Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166250/2/Bi/Eg

Linz, 25.08.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 22. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 26. Juli 2011, VerkR96-2826-2011/BS, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über "Herrn X" wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.j und 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 90 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der "X" X mbH mit Sitz in X, zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außer­halb des Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet worden sei, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten sei. Am "09.20.2011" um 13.39 Uhr sei in Traun rechts neben der B1 bei Strkm 193,200 gut sichtbar in Fahrtrichtung Linz folgende Ankündigung (Werbung) angebracht gewesen: "X". Tatort: Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, B1 Wiener Straße bei Strkm 193,200, rechts (südseitig) der Bw gut sichtbar in Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 09.02.2011, 13.39 Uhr.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 29. Juli 2011.

 

2. Dagegen hat "Herr X" als Berufungswerber (Bw) über den oben genannten Rechtsvertreter per E-Mail und Post am 11. August 2011 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, zumal aus dem vorgelegten Foto kein Datum der Erstellung erkennbar sei, ebenso kein Standort der Plakatwand im Hinblick auf den 100m-Bereich. Die Erstinstanz habe sich mit der Glaubwürdigkeit des Anzeigers nicht auseinandergesetzt, der sich am Werbesujet stoße und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes behaupte; beides sei nicht ausschlaggebend für die Zu­lässig­keit einer Werbung. Er bestreite ausdrücklich den Tatvorwurf einer Verletzung des § 84 Abs.2 StVO. § 84 Abs.2 StVO sei in Verbindung mit einem Ortsgebiet unsachlich, veraltet und überflüssig; Eigenwerbung sei zulässig, ebenso politische Werbung. Außerdem sei das keine Werbung, weil keine Ware angepriesen werde und damit kein Güteurteil verbunden sei; es sei auch keine Ankündigung. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Im Lauf von Erhebungen nach einer Privatanzeige erklärte der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16. März 2011 als Vertreter der "X mbH, X," ausdrücklich, dass Betreiber der Werbetafel, auf der die in Rede stehende und im Spruch des oben genannten Straferkenntnisses umschriebene Werbung laut Anzeige angebracht war, nicht, wie irrtümlich angenommen, die X GmbH sei, sondern diese im Eigentum der X mbH stehe, deren Geschäfts­­­führer "Herr X" sei.

 

Laut Firmenbuch gibt es in der X mbH zwei Gesellschafter gleichen Namens, nämlich "X": X, geboren am X, und Herrn X, geboren am X, der zugleich auch seit 8. Mai 2008 selbständiger handelsrechtlicher Geschäfts­führer der GesmbH ist.

Diesen Daten entspricht auch die vom Rechtsvertreter der X mbH, getroffene Feststellung in der Rechtfertigung vom 26. Mai 2011, wonach Herr X, geboren am X bereits mit 7. Mai 2008 seine Funktion als handelsrecht­licher Geschäftsführer zurückgelegt habe.

 

Aus eben genau diesem Grund hat die Erstinstanz an Herrn X, geboren am X, pA des Rechtsvertreters, die Aufforderung zur Recht­fertigung vom 27. Mai 2011, VerkR96-2826-2011-BS, gerichtet, die wört­lich die gleiche Tatanlastung wie die im Straferkenntnis – auch hin­sichtlich der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer iVm § 9 VStG – enthält und laut Rückschein am 31. Mai 2011 per Rsa-Brief zugestellt wurde. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.

Deshalb erging das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 26. Juli 2011, VerkR96-2826-2011-BS, ebenfalls adressiert an Herrn X, geboren am X.

 

Die mit 11. August 2011 datierte Berufung erfolgte jedoch ausdrücklich im Namen und in Vertretung des Herrn X, geboren am X, dh einer Person, weder Adressat des Straferkenntnisses noch Beschuldigter im ggst Verwaltungsstrafverfahren ist. Mangels jeglicher Partei­stellung des Herrn X, geboren am X, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Bw nicht Beschuldigter, 2 x gleiche Namen, aber 1963 + 1941 geboren, Beschuldigter = 1963 geboren)

 

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