Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166181/4/Br/Th

Linz, 16.08.2011

                                                                                                                         

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. Juni 2011, Zl. S-16049/11-VP, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § iVm § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 ZustellG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 23.6.2011 (gegen die Strafverfügung vom 27.04.2011) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging von der durch Nachsendung von der früheren Adresse des Berufungswerbers in Weißkirchen an der Traun, ab 3.5.2011 erstmals zur Abholung bereit gehaltenen und demnach mit diesem Tag bewirkten Zustellung aus. Mangels einer Ortsabwesenheit sei die Rechtsmittelfrist am 17.5.2011 abgelaufen gewesen. Das erst am 27.6.2011 eingebrachte Rechtsmittel sei demnach als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung räumt selbst der Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels ein. Als Grund wird eine mit einem schweren Unfallereignis ursächliche Vergesslichkeit angeführt.

Damit wird jedoch ein Zustellmangel nicht aufgezeigt.

Ob der Berufungswerber damit einen bei der Behörde erster Instanz einzubringenden Wiedereinsetzung verbunden wissen wollte bzw. dieser fristgerecht gestellt zu beurteilen wäre,  muss auf sich bewenden bleiben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dem dazu mit h. Schreiben vom 25.7.2011  per E-Mail und auch am konventionellen Postweg übermittelten Parteiengehör. Aus der Aktenlage und daraus hervorgehenden Zustelldokumentation ergibt sich unbestritten der für die Berufungsentscheidung schlüssige Sachverhalt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte demnach verzichtet werden.

 

 

4. Die Faktenlage:

Dem Berufungswerber wurde – wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt – die Strafverfügung am 3.5.2011 durch Hinterlegung beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein, AS 24). Auf eine allfällige Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt finden sich keine Anhaltspunkte im Akt.

Tatsächlich wurde der Einspruch erst am 27.6.2011 der Post zur Beförderung übergeben (Kuvert, AS 27a).

Der Behebungszeitpunkt der Strafverfügung kann daher auf sich bewenden bleiben. Offenbar erfolgte diese jedoch innerhalb der Hinterlegungsfrist. Selbst im Fall einer Ortsabwesenheit nach dem 3.5.2011 und einem dadurch bedingten späteren Beginn des Fristenlaufes wäre das Rechtsmittel wohl verspätet eingebracht.

Der Berufungswerber reagierte auf das Parteiengehör letztlich nicht.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten  nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

4.1.2. Eine vorübergehende Abwesenheit am 3.5.2011, was vom Berufungswerber hier selbst nicht behauptet wird und welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich gezogen hätte, liegt etwa bei bloß berufsbedingter und auf die in der täglichen Arbeitszeit bedingte Abwesenheit während der Postöffnungszeit nicht vor. Dies trifft nur zu, wenn der Empfänger gehindert war die Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (vgl. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Darin könnte allenfalls ein Grund für einen bei der Behörde erster Instanz einzubringender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 71 und 72 AVG liegen (vgl. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033).

 

Von Letzterem war in diesem Fall nicht auszugehen. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, sich inhaltlich mit der in Rechtskraft erwachsenen Sache – ungeachtet ob dieser allenfalls Erfolg zu bescheiden gewesen wäre – auseinander zu setzen bzw. diese neu aufzurollen.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum