Linz, 09.08.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. Juli 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X-X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 17. Jänner 2011, Zl. SV96-344-2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:
I. A) Hinsichtlich X X:
Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die
Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 17 Stunden
herabgesetzt.
II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
I. B) Hinsichtlich Y Y:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene
Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafver- fahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er vom 10.8. bis 14.9.2010 den rumänischen Staatsangehörigen X X und am 9.10.2010 den mazedonischen Staatsangehörigen Y Y beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Der Akt enthält die im angefochtnen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.
4. Zur Berufungsverhandlung:
A) Hinsichtlich X X:
Diesbezüglich brachte der Vertreter des Bw vor, dass im Beschäftigungsbewilligungsbescheid der Arbeitgeber nicht im Spruch aufscheine. Dies habe letztlich zum Irrtum der Frau X geführt.
X X sagte zeugenschaftlich aus, sie habe in die ihr vorgelegte Beschäftigungsbewilligung Einschau genommen und gesehen, dass diese "vom Zeitraum her passte". "Es war von mir reines Unwissen, wenn einer eine Beschäftigungsbewilligung hat, dass diese nur für diese Firma zählt."
B) Hinsichtlich Y Y:
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bauleiter der Firma X, X X zeugenschaftlich dar, er sei über Empfehlung, dass Y ein guter Putzer sei, mit diesem in Kontakt gekommen. Er habe mit Y den Arbeitsbeginn für Montag (gemeint 10.11.2010) vereinbart, unter der Bedingung, dass "die Papiere" rechtzeitig einlangen. Y habe ihm gesagt, er sei im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Diese wolle er vor Montag in das Büro der Firma faxen, sodass vor dem ins Auge gefassten Arbeitsantritt am Montag die rechtliche Situation überprüft werden könne. Auch die Meldung zur Sozialversicherung sei für Montag vorgesehen gewesen. Er selbst sei am Sonntag ins Büro gefahren, um das Einlangen der Arbeitserlaubnis zu überprüfen. Frau X sei zu diesem Zweck "extra" bereits um 6.00 Uhr morgens am Montag ins Büro gekommen. Da die Arbeitserlaubnis nicht eingelangt sei, sei es zu keiner Arbeitsaufnahme bzw. Beschäftigung des Ausländers gekommen und daher auch keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Der Zeuge selbst habe Y angewiesen, die Arbeit nicht aufzunehmen und das Auto, das der Zeuge aus bestimmten Gründen bereits zuvor übergeben hatte, zurückzugeben.
Die Zeugin X X sagte aus, sie sei angewiesen gewesen, am Montag früher ins Büro zu kommen, damit die arbeitsmarktrechtliche Situation von Y geklärt werden könne. Gegebenenfalls hätte sie die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen. Sie sei daher bereits um 6.00 Uhr morgens im Büro gewesen. Nachdem die arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht eingelangt waren, habe die Zeugin mit X telefoniert und habe von diesem die Auskunft erhalten, dass Y nicht arbeiten würde.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
A) Hinsichtlich X X:
Die Tat ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid sehr wohl der Arbeitgeber hervorgeht, für den diese Beschäftigungsbewilligung gilt (eine Art Sprucherfordernis ist entgegen der Argumentation des Vertreters des Bw nicht anzunehmen) und "reines Unwissen" hinsichtlich des Geltungsbereiches der Beschäftigungsbewilligung eine Wissenslücke darstellt, die auf einem erheblichen Sorgfaltsmangel beruht. Das Verschulden der mit derartigen Geschäften firmenintern betrauten Person muss sich der Bw zurechnen lassen. Sein eigenes Verschulden liegt darin, nicht für eine entsprechende Schulung der X X gesorgt zu haben bzw. darin, kein Kontrollsystem eingerichtet zu haben (das Vorliegen eines Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet). Als Schuldform ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und der so gewonnene Rahmen für die Geldstrafe voll ausgeschöpft wurde. Denselben Bemessungskriterien entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden; die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das in den oben erwähnten Sorgfaltsverstößen des Bw liegende Verschulden nicht als geringfügig einzustufen.
B) Hinsichtlich Y Y:
Infolge der übereinstimmenden Aussage der beiden Zeugen ist im Zweifel von der Richtigkeit der Aussagen auszugehen. Demnach lag am vorgeworfenen Tattag noch keine Beschäftigung vor. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder