Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165936/8/Fra/Gr

Linz, 09.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. März 2011, VerkR96-45461-2009-Dae/Pi, betreffend Übertretung des § 106 Abs.5 Z.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (3,60 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.5 Z.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen: X, PKW, Mazda 626, rot, am 30. September 2009 um 17:10 Uhr in der Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf Höhe des Hauses Nummer Kornstraße 1, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und kleiner als 150 cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzung bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Anzahl der Kinder: 1.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu überprüfen, ob die Strafe allenfalls herabgesetzt werden kann. Dies war aus folgenden Gründen der Fall:

 

Nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation eines Beschuldigten eine tat- und schuld angemessene Strafe festzusetzen. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 2000 Euro Netto bezieht, vermögenslos ist sowie für ein Kind zu sorgen hat. Der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung nach der StVO 1960 sowie eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2009 auf.

 

Diese wurde zutreffend von der belangten Behörde als erschwerend gewertet. Im Hinblick auf die – zwar späte – Schuldeinsichtigkeit des Bw sowie auf die lange Verfahrensdauer konnte eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden. Diese scheint aus spezialpräventiven Gründen ausreichend.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum