Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522921/2/Bi/Kr

Linz, 25.08.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 21. Juli 2011 gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Schärding vom 1. Juli 2011, GZ.08/259751, wegen der Abweisung des Antrages auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 FSG mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Juli 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei mangel­haft, weil die Begründung des Amtsarztes und der Erstinstanz für die Nichteignung mangelhaft sei. Es gehe daraus nicht hervor, warum er sein Fahr­zeug nicht beherrsche, nicht ausreichend verkehrsangepasst sei und nicht die notwendige Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zeige; das seien Pauschalurteile. Die Feststellung, warum eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei, sei völlig unbe­gründet. Seine gesundheitliche Eignung werde in den jeweiligen medizinischen Gutachten grundsätzlich bejaht. Zur Probefahrt wendet der Bw ein, es  sei mit 72 Jahren erfahrungsgemäß schwierig, rückwärts einzuparken, das sei auch nicht unabdingbare Voraussetzung für eine Wieder­erteilung. Eine Begründung fehle für die Feststellungen, er habe seine Fahr­geschwin­­digkeit nicht ausreichend der Fahrsituation angepasst, er blicke zu selten in den Spiegel, er überschreite teilweise die zulässige Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet, sei wiederholt über die Fahrbahnmitte gefahren, habe den nachkommenden Verkehr zu wenig beachtet und Probleme beim Einparken. Es seien keine Fahrsituation konkret geschildert worden, die als Begründung anzusehen wäre bzw in der ein Spiegelblick erforderlich gewesen wäre. Es mache auch einen Unterschied, ob die Fahrge­schwindigkeit erheblich oder nur um wenige km/h überschritten werde. Er bestreite zudem ein zeitweiliges abruptes und unmotiviertes Abbremsen sowie eine "sehr unsichere Spurhaftung". Es gebe zahlreiche Situationen, in denen die Fahrbahnmitte gesetzlich vorge­schrieben zu überfahren sei. Er parke nur nach vorne ein, das reiche völlig aus, und darauf habe er schon bei der Probefahrt unter Hinweis auf sein Alter verwiesen.

Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht gegeben, die Wiederer­teilung hänge aus neurologisch fachärztlicher Sicht nur vom Vorhandensein eines entsprechend angepassten Fahrzeuges ab. Sein Fahrzeug sei dementsprechend angepasst; sonst gebe es keine medizinischen Beschränkungen.

Selbst wenn man den Ausführungen des technischen SV Ing X folge, hätte die Erstinstanz darlegen müssen, warum mit keiner Besserung zu rechnen sei. Die Lenkberechtigung hätte räumlich eingeschränkt werden können.

Die grundsätzliche Entziehung der Lenkberechtigung werde insofern bestritten, als sich die Vorladung zur amtsärztliche Untersuchung aus dem Jahr 2005 auf die anonyme Anzeige "einer Frau" beziehe, die nicht ausfindig gemacht und nicht einvernommen worden sei. Das widerspreche rechtsstaatlichen Grund­prinzipien. Im Verfahren vor der BH Grieskirchen sei ihm eine verkehrspsychologische Begutachtung auferlegt worden, wobei im h Verfahren durchgesetzt werden habe können, dass aufgrund seines Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen ein derartiges Gutachten überhaupt nicht durchgeführt werden könne. In der ggst Angelegenheit werde auf sein Alter überhaupt nicht eingegangen. Eine bloße Anzeige reiche nicht für die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung, dh der Entzug sei an sich rechtswidrig gewesen, ebenso die in der Folge durchgeführten Untersuchungen und Probefahrten. Daher müsse die Wiedererteilung erfolgen, was beantragt werde, in eventu die Rücküberweisung wegen Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit an die Erstinstanz.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zusammenfassend geht daraus hervor, dass der am 21.2.1939 geborene, demnach nun 72jährige Bw im Jahr 1957 eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F erworben hat, die ihm mit – nach Berufungszurückziehung – in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BH Grieskirchen vom 17.2.2006, VerkR21-15228-2005, "bis zur Beibringung eines amtsärztliche Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung" entzogen wurde.

Grundlage dafür war ein Sachverhaltsbericht der PI Neukirchen/W vom 4.8.2005 über eine anonyme Anzeige einer Frau über Polizei­notruf um 13.44 Uhr über die von ihr beobachtete und im Einzelnen beschriebene auffällige Fahrweise des ab der Ort­schaft Pyrawang vor ihr auf der Nibelungen-Bundesstraße aus Richtung Passau kommend in Richtung Eferding fahrenden Lenkers des Pkw X. Dieser sei plötzlich grundlos zur Gänze über die Fahrbahnmitte gefahren, sodass der Gegenverkehr abbremsen habe müssen, habe den Pkw ruckartig nach rechts verrissen, mehrmals fast den Randstein gestreift und bei der Ortseinfahrt Engelhartszell beinahe mit der in der Fahrbahnmitte befindlichen Schutzinsel touchiert, habe von ca 80 km/h Fahrgeschwindigkeit bei entgegenkommenden Fahrzeugen mehrmals ruckartig auf 40 bis 50 km/h abgebremst und den Pkw nach rechts verrissen und im Ortsgebiet Engelhartszell einen rechts fahrenden Radfahrer mit zu geringem seitlichen Abstand überholt, bevor er bei der Abzweigung nach Wesenufer abgebogen sei. Als die Beamten um 15.50 Uhr den Bw antrafen, gab dieser an, derzeit in Passau nach einer Operation auf Reha und um ca 14.00 Uhr von dort in Richtung Neukirchen/W gefahren zu sein. Er habe niemanden gefährdet, sei nie über die Fahrbahnmitte und eher langsam gefahren. Aufgrund der Lähmung seines linken Armes fahre er ein Auto mit Automatikgetriebe. Der Anzeiger X ersuchte "aufgrund des offensichtlich allgemein eher schlechten körperlichen Zustandes" des Bw um Vorladung zu einer amtsärzt­lichen Untersuchung im Hinblick auf seine gesund­heitliche Eignung zum Lenken des Kraftfahrzeuges.

 

Schon daraus lässt sich ersehen, dass nicht die anonyme Anzeige sondern vielmehr die Wahrnehmung des daraufhin tätig gewordenen Polizeibeamten zur Einleitung des Verfahrens führte. Den "offensichtlich allgemein eher schlechten körperlichen Zustand" des Bw erklärt der Befund des LKH Gmunden vom 20.7.2006 mit einer Mobilitätseinschränkung nach Mediainfarkt rechts 1994, einem Schlaganfall mit teilweiser Lähmung einer Körperhälfte. 2005 wurde ihm wegen einer peripheren arteriellen Verschluss­krankheit (pAVK) und thrombo­siertem Aneurysma ein Bypass implantiert. Bei der amtsärztlich aufgetragenen VPU 2005 lehnte er den Test der Zweihandkoordination mit dem Hinweis auf seine linke Hand ab; aufgrund der durchwegs schlechten Untersuchungsergeb­nisse war er "nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1". 

 

Ebenso ergibt sich aus dem Befund Dris X, FA für Neurologie und Psychiatrie in X, vom 21.6.2006, eine "ausgeprägte spastische Hemi­parese", wobei der Bw selbst dem Arzt gegenüber angab, die halb­seitige Lähmung vom Schlaganfall 1994 habe sich bei der Rehabilitation zurückgebildet, aber 2005 habe er eine arterielle Bypassoperation am linken Bein gehabt und seither bestehe die Halbseitensymptomatik wieder in Form der Lähmung der linken Hand, des gesamten linken Armes und in geringerem Ausmaß auch des linken Beines. Herr X ging davon aus, dass der Bw motorisch fähig sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wenn dieses auf Bedienung mit rechtsseitigen Gliedmaßen ausgerichtet sei, insbesondere mit Automatikgetriebe und Lenk­radknopf. Das negative verkehrspsychologische Ergebnis sei aber durch ein neuropsychiatrisches Gutachten nicht zu widerlegen und müsse die VPU wiederholt werden; im übrigen empfahl er eine Befristung auf ein Jahr aufgrund des anzunehmenden Schweregrades der zugrundeliegenden Gefäßerkrankung.

Die Berufung gegen den Bescheid der BH Grieskirchen vom 17.2.2006, VerkR21-15228-2005, wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Probe­fahrt aufgrund der voraussehbar zu erwartenden Abweisung vom Rechtsvertreter zurück­gezogen.

 

Der dem ggst Berufungsverfahren zugrundeliegende Antrag auf "Ausfolgung" einer Lenkberechtigung für A, B und F wurde am 3.7.2008 unter Hinweis auf die oben angeführten Befunde aus dem Jahr 2006 nach Wohnsitzänderung bei der BH Schärding als Erstinstanz gestellt und am 7.11.2008 auf Klasse B eingeschränkt.

Das Ergebnis der Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit samt Fahrprobe im Rahmen des Club Mobil vom 17.9.2008 war negativ: Defizite wurden bei der verkehrsbezogenen Überblicksgewinnung, der Reaktionsfähigkeit bei einfachen Reizen und Mehrfachanforderungen, der Konzentrationsfähigkeit und der visuellen Merkfähigkeit attestiert und bei der Fahrprobe mit einem umgebauten Fahrzeug (Automatikgetriebe, Lenkraddrehknopf und Hebelver­legung nach rechts) wurden mehrere problematische Situationen festgestellt, insbesondere deutliche Schwankungen im Spurverhalten mit Überschreiten der Mittellinie und rechten Fahrbahnbegrenzung, Koordinationsprobleme zwischen Gasgeben, Bremsen und Lenken, Blinkerverwendung, keine durchgängig korrekte Wahrnehmung und Interpretation von Verkehrszeichen, bei grüner Ampel unmotiviertes Abbremsen bis zum Stillstand, Gasgeben bei roter Ampel, Blickverhalten starr, mehrfaches Einfahren in Kreuzungsbereiche ohne aus­reichende Überblicksverschaffung, Geschwindigkeitsüberschreitungen ebenso wie gefähr­lich langsames Fahren mit unmotiviertem starken Abbremsen. Mehrfach waren Eingriffe des Fahrlehrers erforderlich, weil die Geschwindigkeitsanpassung (zB an eine stehende Kolonne und einen querenden Fußgänger) zu spät erfolgte.

Trotzdem beharrte der Bw auf eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Bei einer Vorbegutachtung der erforderlichen Ausgleichseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges für die FS-Klasse B durch den kfztechnischen Amtssach­verstän­digen Ing X am 26.2.2009, Verk-394947/212-2009, bestätigte dieser nach Prüfung des Pkw des Bw (X) auf einem Fahrschulübungsplatz die Vorschreibung von Ausgleichs­ein­richtungen (Codes 10.02, 35.04, 40.01 und 40.11), hielt aber gleichzeitig – mit  detaillierter Darlegung einzelner Fahrmanöver des Bw – ausdrücklich fest, dass dessen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Sinne einer Vorbe­gutachtung in keiner Form bestätigt werden könne, weil der Bw selbst in ver­kehrs­freiem Raum die grund­sätzliche Fahrzeughandhabung mit seinem eigenen Pkw nicht beherrsche.

 

Das Ansinnen des erstinstanzlichen Amtsarztes Herrn Dr. X, eine neuer­liche verkehrspsychologischen Begutachtung durchführen zu lasen, lehnte der Bw über seinen Rechtsvertreter mehrfach dezidiert ab, weil dieser Test nicht seinem Alter entspreche und er "psychisch und physisch in der Lage sei, einen Pkw zu lenken". Am 12.4.2010 gab der Bw vor der Erstinstanz an, sein linker Arm sei derzeit nicht einsatzbereit und es sei kaum vorstellbar, dass eine verkehrs­psycho­logische Testung der Leistungsfunktionen einen objektiven Aufschluss über seine Leistungsfunktionen geben werde. Er beantragte anstelle der VPU eine Beobachtungsfahrt im Beisein eines Verkehrstechnikers mit dem bis dahin umgebauten Pkw.

Die Bearbeiterin der Erstinstanz hielt zum einen schriftlich fest, dass der linke Arm des Bw tatsächlich nicht einsetzbar ist, und klärte mit einem Verkehrs­psychologen ab, dass man für eine VPU tatsächlich beide Arme benötigt und ein Bestehen des Leistungstests mit nur einem Arm nicht vorstellbar ist. Dr X verlangte bei einem positiven Ergebnis der Beobachtungsfahrt ein neurologisches Gutachten.

 

Im Befund vom 7.12.2010, Verk-394947/556-2010, zur Vorbegutachtung gemäß § 9 FSG im Beisein des Amtsarztes am 30.11.2010 stellte der technische Amts­sach­­verständige (§ 125 KFG) Ing X folgendes fest:

"Herr R. war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A, B und F, die im Jahr 2005 wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen wurde. Herr R. hat 1994 einen Gehirnschlag erlitten, vermutlich auch im Jahr 2005.

Es finden sich spastische Lähmungen vor allem an der linken Seite. Die linke Hand zeigt eine Totallähmung, das linke Bein eine spastischen Teillähmung. Es liegen auch weitere gesundheitliche Einschränkungen vor.

Im Sinne der Themenstellung wurden vorerst diverse Fahrproben mit dem eigenen Pkw von Herrn R. auf dem Fahrschulübungsplatz der Fahrschule X in X durchgeführt. Herr R. hat offensichtlich das Fahren auf dem Fahr­schul­übungsplatz mit dem eigenen Pkw trainiert. Die Fahrproben wurden mit dem eigenen Pkw von Herrn R., X, durchgeführt.

Das Fahrzeug ist mit einem Automatikgetriebe und einer Standardservolenkung ausgerüstet. Des weiteren wurden der Hebel für den Blinker, die Scheibenwisch- und Waschanlage nach rechts verlegt und ist ein Lenkraddrehknopf angebracht.

Bei der Beobachtungsfahrt war auch der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn R., Herr Mag R.S., anwesend und fuhr bei den Fahrten mit.

Vorerst wurden diverse Fahrproben wie Slalomfahren, Abbiegevorgänge, Brems­vorgänge und Einparkvorgänge durchgeführt. Herr R. nahm den Lenker­platz in bestimmungsgemäßer Weise ein. Bei diversen Fahrmanövern zeigte sich, dass er den Lenkraddrehknopf nicht verwenden kann bzw er koordinativ diesen nicht richtig einsetzt. Er lässt zum Umgreifen immer wieder das Lenkrad über längere Zeiträume los. Daraufhin angesprochen gibt Herr R. an, dass er mit dem Lenk­rad­drehknopf nicht zurechtkommt und er lieber ohne Lenkraddrehknopf fahren würde. Diesbezüglich wird auf die Begutachtung vom 26.2.2009 verwiesen.

Als Problemstellung wurde auch die langsame Umsetzung verschiedener Fahr­manöver beobachtet. Herr R. wurde vor den Einparkvorgängen jeweils ange­wiesen zu blinken. Er führte dies jedoch nie aus. Weiters zeigt sich die Problem­stellung, dass Herr. R. vor Rückwärtsfahrten den Raum hinter dem Fahrzeug nicht oder nicht ausreichend überblickte. Den Quereinparkvorgang konnte er im wesentlichen, wenn auch langsam, ausführen. Beim rechtsseitigen Quereinpark­vorgang musste er mehrfach korrigieren, streifte letztlich die Kippstange und fuhr in den aufgeschobenen Schnee. Ebenso stellte er das Fahrzeug am Ende dieser Fahrt mit der Front in einen aufgeschobenen Schneehaufen so ab, dass rechtsseitig kaum mehr ausgestiegen werden konnte und er nach Abschluss der Fahrten auch nicht rechts einsteigen konnte.

Im Hinblick auf die Themenstellung bzw Unzulässigkeit des Befahrens öffentliche Straßen mit einem nicht als Fahrschulfahrzeug ausgestatteten Pkw wurde eine kurzfristige Fahrprobe mit dem für derartige Fahrten auch als Fahrschulfahrzeug ausgerichteten Dienstfahrzeug, Kz X, durchgeführt. Dieses war ebenfalls mit einem Automatikgetriebe, einer Standardservolenkung, einem nach rechts verlegten Blinkerhebel sowie einem Lenkraddrehknopf ausgerüstet.

Herr R. fand sich nach kurzer Erklärung des Fahrzeuges und vorherigem Befahren der Strecke, unter Anwesenheit von Herrn R. auf dem Beifahrersitz, durch mich mit der Fahrzeughandhabung weitgehend zurecht. Es zeigte sich jedoch ebenfalls die Problemstellung, dass Herr R. den Lenkraddrehknopf  koordinativ nicht richtig einsetzen konnte. Er ließ das Lenkrad bei dieser Fahrt ebenfalls wieder mehrfach los um umzugreifen. Weiters zeigte sich die Problem­stellung, dass Herr R. beim Ausfahren in Richtung Kreisverkehr stark beschleu­nigte und anschließend deutlich über der Fahrbahnmitte tendierend fuhr. Es war daher zweimal ein Eingreifen ins Lenkrad erforderlich, um eine Gefahrensituation bzw Streifkollision mit dem Gegenverkehr zu verhindern. Den Kreisverkehr bewältigte Herr R. bei sehr geringem Verkehrsaufkommen zwar korrekt, fuhr jedoch äußerst langsam. Bei der Rückfahrt tendierte er wiederum über die Fahr­bahn­mitte, weshalb wiederum ein Eingriff erforderlich war. Beim Linksabbiege­vorgang in Richtung Fahrschule blinkte er links, blickte kurz in den Innenspiegel und kommentierte, dass Fahrzeuge nachkommen, die ihn jedoch nicht berühren, weil sie hinter ihm sind.

 

Gutachten:

Da Herr R. selbst in verkehrsfreiem Raum mit der grundsätzliche Fahrzeughand­habung Probleme hat und sich bei der Fahrt im öffentlichen Verkehr diverse Problemstellungen zeigten, die ein Eingreifen erforderlich machten, kann eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund der Begutachtung bzw Fahrproben nicht bestätigt werden.

Die angeführten Einschränkungen würden bei Nachweis der grundsätzlichen gesund­heitliche Eignung folgende Ausgleichseinrichtungen erfordern:

Automatikgetriebe – Code 10.02

Bedienung der Schaltvorrichtung mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw) loszulassen – Code 35.04

Standardservolenkung – Code 40.01

Drehknopf am Lenkrad – Code 40.11

 

Wie bereits angeführt, bezieht sich die Festlegung der erforderlichen Ausgleichs­einrichtungen in keinem Fall auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B. Ohne hier der medizinischen Beurteilung vorgreifen zu wollen, zeigen sich insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Koordinationsfähigkeit und Umsetzungsgeschwindig­keit gesundheitliche Einschränkungen die vor Durchführung einer vollständigen Beobachtungsfahrt abzuklären sind."

 

Laut neurologisch-fachärztlicher Stellungnahme Dris X vom 28.1.2011 zeigten sich bei einer Untersuchung des Bw keinerlei Verschlechterungen der Funktionen der rechten Körperhälfte im Vergleich zur Untersuchung vom 21.6.2006. Demnach können die rechte obere und untere Extremität zielgerichtet bewegt werden und ausreichend rasch verschiedene Tätigkeiten durchführen, wie sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlich sind. Weiterhin liegt aber eine ausgeprägte spastischen Störung der linken Körper­hälfte vor, wie auch schon bei der Untersuchung im Juni 2006. Weiterhin hält der Facharzt in seiner Stellungnahme die Durchführung einer verkehrs­psycho­logischen Untersuchung grundsätzlich doch für sinnvoll. Sollte eine solche nicht möglich oder tatsächlich nicht erforder­lich sein bzw durch eine positive Fahrprobe unnötig gemacht werden, sei aus neurologisch-fachärztlicher Sicht die Wieder­erteilung der Lenkberechtigung nur vom Vorhandensein eines ent­sprechend angepassten Fahrzeuges abhängig zu machen. Wegen der Grunder­krankung sei aber eine Befristung mit Kontrollunter­suchungen, vorerst nach ein bis zwei Jahren, vorzusehen.

 

Schließlich fand am 30. März 2011 erneut eine Beobachtungsfahrt mit dem techni­schen Amtsachverständigen Ing X mit dem Fahrschul­fahr­zeug des Club Mobil, Type X, von 10.05 Uhr bis 10.40 Uhr von Münzkirchen nach St. Roman und zurück statt, wobei Herr X, Fahrschule X, die Fahrt in der Funktion als Fahrlehrer begleitete und das Fahrzeug mit Ausgleichseinrichtungen in Form eines Automatikgetriebes, einer Standardservolenkung, einem Lenkraddrehknopf sowie einem nach rechts ver­legten Hebel für den Blinker und zum Abblenden der Scheinwerfer ausge­stattet war. Der Sachverständige führt im "Befund" vom 5. April 2011, Verk-394947/591-2011-Ang/Poe, aus:

"Herr R. nahm den Lenkerplatz ein und forderte Herrn X auf, Spiegel und Sitz einzustellen, da er dies selbst nicht durchführen konnte. Die Vorgänge wurden von Herrn X ausgeführt. Anschließend parkte er rückwärts aus, ohne den Raum hinter dem Fahrzeug zu überblicken. Da er den Sicherheitsgurt nicht ange­legt hatte, ertönte nach kurzer Fahrtdauer die Warnvorrichtung und wurde Herr R. von Herrn X aufgefordert, den Sicherheitsgurt anzulegen. Er hielt das Fahrzeug ohne jeglichen Überblick über das Umfeld des Fahrzeuges an der Ausfahrt an und legte den Sicherheitsgurt an.

Bei der gesamten Fahrt war ebenso wie bei den Fahrübungen festzustellen, dass Herr R. mit der Handhabung des Lenkraddrehknopfes, den er unmissverständlich braucht, nicht zurechtkommt. Er lässt einerseits bei stärkeren Lenkeinschlägen das Lenkrad immer wieder los bzw ließ er während der Fahrt mehrfach das Lenkrad für bis zu zwei Sekunden los, um beispielsweise die Sonnenblende herunterzuklappen bzw hochzuklappen oder sich die Brille zu richten. Durch diesem Umstand ergibt sich auch eine sehr zögerliche Fahrweise beim Befahren engerer Kurven und beispielsweise auch im Kreisverkehr, da Herr R. immer wieder das Lenkrad loslässt und die Hand umsetzt.

Bei der gesamten Fahrt zeigte sich ein nicht ausreichender Überblick über das Umfeld des Fahrzeuges, wobei nahezu keine Spiegelblicke angewandt wurden. Dies äußerte sich insbesondere in der Annäherung an Schutzwege, bei Quer­straßen sowie bei Linksabbiegevorgängen. Im Wesentlichen wurden sämtliche Linksabbiegevorgänge ohne jegliche Spiegelblicke ausgeführt.

Bei der gesamten Fahrt zeigte sich auch eine unmotivierte Geschwindigkeitswahl bzw deutliche Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet bis zu 70 km/h. Herr R. bremste beispielsweise in der Annäherung an Münz­kirchen aus Richtung St. Roman das Fahrzeug mehrere hundert Meter vor der Ortstafel unmotiviert auf ca 30 km/h ab.

Ebenso zeigte sich in mehreren Phasen der Fahrt eine sehr unsichere Spur­haltung, wobei Herr R. in Kurven nachlenkte und beispielsweise in St. Roman im Bereich der Kirche in der unübersichtlichen Kurve die Fahrbahnmitte deutlich überschritt.

Vorrangverhältnisse konnte Herr R. offensichtlich nicht richtig einschätzen und hielt er beispielsweise als bevorrangtes Fahrzeug den Pkw in einer Kreuzung nahezu an, um sich Überblick zu verschaffen. Beispielsweise bei der Ausfahrt aus der Straßenmeisterei wandte er keinerlei Blickzuwendung auf den bevorrangten Querverkehr an.

Dass die Fahrweise von Herrn R. auch für andere Verkehrsteilnehmer als unkal­ku­lierbar bzw nicht einschätzbar zu bezeichnen ist, zeigte sich beispiels­weise beim Linksabbiegevorgang aus Richtung Kreisverkehr in Richtung Fahrschule. Herr R. fuhr an einem rechtsseitig Ladevorgänge durchführenden Lkw ohne jegliche Spiegelblicke vorbei, tendierte zur Fahrbahnmitte und hielt letztlich das Fahrzeug im Kreuzungsbereich der Zufahrtsstraße an, um sich Überblick zu ver­schaffen. Den nachkommenden Verkehr beachtete er in keiner Weise.

Anzuführen ist auch, dass Herr R. selbst im verkehrsfreien Raum die Fahr­übungen nicht einigermaßen korrekt ausführen konnte. Er ließ auch hier bei den Lenkvorgängen das Lenkrad immer wieder los, da er den Lenkraddrehknopf nicht verwendete. Beim Quereinparkvorgang stieß er gegen die den Parkplatz markier­ende Stange. Beim Längseinparkvorgang fuhr er über die Fahrfläche hinaus auf die Böschung. Während des Rückwärtsfahrvorganges habe ich mich mehrfach hinter dem Fahrzeug bewegt, was Herr R. selbständig in keiner Weise bemerkte.

 

Gutachten:

Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen wird als Ergebnis der Beobachtungs­fahrt eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesehen.

Es ist keinesfalls von einer ausreichenden Kompensation der gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen bzw können die grundsätzlich bei derartigen Behinderungen erforderlichen Ausgleichseinrichtungen die körperlichen Ein­schrän­kungen nicht ausgleichen, da Herr R. mit der Handhabung nicht zurecht­kommt."

 

Das Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Erstinstanz Dr. X vom 9.5.2011 lautete auf "nicht geeignet", wobei sich dieser auf eine Unter­suchung am 4.5.2011 (ua "Klinischer Gesamteindruck: Proband wirkt vorge­altert, es dominiert die Halbseitenlähmung links"), die neurologische Stellung­nahme Dris X von 28.1.2011 (unter Hinweis auf die FA-Stellungnahme vom 21.6.2006) sowie das Ergebnis der Beobachtungs­fahrt vom 30.3.2011 (mit Hinweis auf das Ergebnis der orientierenden Beobachtungs­fahrt vom 30.11.2010) stützte mit der Anmerkung, dass eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs am 23.5.2011 bei der Erstinstanz nahm der Bw dieses Gutachten "nicht zur Kenntnis", weil er der Meinung sei, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet sei. 

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wurde dem Bw ab 22.11.2005 (Zustellung des Mandatsbescheides der BH Grieskirchen vom 18.11.2005, VerkR21-15228-2005) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtskräftig entzogen. Nach Ablauf von 18 Monaten ist mangels Beibringung eines entsprech­enden amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erloschen.

Der Bw hat nach Wohnsitzwechsel am 3.7.2008 bei der BH Schärding erneut um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F angesucht und den Antrag am 10.11.2008 auf Klasse B eingeschränkt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszu­sprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesund­heitlich geeignet ist... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist das ärztliche Gutachten, wenn zur Erstattung besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs­psycho­logischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Gemäß Abs.3 hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körper­ersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenk­berechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzu­geben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 9 Abs.1 FSG ist, wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung tech­ni­scher Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bau­art und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

 

Das abschließende amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG war insofern negativ, als der Bw bei der Beobachtungsfahrt am 30. März 2011 gezeigt habe, dass er sein Fahrzeug nicht beherrsche, nicht ausreichend verkehrsangepasst sei und nicht die notwendige Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehme. Er sei nicht in der Lage, seine gesundheitlichen Mängel ausreichend zu kompensieren – hier wurde vermerkt dass nach dem Dafürhalten des Amtsarztes eine wesentliche Besserung (offensichtlich gemeint: des Gesundheitszustandes des Bw) nicht mehr zu erwarten sei.

Damit ist das Gutachten nach § 8 FSG eindeutig und ohne jeden Zweifel negativ und wurde darauf – nach Parteiengehör, wobei der Bw selbst am 23.5.2011 bei der Erstinstanz erschien und pauschal das "Gutachten nicht zur Kenntnis" nahm, weil er gegenteiliger Meinung war, was er allerdings selbst im einzelnen nicht zu begründen vermochte – auch der angefochtene Bescheid gestützt. 

 

Die neurologisch-fachärztlichen Ausführungen Dris X bescheinigen dem Bw grundsätzlich in körperlicher Hinsicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, allerdings nur unter der Auflage der Verwendung von Ausgleichs­­einrichtungen, die das Kraftfahrzeug auf eine aus­schließliche Be­dienung mit den rechten Extremitäten auslegen, insbesondere eines Automatik­­getriebes, bestimmter Schaltfunktionen und eines Lenkraddreh­knopfes, und einer positiven Fahrprobe für den Fall der Unmöglichkeit einer verkehrspsychologische Untersuchung des Bw, die vom Facharzt immer noch für sinnvoll erachtet wurde, auch wenn der Bw eine solche abgelehnt hat.

Diese "positive Fahrprobe" liegt bis heute nicht vor.

Der Bw hat nach der eindrucksvollen Beschreibung des technischen Amtssach­ver­ständigen Ing X von der mit ihm am 30. März 2011 durchgeführten Beobachtungsfahrt vielmehr bewiesen, dass er den wegen der Lähmung seines linken Armes unabdingbar erforderlichen Lenkraddrehknopf in keiner Weise beherrscht und immer wieder das Lenkrad – nicht absichtlich sondern aus Überforderung – auslässt, was dazu führt, dass das Kraftfahrzeug, wenn auch nur für kurze Zeit, völlig führerlos weiter­fährt. Außerdem hat der Bw eine hinsichtlich Geschwindig­keitswahl und Spurhaltung für andere Verkehrsteil­nehmer unberechenbare Fahrweise in Verbindung mit einer vielfachen eklatanten Missachtung von Verkehrsregeln (insbesondere seine Geschwin­­dig­­keits­­anpassung an Verkehrssituationen wie Annäherung an einen Schutz­weg, Ausweichen, Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen, ua) an den Tag gelegt, die die Aus­führungen des Amtsarztes im abschließenden Gutachten gemäß § 8 FSG nach­vollziehbar machen und keinen Zweifel an der gesundheit­lichen Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zulassen. Auf der Grundlage der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen über das Fahrverhalten des Bw bei der Beobachtungsfahrt am 30. März 2011, die der Amtsarzt nicht wörtlich wiederholt, jedoch in sein Gutachten ohne jeden Zweifel miteinbezogen hat, ist die gutachterliche Feststellung einer gesundheitlichen Nichteignung ohne jeden Zweifel schlüssig und nachvollziehbar.  

 

Dass der Bw pauschal anderer Meinung ist, ändert daran nichts. Die wesentliche Passagen der neurologisch-fachärztliche Stellungnahme schlichtweg ignorieren­den Ausführungen in der Berufung, die letztlich nur nach Fehlern in der Begründung der Erstinstanz sucht, vermögen an der negativen Beurteilung der  gesundheitlichen Eignung des Bw ebenso wenig zu ändern, zumal die vom Facharzt Dr. X als Ersatz für die aus neurologischer Sicht erforderliche aber von Bw (angesichts der Erforderlichkeit beider Arme aus verständlichen Gründen) abgelehnte verkehrs­psycho­logische Untersuchung verlangte "positive Fahrprobe" nicht vorliegt, sodass im Ergebnis auch nicht von einer befür­worten­den neurologisch-fachärztlichen Stellungnahme ausgegangen werden konnte.

 

Auf dieser Grundlage musste das Gutachten gemäß § 8 FSG von einer gesundheitlichen Nichteignung des Bw ausgehen und war daher auch eine eventuelle räumliche Einschränkung der Lenkberechtigung kein Thema. Die vom  Bw sowohl bei der Vorbegutachtung am 30.11.2010 als auch bei der Beobach­tungs­fahrt am 30.3.2011 gezeigte Fahrweise, die letztlich seine Unfähigkeit zur koordinativen Verwendung des zum Ausgleich für die linke Hand unumgänglich notwendigen Lenkraddrehknopfes ebenso bewiesen hat wie seine mangelnde Bereitschaft, sich an Verkehrsregeln zu halten, erlaubt aufgrund des hohen vom Bw ausgehenden Gefahrenpotentials für andere Verkehrsteilnehmer keinesfalls die Annahme einer gesundheitlichen Eignung eingeschränkt auf die Umgebung seines Wohnortes, die im übrigen auch nie beantragt wurde.      

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Gesundheitliche Eignung Klasse B nach Schlaganfall, Beobachtungsfahrt + GA negativ

 

 

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