Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401128/2/Gf/Mu

Linz, 09.09.2011

 

 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 68 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit seiner undatierten, am 8. September 2011 zur Post gegebenen Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber neuerlich gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juni 2011, Zl. Sich40-2150-2011, über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I 38/2011 (im Folgenden: FPG), zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und eines Rückkehrverbotes sowie zur Sicherung seiner Abschiebung verhängte und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Steyr vollzogene Schubhaft.

Begründend bringt er dazu vor, dass diese Schubhaft am 18. Juli 2011 geendet hätte, er aber dessen ungeachtet noch immer angehalten werde. Außerdem sei am 22. August 2011 (vermutlich) eine (Gerichts-)Verhandlung durchgeführt worden, in deren Zuge seine Ex-Gattin gelogen habe, weshalb er sie auch wegen Verleumdung und Rufschädigung zur Anzeige bringen werde.

Daher wird – erschließbar –  die Aufhebung der Schubhaft sowie die Zuerkennung einer Haftentschädigung beantragt.

2. Bereits zuvor, nämlich am 1. September, hatte der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Darin hatte er vorgebracht, dass die Schubhaft nun schon länger als 2 Monate andauere. Im Asylverfahren sei seiner Beschwerde vom Asylgerichtshof zudem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Darüber hinaus könne er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei einem näher bezeichneten Bekannten in Graz Unterkunft nehmen. Schließlich würde er auch keinen Kontakt zu seiner Ex-Gattin, sondern lediglich einen solchen zu seinen beiden Kindern suchen, wobei er sich deshalb, weil er diese schon länger nicht mehr gesehen habe, bereits in einer schlechten psychischen Verfassung befinde.

3. Diese Beschwerde wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 5. September 2011, Zl. VwSen-401126/2/Gf/Mu, abgewiesen.

Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal und unter Verschweigung von für das fremdenrechtliche Verfahren essentiellen Fakten (mehrfache vorangehende Asylantragstellungen) – wobei ihm dieser Umstand auch durchaus bewusst sein musste – in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses Verhalten – nämlich: die Nichtvorlage von Reisedokumenten; die Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen; etc. – legt im Zusammenhang damit, dass der Rechtsmittelwerber weder über die für seinen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel und eine Unterkunftsmöglichkeit noch über
verifizierbare soziale Kontakte verfügt, insgesamt die Annahme nahe, dass die Stellung eines Asylantrages offensichtlich primär nur dazu gedient hat, um seinen faktischen Aufenthalt im EU-Raum, insbesondere auch in Österreich, zu verlängern. Gesamthaft betrachtet folgt aus all dem, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen das ihm grundsätzlich entgegen zu bringende Vertrauen objektiv-abstrakt besehen in einem solchen Grad enttäuscht hat, der es nicht mehr zulässt, mit gutem Grund annehmen zu können, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung sowohl freiwillig als auch tatsächlich der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung halten wird; Letzterer kann daher vor dem Hintergrund des hier konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es im vorliegenden Fall solcher Sicherungsmaßnahmen bedurfte, die der dargestellten Motivationslage des Rechtsmittelwerbers auch effektiv entgegenwirken.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zudem auch auf Grund der Festsetzung eines konkreten Abschiebungstermines (18. August 2011) aktuell bewusst, dass und welche fremdenpolizeilichen Maßnahmen auf  ihn zukommen werden, insbesondere, dass seine zwangsweise Außerlandesschaffung im Wege der Abschiebung demnächst drohte. Dem gegenüber kann dem Umstand, dass der Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, deshalb, weil diese Feststellung weder begründet wurde noch in der Folge innerhalb der gesetzlichen Frist eine Sachentscheidung erfolgte, keine maßgebliche, über eine bloß haftungsmäßige Konsequenzen präventiv ausschließende Standardmaßnahme hinausreichende  Bedeutung beigemessen werden.  Vor diesem Hintergrund bestand angesichts der besonderen Situation des Beschwerdeführers, der weder über eine eigene (geschweige denn eine ordnungsgemäß polizeilich gemeldete) Unterkunft noch über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts oder irgendwelche soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Versorgung im Wege einer Bundes- oder Landesbetreuung verfügt – wobei dem Rechtsmittelwerber einerseits eine Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Gattin und seinen Kindern explizit gerichtlich untersagt wurde und er andererseits auch nicht entsprechend nachvollziehbar belegt vorgebracht hat, dass er im Falle seiner Freilassung adäquate Unterstützungsleistungen erhalten würde –, keine verläss­liche Gewähr dafür, dass gelindere Mittel anstelle der Schubhaftverhängung in gleicher Weise dazu geeignet gewesen wären, den mit dieser Maßnahme verfolgten Zweck – nämlich: dass der Beschwerdeführer jederzeit, insbesondere aber im Zeitpunkt der Vornahme seiner Abschiebung für die Fremdenpolizeibehörde auch tatsächlich greifbar ist – zu erfüllen.

 

Nach Abwägung der öffentlichen Interessen an der effektiven Umsetzung der Ausweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtvornahme einer Freiheitsentziehung war es sohin nicht geboten, anstelle der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft gelindere Mittel i.S.d. § 77 Abs. 3 FPG anzuordnen, weil das grundsätzliche, durch die genannten Kriterien objektivierbare Vertrauen, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde zur Verfügung halten, d.h. für diese auch
faktisch greifbar sein wird, aus den bereits mehrfach genannten Gründen insgesamt in einem solchen Maße gefährdet war, das es nicht mehr zuließ, eine jederzeitige effektive Greifbarkeit der Person des Rechtsmittelwerbers mit gutem Grund annehmen zu können.

 

Aus allen diesen Gründen war daher hier im Ergebnis davon auszugehen, dass die effektive Umsetzung der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahme im vorliegenden Fall nicht anders als durch einen Entzug der persönlichen Freiheit – der im Übrigen das zeitliche Limit des § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG (vier Monate) – bislang noch nicht überschritten hat – sichergestellt werden konnte bzw. kann.

 

4. Daraus geht hervor, dass der Oö. Verwaltungssenat in seiner Entscheidung vom 5. September 2011 über die vom Rechtsmittelwerber in seiner nunmehrigen Beschwerde (wiederum) vorgebrachten Gründe – nämlich: pflegschaftsgerichtliches Verfahren einerseits und überlange Dauer der Schubhaft andererseits – bereits rechtskräftig abgesprochen hat.

Davon ausgehend ist die Erlassung einer neuerlichen Entscheidung schon auf Grund des § 68 Abs. 1 AVG gehindert.

5. Die gegenständliche Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum