Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166228/4/Kof/Gr

Linz, 05.09.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juli 2011, VerkR96-4797-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am
5. September 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend den Schuldspruch ist das erstinstanzliche Straferkenntnis

in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1)  72 Euro  bzw.  15 Stunden

zu 2)  Ermahnung;  keine EFS

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 21, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................................... 72,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 7,20 Euro

                                                                                                  79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 15 Stunden.

 

Anmerkung:   Im Gesamtbetrag von 79,20 Euro sind die Barauslagen für

                        21 Aktenseiten a 0,40 Euro = 8,40 Euro nicht enthalten.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort:  Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Nr.8 bei km 24.900

Tatzeit:  03.02.2011, 09:42 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen SL-....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen SL-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

folgende Übertretungen begangen:

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhänge Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.1.2011 um 02.45 Uhr.

   Die Ruhezeit betrug nur 10 Stunden 3 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.1.2011 um 22:23 Uhr.

   Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 7 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 25.1.2011 um 20:42 Uhr.

   Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 42 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

- Datum 20.1.2011, Lenkzeit von 00.26 Uhr bis 21.1.2011, 13.13 Uhr,

   das sind 17 Stunden 56 Minuten.

- Datum 24.1.2011, Lenkzeit von 07.30 Uhr bis 22.30 Uhr,

   das sind 10 Stunden 18 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. §20 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,         gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 100,00                  20 Stunden                § 134 Abs.1 und 1b KFG

2.) 150,00                  30 Stunden      § 134 Abs.1 und 1b KFG iVm § 20 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

8,40 Euro als Ersatz der Barauslagen für 21 Aktenseiten (a 0,40 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)

beträgt daher 283,40 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Juli 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. August 2011 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 5. September 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und Herr Rechtsanwalt Mag. HL

– als Substitut des Rechtsvertreters des Bw – teilgenommen haben.

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1):

Die erforderliche tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

Diese kann dreimal pro Woche auf 9 Stunden verkürzt werden.

Betreffend den Tatbestand:

"Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 12. Jänner 2011 um 02:45 Uhr.

 Die Ruhezeit betrug nur 10 Stunden 3 Minuten"

ist somit festzustellen, dass die erforderliche Ruhezeit eingehalten wurde bzw.

der Bw am 12. Jänner 2011 keine Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Durch die Reduzierung des Tatvorwurfes ist gemäß § 51 Abs.6 VStG

("Verbot der reformatio in peius") die Strafe entsprechend herabzusetzen und wird die Geldstrafe mit 72 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden – festgesetzt.

 

Zu Punkt 2):

Die Lenkzeit 20. Jänner 2011, 00:26 Uhr bis 21. Jänner 2011, 13:13 Uhr,

das sind 17 Stunden 56 Minuten, errechnet sich wie folgt:

-         Am 20. Jänner 2011: 9 Stunden 19 Minuten und

-         am 21. Jänner 2011: 8 Stunden 37 Minuten.

 

Der Bw hat von 20. Jänner 2011 15:30 Uhr bis 21. Jänner 2011: 00:24 Uhr
eine Ruhezeit von 8 Stunden 54 Minuten eingehalten und dadurch die erforderliche tägliche Ruhezeit von 9 Stunden um 6 Minuten unterschritten. –

Die Lenkzeitüberschreitung ergibt sich einzig und allein durch die Unterschreitung der Ruhezeit um 6 Minuten.

 

Anderes ausgedrückt:

Hätte der Bw die tägliche Lenkzeit am 20. Jänner 2011 nicht erst um 15:30 Uhr, sondern bereits um 15:24 Uhr beendet, würde keine Verwaltungsübertretung vorliegen.

 

Am 24. Jänner 2011 hat die Lenkzeit 10 Stunden 18 Minuten betragen und

wurde dadurch die erlaubte Lenkzeit um 18 Minuten überschritten.

 

Bei einer derart geringfügigen Unterschreitung der Ruhezeit sowie Überschreitung der Lenkzeit ist eine Geldstrafe von 150 Euro als "unangemessene Härte"
zu bezeichnen;  VfGH vom 27. September 2002, G45/02.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, iSd § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen und keine EFS festzusetzen.

 

Zu Punkte 1) und 2):

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Anmerkung:

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Barauslagen für

21 Aktenseiten a 0,40 Euro = 8,40 Euro sind im Berufungsbescheid nicht enthalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum