Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730399/2/BP/ER/Wu

Linz, 12.09.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, geboren am X, StA Nigeria, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 08. Juli 2010, GZ 1-1014715/FP/10, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 08. Juli 2010, GZ 1-1014715/FP/10, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13. Juli 2010, erhob die Bw durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 rechtzeitig Berufung.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

3.1. Mit Bescheid vom 4. April 2011, E1/18833/2010, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß der §§ 31, 53 und 66 FPG behoben.

 

3.2. Mit Bescheid vom 11. August 2011, GZ-BMI-1026284/0001-II/3/2011, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertreterin der Bw, hat die Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 4. April 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt und sich bei der Entscheidung auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, nunmehr offenkundig sei, dass der Sicherheitsdirektor für Oberösterreich für die Erlassung des vorliegenden Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei und der Bw daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.

 

Bedingt durch die Nichtigerklärung des Berufungsbescheides sei das Berufungsverfahren wieder offen und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

 

3.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 19. August 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.4. Unstrittig steht fest, dass der Bw mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. März 2011, BZ-Auf-53982010, ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpfte Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 wurde eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wurde.

 

4.2.2. Unbestritten wurde der Bw am 18. März 2011 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

5. Da die Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

 

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