Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150856/2/Lg/Hu

Linz, 05.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH X, X & Partner, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. März 2011, BauR96-410-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16  Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X  am 19. Juli 2010 um 18.02 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor:

 

"Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Behörde I. Instanz hat den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag verhängt, da er am 19.07.2010 mit einem näher bezeichneten PKW die A 8 Innkreisautobahn ohne Anbringung einer gültigen Mautvig­nette am Fahrzeug benutzt hätte. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

 

Der Beschuldigte stammt aus X und beabsichtigte, zwischen 19.07. und 26.07.2010 in X am Bauernhof „X" zu urlauben. Bei seinen Reise­vorbereitungen hat er sich auch erkundigt, was bei einer Reise nach Osterreich grundsätzlich zu beachten ist. In diesem Zusammenhang informierte er sich auch darüber, dass für die Be­nützung von Autobahnen eine Maut durch Ankauf einer Vignette zu entrichten ist.

 

In Folge dessen kaufte der Beschuldigte bereits im Zuge seiner Anreise in Bayern eine 10-Tages-Vignette. Zumal er zum ersten Mal mit einer österreichischen Vignette zu tun hatte, war ihm nicht bekannt, dass die Vignette auf die Windschutzscheibe aufzukleben ist. Er ist davon ausgegangen, dass es ausreichen würde, die Vignette gut sichtbar hinter der Wind­schutzscheibe zu platzieren, weshalb er diese hinter einen in seinem PKW vorhandenen Park­scheinhalter klemmte. Eine entsprechende Aufklärung durch die Verkaufsstelle erfolgte eben­falls nicht.

 

Wenngleich der Beschuldigte objektiv gegen die in der Mautordnung festgelegte Form der Anbringung der Vignette verstoßen haben mag, so ist ihm dies subjektiv nicht vorwerfbar. Er hatte keinesfalls die Absicht, durch das Nicht-Aufkleben der Vignette eine Mautprellerei zu begehen. Die Maut hat er schließlich ordnungsgemäß entrichtet. Auch die Absicht, die Vig­nette allenfalls weiterzugeben, lag nicht vor, was schon dadurch evident wird, dass es sich lediglich um eine 10-Tages-Vignette handelte und der Beschuldigte im Gültigkeitszeitraum in Österreich urlaubte, er die Vignette also jedenfalls bis kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer benötigte. Davon ist offenbar auch die Behörde I. Instanz ausgegangen, die den Umstand, dass es sich nur um eine 10-Tages-Vignette handelte, zu Gunsten des Beschuldigte wertete.

 

Im vorliegenden Fall ist durch den Umstand, dass die Vignette nicht sogleich an die Wind­schutzscheibe geklebt wurde, keinerlei Schaden entstanden, da die Maut vom Beschuldigten ja schließlich entsprechend bezahlt wurde. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalles (7-tägige Urlaubsreise und Kauf einer 10-Tages-Vignette) ist auszuschließen, dass die Absicht des Beschuldigten darauf gerichtet war, die Vignette weiterzugeben. Die Verwaltungsübertre­tung ist daher völlig folgenlos geblieben. Auch wenn es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt handelt, ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, bei der Sanktionswahl jedenfalls zu be­rücksichtigen.

 

Entgegen der Ansicht der Strafbehörde I. Instanz ist davon auszugehen, dass die vom Be­schuldigten angeführten Gründe zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungsvorschrift kein Verschulden trifft, geeignet sind (§ 5 VStG). Wenn die Berufungsbe­hörde dennoch von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ausge­hen sollte, so liegen aufgrund der konkreten Umstände jedenfalls die Voraussetzungen zu einer Vorgehensweise nach § 21 VStG, nämlich einem Absehen von der Strafe bei Ermah­nung mittels Bescheid, vor. Eine derartige Vorgehensweise ist dann geboten, wenn das Ver­schulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Überschreitung unbedeu­tend sind. Im konkreten Fall sind - wovon auch die Strafbehörde I. Instanz ausgeht - über­haupt keine Folgen eingetreten. Das allfällige Verschulden des Beschuldigten ist jedenfalls als gering anzusehen (tatsächlicher Kauf der Vignette, Urlaubsreise in Österreich exakt während der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette, späteres Aufkleben der Vignette ohne Kenntnis vom Strafverfahren, mangelnde Praxiserfahrung mit Mautvignetten aufgrund des entfernten ausländischen Wohnsitzes).

 

Es wird daher gestellt der

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu durch Bescheid eine förmliche Mahnung gem. § 21 VStG aussprechen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. November 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 1. September 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.

 

Gegen die Strafverfügung vom 16. Dezember 2010 erhob der Bw Einspruch. In der Rechtfertigung führte der Bw zum Zustellvorgang an, dass er Wartungsmonteur bei einer Firma in X sei. Als solcher war er von Anfang Dezember 2010 bis inklusive 04.01.2011 von seinem Wohnsitz abwesend und dauern in X aufhältig. Die gegenständliche Strafverfügung sei ihm daher erst am 05.01.2011 zugekommen.

Die zu eigenen Handen zuzustellende Strafverfügung sei von der Nachbarin des Bw am 24.12.2010 vom Postamt abgeholt worden, ohne dass diese hiezu bevollmächtigt gewesen wäre. Die Zustellung wurde daher frühestens mit tatsächlichem Zugang an den Bw, das sei wie dargelegt der 05.01.2011, bewirkt. Der gegenständliche Einspruch sei daher fristgerecht erfolgt.

Zur Sache selbst führt der Bw aus, dass er am 19.07.2010 tatsächlich eine gültige Vignette an seinem Fahrzeug angebracht hatte. Aus welchem Grund hier eine Verfolgung stattfinde, sei dem Beschuldigten völlig unerklärlich.

 

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 wird vom Bw eine Bestätigung seiner Ortsabwesenheit vorgelegt.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 19. Jänner 2011 ist zu entnehmen, dass die Vignette nicht von der Trägerfolie abgelöst wurde, weshalb auch das schwarze, aufgedruckte Kreuz (schwarze X) sowie der EAN-Strichcode der Trägerfolie ersichtlich ist. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht auslösen, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen, z.B. Verwendung für ein weiteres Fahrzeug. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

 

Der Stellungnahme angeschlossen sind Beweisfotos.

 

Der Rechtfertigung des Bw vom 15.2.2011 ist Folgendes zu entnehmen:

 

"Der Beschuldigte stammt aus X und beabsichtigte, zwischen 19.07. und 26.07.2010 in X am Bauernhof „X" zu urlauben. Bei seinen Reise­vorbereitungen hat er sich auch erkundigt, was bei einer Reise nach Österreich grundsätzlich zu beachten ist. In diesem Zusammenhang informierte er sich auch darüber, dass für die Be­nützung von Autobahnen eine Maut durch Ankauf einer Vignette zu entrichten ist.

 

In Folge dessen kaufte der Beschuldigte bereits im Zuge seiner Anreise in Bayern eine 10-Tages-Vignette. Zumal er zum ersten Mal mit einer österreichischen Vignette zu tun hatte, war ihm nicht bekannt, dass die Vignette auf die Windschutzscheibe aufzukleben ist. Er ist davon ausgegangen, dass es ausreichen würde, die Vignette gut sichtbar hinter der Wind­schutzscheibe zu platzieren, weshalb er diese hinter einen in seinem PKW vorhandenen Park­scheinhalter klemmte. Eine entsprechende Aufklärung durch die Verkaufsstelle erfolgte eben­falls nicht.

 

Wenngleich der Beschuldigte objektiv gegen die in der Mautordnung festgelegte Form der Anbringung der Vignette verstoßen haben mag, so ist ihm dies subjektiv nicht vorwerfbar. Er hatte keinesfalls die Absicht, durch das Nicht-Aufkleben der Vignette eine Mautprellerei zu begehen. Die Maut hat er schließlich ordnungsgemäß entrichtet. Auch die Absicht, die Vig­nette allenfalls weiterzugeben, lag nicht vor, was schon dadurch evident wird, dass es sich lediglich um eine 10-Tages-Vignette handelte und der Beschuldigte im Gültigkeitszeitraum in Österreich urlaubte, er die Vignette also jedenfalls bis kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer benötigte.

 

Schließlich wurde der Beschuldigte nach Ankunft an seinem Urlaubsquartier von seinen Wirt­leuten darauf aufmerksam gemacht, dass die Vignette aufzukleben sei. Er hat dies - wie sich aus den hiermit vorgelegten Lichtbildern ergibt - dann auch unverzüglich gemacht. Dies in Unkenntnis davon, dass sein Fahrzeug zuvor von einer elektronischen Überwachungseinrich­tung mit der nicht aufgeklebten Vignette fotografiert wurde.

Im vorliegenden Fall ist durch den Umstand, dass die Vignette nicht sogleich an die Wind­schutzscheibe geklebt wurde, keinerlei Schaden entstanden, da die Maut vom Beschuldigten ja schließlich entsprechend bezahlt wurde. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalles (7-tägige Urlaubsreise und Kauf einer 10-Tages-Vignette) ist auszuschließen, dass die Absicht des Beschuldigten darauf gerichtet war, die Vignette weiterzugeben. Die Verwaltungsübertre­tung ist daher völlig folgenlos geblieben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird daher einzu­stellen sein.

 

In eventu liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 VStG vor. Das Verschulden des Beschuldigten ist geringfügig und die Folgen der Übertretung sind unbedeutend bzw. nicht existent. Es wird daher mit einer förmlichen Ermahnung das Auslangen zu finden sein.

 

Sollte die Behörde entgegen obiger Ausführung dennoch der Ansicht sein, dass eine Bestra­fung des Beschuldigten geboten ist, so liegen hier aufgrund der Geringfügigkeit des Ver­schuldens und der überwiegenden Milderungsgründe jedenfalls die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der Mindeststrafe um die Hälfte vor.

 

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu: eine förmliche Ermahnung gem. § 21 VStG auszusprechen; in eventu; die Mindeststrafe gem. § 20 VStG um die Hälfte zu unterschreiten."

 

Der Rechtfertigung angeschlossen sind Fotos vom Fahrzeug des Bw und eine Bestätigung des Bauernhofes "X".

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Nach Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen).

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6). 

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und für das Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – eine Mautvignette verwendete, welche nicht von der Trägerfolie abgelöst worden war. Der Tatbestand des gegenständlichen Delikts ist damit erfüllt.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Anbringungsvorschriften für Vignetten wirken. Auch ein ausländischer Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es sei von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinn, dass der Bw es verabsäumt hat, sich über die Notwendigkeit des Abziehens der Vignette von der Trägerfolie in Kenntnis zu setzen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe aus diesem Grund ist rechtlich nicht möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es der Bw verabsäumt hatte, sich vor Benützung der Mautstrecke über die korrekte Vorgangsweise zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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