Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100860/5/Fra/Ka

Linz, 02.02.1993

VwSen - 100860/5/Fra/Ka Linz, am 2. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. Med. dent. M L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 1992, VerkR-96/3188/1992-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juni 1992, VerkR96/3188/1992, wegen der Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 29. Juli 1992 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. September 1992, VerkR-96/3188/1992-K, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei, am 9. Juni 1992 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 23. Juni 1992, während der Berufungswerber den Einspruch erst am 13. August 1992, wie aus dem Poststempel des Postamtes M klar ersichtlich sei, zur Post gegeben habe.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Berufungswerber seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nochmals Gelegenheit gegeben, dahingehend Stellung zu nehmen, ob allenfalls bei der Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung Mängel unterlaufen sind.

In seiner Eingabe vom 16. November 1992 an den unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber diesbezügliche Mängel nicht behauptet. Er geht in diesem Schriftsatz auf den eigentlichen Tatvorwurf ein und führt u.a. aus, daß er das Tatfahrzeug nicht selbst gefahren habe, was er durch verschiedene Zeugenaussagen belegen könne. Die Strafverfügung habe er zwar rechtzeitig bekommen, aber er hatte die Anschrift des Fahrzeugführers nicht. Bis er diese ausfindig machen konnte, sei viel Zeit vergangen, dies sei sein Verschulden, aber nicht das Verschulden an der Tat selbst.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegen sowohl aufgrund des Akteninhaltes als auch aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte vor, daß die beeinspruchte Strafverfügung vom 2. Juni 1992 am 9. Juni 1992 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Die Einspruchsfrist ist somit, wie die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, am 23. Juni 1992 abgelaufen, während der Einspruch erst am 13. August 1992 zur Post gegeben wurde.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Erläuternd sei abschließend dem Berufungswerber nochmals gesagt, daß Sache des Berufungsverfahrens der angefochtene Zurückweisungsbescheid war, d.h. es war zu überprüfen, ob die Erstbehörde zu Recht den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen durfte. Dies war aufgrund der oben dargestellten Gründe zu bejahen. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher keine Möglichkeit mehr, auf den tatsächlichen Tatvorwurf einzugehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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