Linz, 08.09.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 2010, AZ: 1057882/FRB, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Апелляция отклоняется как необоснованная и оспариваемое решение подтверждается.
Юридическое основание:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 15. Dezember 2010, AZ 1057882/FRB, gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Linz vom 15. November 2007, Zl.: 19 U 225/2007d, das Landesgericht Linz vom 1. September 2008, Zl.: 34 HV 69/2008p und das Bezirksgericht Linz vom 17.09.2010, Zl.: 18 U 277/2010y, kam die Bundespolizeidirektion zu dem Ergebnis, dass die Bw bereits dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt und damit der Tatbestand des § 62 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen sei. Die BPD analysierte eingehend die persönlichen und familiären Verhältnisse der Bw und argumentierte, das Rückkehrverbot sei auch im Sinne des § 66 FPG zulässig, da die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Bw.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 29.12.2010. Die Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Rückkehrverbotes herabgesetzt wird. Sie verwies auf ihre Stellungnahme vom 30. November 2010. Die Umstände, die für ihre gute Integration sprechen würden, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe die Behörde die Tatsache, dass sie nur geringfügig beschäftigt sei, unzulässigerweise nicht für ihre berufliche Integration gewertet. Es würden zwar mehrere Verurteilungen vorliegen, diese würden jedoch nicht die Annahme zulassen, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da es sich einerseits um Vergehen und nicht um Verbrechen und andererseits um Vermögensdelikte handle, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei und es sich bei den meisten Sachen um Kleidung oder Lebensmittel, also zum Leben notwendige Güter, gehandelt habe. Die Taten hätten sich auch im Gegensatz zur Ansicht der Behörde im größeren zeitlichen Abstand zugetragen. Des weiteren berücksichtige die Behörde nicht, dass der Schaden zur Gänze wieder gutgemacht worden sei und somit kein Vermögensschaden entstanden sei. Bei der zutreffenden Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Die Verhängung des Rückkehrverbotes sei unter Berücksichtigung der dazu vorhandenen Judikatur des VwGH unzulässig. Die Dauer des Rückkehrverbotes sei jedenfalls unangemessen hoch und daher unverhältnismäßig, besonders, wenn man den Unrechtsgehalt der Delikte, aufgrund derer sie verurteilt worden sei und die verhängten Strafen, vor allem im Vergleich zu anderen Delikten des StGB, wie z. B. Delikte gegen Leib und Leben oder die körperliche Integrität, betrachte. Weiters sei ihr Privat- und Familienleben in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, da sie ihre Mutter über 5 Jahre nicht sehen könnten, falls sie dem Status des Asylberechtigten zugesprochen würde und ihr Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verlängert werden würde.
Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung übermittelt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.
X ist Asylwerberin. Die BPD hat zutreffend festgestellt, dass X mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen (Vermögensdelikte) verurteilt wurde.
Es ist daher der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot gem. § 54 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird ein Rückkehrverbot erlassen, so darf der Fremde nach rechtskräftiger Ausweisung im Asylverfahren für die festgesetzte Dauer nicht ins Bundesgebiet zurückkehren.
X wird im Asylverfahren allenfalls gemeinsam mit ihrer Tochter ausgewiesen wird. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes stellt dessen ungeachtet einen Eingriff in das Privat- und Familienleben von X dar, zumal sich auch die Mutter bzw Großmutter X im Bundesgebiet aufhält. Jedoch ist diese an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die getrennte Unterkunftnahme relativiert in rechtlicher Hinsicht das persönliche Interesse an der Fortsetzung des Kontakts (vgl VwGH vom 12. November 1998, GZ 98/18/0319).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass das Rückkehrverbot in Hinblick auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem Sohn unzulässig wäre. X ist mittlerweile volljährig und wurde gegen ihn wegen begangener Straftaten ebenfalls ein Rückkehrverbot ausgesprochen.
Jedoch ist X durchaus ein persönliches Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Linz zuzubilligen. Für X spricht zudem, dass sie eigenen – glaubwürdigen - Angaben zufolge der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Der mittlerweile seit 31. März 2005 andauernde Aufenthalt indiziert ein gewisses Ausmaß an Integration.
Den angeführten persönlichen Interessen von X steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, sohin ein in Art. 8 Abs. 2 geschütztes Ziel gegenüber.
X hat sich erstmals am 18. Juli 2007 an fremdem Eigentum vergangen. Schon kurz darauf, am 18. Februar 2008, hat sie das Vergehen der Hehlerei begangen und ist am 2. Juni 2010 erneut wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls straffällig geworden. Sie bringt nun vor, die Taten hätten sich in größerem zeitlichen Abstand zugetragen. Dies ist zutreffend, vermag ihr aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es belegt vielmehr, dass selbst längeres Wohlverhalten noch kein Nachweis für eine nachhaltige Besserung darstellt. Bei der letzten Verurteilung wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung als straferschwerend angesehen. Es ist zu befürchten, dass sie weitere Vermögensdelikte begehen wird. Daran ändert auch der Umstand, dass es – wie die Bw vorbringt – bei den "meisten Sachen" um Kleidung oder Lebensmittel handelte und der Schaden wieder gut gemacht wurde, nichts.
Zudem hat sie den größten Teil ihres Lebens außerhalb des Bundesgebietes verbracht hat, weshalb entsprechende Bindungen zum Heimatstaat im Sinn des § 61 Abs. 2 FPG vorlieben.
Bei den dargestellten Verhältnissen ist das Rückkehrverbot gem. § 61 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 FPG zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines Zieles im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wiegen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Genannten.
Aufgrund der festgestellten Straftaten der X ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose ein 5-jähriges Rückkehrverbot angemessen. Es ist ein Wohlverhalten während eines 5 jährigen Rückkehrverbotes abzuwarten, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.
Разъяснение права и порядка обжалования:
Обжалование данного решения в обычном порядке не допускается.
Указание:
Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.
Mag. Wolfgang Weigl