Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166219/2/Zo/Gr

Linz, 14.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 19. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Mai 2011, Zahl: VerkR96-41022-2009/Fe wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

 

Bezüglich Punkt 1 wird die Geldstrafe mit 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden festgesetzt;

Bezüglich Punkt 2 wird die Geldstrafe mit 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 80 Stunden festgesetzt; die Strafenorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008 angewendet.

Bezüglich Punkt 3 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 100 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 VStG

zu III: § 64 ff VStG.


 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Tatort: Gemeinde Allhaming, Autobahn Freiland, A 1 bei km 182.600, Parkplatz Allhaming A1 ,
Tatzeit: 20.09.2009, 15:15 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, MAN

                        Kennzeichen X, Sattelanhänger, Schmitz SK024

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1. Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass die tägliche RUHEZEIT
innerhalb 24 Stunden bzw. 30 Stunden

am Di., 01.09.2009 07:58 Uhr zum Mi., 02.09.2009 07:58 Uhr von (8), 9, 11, oder 12
Stunden nur 08:19 Std/Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 02:41 Std./Min. (3 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.

am Mi., 02.09.2009 08:58 Uhr zum Do., 03.09.2009 08:58 Uhr von (8), 9, 11, oder 12
Stunden nur 01:45 Std./Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 07:15 Std./Min. (8 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.

am Fr., 04.09.2009 06:16 Uhr zum Sa., 05.09.2009 06:16 Uhr von (8), 9, 11, oder 12
Stunden nur 07:06 Std./Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 03:54 Std./Min. (4 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.
am Di., 08.09.2009 08:31 Uhr zum Mi., 09.09.2009 08:31 Uhr von (8), 9, 11, oder 12

Stunden nur 03:50 Std./Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 05:10 Std./Min. (6 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.

am So., 13.09.2009 20:30 Uhr zum Mo., 14.09.2009 20:30 Uhr von (8), 9, 11, oder 12
Stunden nur 07:16 Std./Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 01:44 Std/Min. (2 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.

am Mo., 14.09.2009 22:18 Uhr zum DI, 15.09.2009 22:18 Uhr von (8), 9, 11, oder 12
Stunden nur 02:52 Std./Min. betrug, das ist eine Verkürzung von 06:08 Std./Min. (7 ZE) und
wurde somit nicht eingehalten.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 8 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG

 

2. Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass die TAGESLENKZE1T von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten

am Mi., 02.09.2009 08:58 Uhr zum Do., 03.09.2009 16:39 Uhr mit 16:33 Std./Min. um 06:33
Std./Min. (13 ZE) überschritten wurde.

am Di., 08.09.2009 08:31 Uhr zum Mi., 09.09.2009 04:40 Uhr mit 12:24 Std./Min. um 02:24
Std./Min. (4 ZE) überschritten wurde.

am Mo., 14.09.2009 22:18 Uhr zum Di., 15.09.2009 19:25 Uhr mit 13:31 Std./Min. um 03:31

Std./Min. (7 ZE) überschritten wurde.
Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Art. 6 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG

 

3. Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass die Überschreitung der Lenkzeit nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden ohne ausreichende Fahrtunterbrechung (45 Min.)

am Di., 08.09.2009 16:34 Uhr zum Di., 08.09.2009 21:54 Uhr nach/innerhalb von 04:35
Std./Min. nur 25 Minuten (1 ZE) betrug und somit nicht eingehalten wurde.

am Sa., 19.09.2009 17:36 Uhr zum Sa., 19.09.2009 22:39 Uhr nach/innerhalb von
04:37 Std./Min. nur 16 Minuten (1 ZE) betrug und somit nicht eingehalten wurde.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro              Falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)                 720,00       432 Stunden                                   § 134 Abs. 1 KFG

2.)                 480,00       288 Stunden                                   § 134 Abs. 1 KFG

3.)                   80,00                48 Stunden                               § 134 Abs. 1 KFG

Gesamt: 1.280,00

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

128,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.408,00 Euro.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er damals bei der Firma X in X beschäftigt gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe ihm zugesichert, dass das Transportunternehmen die Strafen für die Fahrer bezahle, weil die zu kurzen Ruhezeiten bzw. die zu langen Lenkzeiten nicht von den Fahrern freiwillig eingehalten wurde sondern auf Anweisung des Unternehmens. Die Übertretungen habe also das Transportunternehmen X verschuldet und nicht er selbst.

 

Weiters sei es ihm auch nicht möglich die Strafe zu bezahlen, weil er im Juni 2010 von der X entlassen worden sei und seither arbeitslos sei. Er habe daher nur ein monatliches Einkommen von ca. 350 Euro.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentlich Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 20. September 2009 um 15:15 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A1. Bei einer Kontrolle bei Kilometer 182,600 wurde auch seine Fahrerkarte überprüft und dabei folgendes festgestellt:

 

Im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 1. September 2009 um 07:58 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden und 19 Minuten ein,

im 24 Stunden Zeitraum, beginnend am 2. September 2009 um 08:58 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde und 45 Minuten ein,

im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 4. September 2009 um 06:16 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von sieben Stunden und sechs Minuten ein,

im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 8. September 2009 um 08:31 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 3 Stunden und 50 Minuten ein,

im 24 Stundezeitraum, beginnend am 13. September 2009 um 20:30 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 16 Minuten ein und

im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 14. September 2009 um 22:18 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 2 Stunden und 52 Minuten ein.

 

Die Tageslenkzeit betrug vom 2. September 2009, 08:58 Uhr bis 3. September 2009, 16:39 Uhr insgesamt 16 Stunden und 33 Minuten.

In der Zeit vom 8. September 2009, 08:31 Uhr bis zum 9. September 2009, 4:40 Uhr betrug die Tageslenkzeit 12 Stunden und 24 Minuten.

Vom 14. September 2009, 22:18 bis zum 15. September 2009, 19:25 Uhr betrug die Tageslenkzeit 13 Stunden und 31 Minuten.

 

Der Berufungswerber hielt am 8. September 2009 von 16:34 Uhr bis 21:54 Uhr bei einer Lenkzeit von vier Stunden und 35 Minuten nur eine Lenkpause von 25 Minuten ein.

Am 19. September 2009 von 17:36 Uhr bis 22:39 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 37 Minuten nur eine Lenkpause von 16 Minuten ein.

 

Diese Übertretungen sind aufgrund der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte nachvollziehbar und wurden vom Berufungswerber in der Berufung auch nicht mehr bestritten. Der Berufungswerber hat in einigen Punkten die erforderliche Ruhezeit zwar eingehalten, diese aber zu spät begonnen, sodass er sie nicht mehr im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 24 Stunden zur Gänze absolvieren konnte. Soweit sich der Berufungswerber auf das Fehlen einer Parkmöglichkeit beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand auf den Ausdrücken der Fahrerkarte von ihm nicht protokolliert wurde.  Dieses Vorbringen ist daher nicht glaubhaft.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen sind aufgrund der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte in objektiver Hinsicht bewiesen. Die erforderlichen Ruhezeiten sind jeweils innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Tageslenkzeit (dem Ende der letzten Tagesruhezeit) einzuhalten. Richtig ist, dass der Berufungswerber in mehreren Fällen zwar insgesamt eine ausreichend lange Ruhezeit eingehalten hat, diese aber deutlich zu spät begonnen hat. Bezüglich der geringfügigen Überschreitung der Lenkzeiten von 4,5 Stunden ohne Lenkpause hat der Berufungswerber den von ihm behaupteten Umstand, dass kein Parkplatz frei war, nicht auf einem Ausdruck der Fahrerkarte vermerkt, obwohl er dazu gem. Art. 12 der Verordnung (EG) 561/2006 verpflichtet wäre.   Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass dem Berufungswerber von seinem Arbeitgeber zugesichert wurde, dass dieser die gegen die Fahrer verhängten Geldstrafen bezahlen würde, schließt das Verschulden des Berufungswerbers aus. Es ist durchaus glaubwürdig, dass es zu den jeweiligen Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen aufgrund der Fahraufträge seines Arbeitgebers gekommen ist und auf den Berufungswerber auch wirtschaftlicher Druck ausgeübt wurde, welcher letztlich zu den Überschreitungen geführt hat. Dies kann ihn nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht entschuldigen. Wirtschaftliche Nachteile können nämlich nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (vgl. zum Beispiel VwGH vom 26. April 1994, 93/04/0004). Selbst die Androhung der Kündigung bei Nichteinhaltung der Aufträge könnte den Berufungswerber daher nicht entschuldigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in insgesamt sechs Fällen nicht eingehalten, wobei er sie in vier Fällen ganz massiv – zwischen fast vier und mehr als sieben Stunden – unterschritten hat. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als sehr hoch einzuschätzen. Die erlaubte Tageslenkzeit hat er in drei Fällen überschritten, wobei die Überschreitungen zwischen zwei Stunden 24 Minuten und sechs Stunden und 33 Minuten betragen haben. Auch diese Lenkzeitüberschreitungen sind daher als massiv einzuschätzen. Für diese beiden Delikte waren daher entsprechend strenge Strafen zu verhängen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch die lange Dauer des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist als strafmildernd zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber lediglich ein monatliches Einkommen von ca. 350 Euro hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz in den Punkten 1 und 2 verhängten Strafen herabgesetzt werden, wobei eine noch weitere Herabsetzung aufgrund der massiven Überschreitungen jedoch nicht möglich war.

 

Bezüglich der geringfügigen Überschreitung der erlaubten Lenkzeit (in einem Fall um fünf Minuten, im anderen Fall um sieben Minuten) kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weil diesbezüglich lediglich ein geringes Verschulden vorliegt und die Übertretung keine Folgen nach sich gezogen hat. Eine Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu III:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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