Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165949/2/Zo/Bb/Gr

Linz, 07.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 30. März 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24. März 2011, GZ S-40566/10-4, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift auf § 32 Abs.2 FSG richtig gestellt wird.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24. März 2011, GZ S-40566/10-4, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt vom 19.07.2010, Zl.: FE-763/2010, über das Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung (§ 32 FSG), der Bescheid wurde am 20.07.2010 zu Handen Ihrer Rechtsvertretung eigenhändig zugestellt, den Mopedausweis, ausgestellt am 07.07.2010, Nr. 896667 nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert. Der Mopedausweis wurde der Behörde erst am 13.09.2010 abgeliefert."

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen wurden § 29 Abs.3 iVm § 32 Abs.1 FSG genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geld­strafe in der Höhe 218 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 28. März 2011 zugestellt wurde, erhob der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht – mit Schriftsatz vom 30. März 2011 – Berufung und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Der Berufungswerber lässt im Wesentlichen die Feststellung, den Mopedausweis bis zum 12. September 2010 nicht abgeliefert zu haben, unbekämpft.

 

Als Gründe hiefür gibt er an, versucht zu haben, den Mopedausweis beim zuständigen Referenten abzugeben, jedoch diesen nicht erreicht zu haben. Überdies habe er sich auf Urlaub befunden und habe für seine kranke Frau den Haushalt führen müssen, sodass er in seiner Dispositionsfähigkeit weitgehend eingeschränkt gewesen sei.

 

Die über ihn verhängte Geldstrafe sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, da er seit 1. Februar 2011 aus einer Berufungsfähigkeitspension lediglich über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 800 Euro verfüge und für seine Tochter und seine Gattin sorgepflichtig sei. Außerdem verfüge er über kein Vermögen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. April 2011, GZ S-40566/10-4, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011, an welcher der Berufungswerber, dessen Rechtsvertreter und auch eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Linz teilgenommen haben.

 

4.1. Aus den genannten Beweismitteln ergibt für den  Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Vorstellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 2010, GZ FE-763/2010, wurde dem Berufungswerber mangels Verkehrzuverlässigkeit (§  7 FSG) gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt. Neben weiteren sonstigen Anordnungen wurde er auch verpflichtet, seinen vom ARBÖ am 7. Juli 2010 unter der Zahl 89667 ausgestellten Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde am 20. Juli 2010 an den damalig ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt und erwuchs – mangels Anfechtung – mit Ablauf des 3. August 2010 in Rechtskraft.

 

Der Mopedausweis wurde vom Berufungswerber am 13. September 2010 bei der Behörde abgeliefert.

 

4.2. Der Berufungswerber bestreitet weder die Zustellung des Bescheides am 20. Juli 2010 an seinen früheren Rechtsvertreter noch bekämpft er die Feststellung, den Mopedausweis bis zum 12. September 2010 nicht abgeliefert zu haben. Sofern er jedoch behauptet, den Vorstellungsbescheid vom 19. Juli 2010 von seinem damaligen Vertreter nicht erhalten und erst im September 2010 durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter von der Ablieferungspflicht des Mopedausweises erfahren zu haben, ist ihm die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens nicht gelungen, zumal sein damaliger Vertreter im Zuge des Rechtsvertreterwechsels seinem jetzigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 8. September 2010 mitteilte, dem Berufungswerber eine Kopie des Bescheides vom 19. Juli 2010 mit Schreiben vom 20. Juli 2010 zur Verfügung gestellt zu haben. Es gibt für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Hinweis oder gar Anhaltspunkte, um an diesen anwaltlichen Darstellungen zu zweifeln.

 

Selbst unter der Annahme, dass der Berufungswerber unmittelbar nach der Zustellung des Bescheides tatsächlich keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht erlangt und er erst im September 2010 davon erfahren haben sollte, kann er sich damit nicht strafbefreiend verantworten, da er als Vertretener für die Handlungen und Unterlassungen des von ihm bevollmächtigten Vertreters und selbst für Irrtümer, die diesem unterlaufen, einzustehen hat und ihm als Vertretenen zuzurechnen sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 32 Abs.2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs.1 Z1 (Lenkverbot) oder für Eintragungen gemäß Abs.1 Z2 und 3 (Auflagen und Beschränkungen) bei der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Im gegenwärtigen Fall wurde einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 2010, GZ FE-763/2010, die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Bescheid vorzeitig - ungeachtet der Einbringung einer allfälligen Berufung - sofort vollstreckbar ist. Der Berufungswerber war damit verpflichtet, ab 20. Juli 2010 (= Zustellung des Vorstellungsbescheides an den Rechtsvertreter) alle Maßnahmen zu setzten, um seinen Mopedausweis auftragsgemäß unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Die diesbezügliche Aufforderung hat der Berufungswerber jedoch zumindest im Zeitraum von 20. Juli bis 12. September 2010 nicht befolgt, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs.2 FSG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Dass der Berufungswerber unter Umständen bis September 2010 keine Kenntnis von der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Mopedausweises hatte, kann ihn wie - unter 4.2. letzter Absatz – ausführlich erörtert wurde, nicht entschuldigen. Auch eine etwaige, lediglich behauptete Erkrankung seiner Frau bzw. eine allfällige Urlaubsreise, die in an einer früheren Abgabe des Mopedausweises gehindert hätten, konnten den Berufungswerber ohne nähere Begründung bzw. die Vorlage von Beweismittel, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren hiezu aufgefordert wurde, nicht von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung entlasten. Er hat die Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs.2 FSG daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) als erforderlich und war - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - auch zulässig (vgl. etwa VwGH 2. August 1996, 96/02/0047).  

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 900 Euro, kein relevantes Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen angeführten Grundlagen hat der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift insofern widersprochen, als er seit 1. Februar 2011 eine Berufungsunfähigkeitspension in der Höhe von lediglich 800 Euro monatlich  beziehe und für seine Tochter und die Gattin sorgepflichtig sei.

 

Unter Berücksichtigung dieser nunmehr dargelegten, eher ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, insbesondere der Verpflichtungen des Berufungswerbers für ein Kind und seine Gattin, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass eine Herabsetzung der von der Bundespolizeidirektion Linz verhängten Geldstrafe auf 150 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe (150 Euro) wird als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber in Zukunft zur unverzüglichen Abgabe von Dokumenten anzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung vor Augen zu führen.

 

 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l

 

 

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