Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130771/5/Ki/Kr VwSen-130772/5/Ki/Kr

Linz, 13.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des X, vom 18. Juli 2011 gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 2011, GZ 933/10 – 890173 bzw. 933/10 – 890223 (betreffend Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988) zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zahlungsfrist bis zum 15. Oktober 2011 neu festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 und 10 VVG iVm § 51 VStG; § 66 Abs.4 AVG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den in der Präambel angeführten Vollstreckungsverfügungen hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen den nunmehrigen Berufungswerber Vollstreckungsverfügungen im Zusammenhang mit den Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 2011, GZ 933/10 – 890223 bzw. 933/10 – 890173, erlassen, wobei jeweils ein Gesamtbetrag von 24 Euro vorgeschrieben wurden. Als Zahlungsfrist wurde der 1. August 2011 festgesetzt. 

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diese Vollstreckungsverfügungen jeweils am 18. Juli 2011 Berufung erhoben, dies mit der Begründung, er habe sein Bankinstitut zur Abbuchung der Strafverfügungen beauftragt und diese Überweisungen auch durchgeführt.

 

2.1. Die belangte Behörde hat die Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 25. August 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen ergibt sich laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers (siehe VfGH B 1148/96 vom 6. Oktober 1997 u.a.).

 

2.3. Die Berufungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Zustellung eines an den Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs ergangen Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. August 2011 erwies sich wegen Ortsabwesenheit des Berufungswerbers (zunächst bis
8. September 2011 und in der Folge unmittelbar danach bis 6. Oktober 2011) als nicht möglich.

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Gegen den Berufungswerber wurden wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 die oben zitierten Strafverfügungen erlassen, diese wurden rechtskräftig.

 

Laut in den Verfahrensakten aufliegenden Unterlagen hat der Berufungswerber jeweils nur einen Betrag von 19 Euro bezahlt, obwohl der Strafbetrag jeweils 43 Euro ausgemacht hat. Demnach bleiben je Strafverfügung 24 Euro offen, welche Gegenstand der nunmehr vorliegenden Vollstreckungsverfügungen sind.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

 

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber zwar einen Teil der jeweils verhängten Geldstrafen einbezahlt, dennoch bleiben je Strafverfügung 24 Euro offen.

 

Es handelt sich gegenständlich um rechtskräftige Strafverfügungen und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Vollstreckungen unzulässig machen würden. Unter Berücksichtigung der eingezahlten Beträge stimmt die Vollstreckungsverfügung auch mit den zu vollstreckenden Strafverfügungen überein und es steht der angeordneten Vollstreckung auch keine gesetzliche Bestimmung entgegen.

 

Demgemäß hat die belangte Behörde die beiden Vollstreckungsverfügungen zu Recht erlassen, der Berufungswerber hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Wenn auch einer Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Verlängerung der Zahlungsfrist im konkreten Falle vertretbar ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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