Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166204/10/Bi/Kr

Linz, 05.09.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. Juli 2011, eingeschränkt am 2. September 2011 auf die Höhe der in den Punkten 5) und 6) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 15. Juli 2011, VerkR96-25664-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG verhängten Strafen, aufgrund des Ergebnisses der am 2. September 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Strafen auf 5) 25 Euro (15 Stunden EFS) und 6) auf 20 Euro (12 Stunden EFS) herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 5) auf 2,50 Euro und im Punkt 6) auf 2 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. In den Punkten 5) und 6) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 5) §§ 102 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 6) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG  Geldstrafen von 5) 50 Euro (30 Stunden EFS) und 6) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. Juli 2011, 22.50 Uhr in Neuhofen/Krems, Mühlnerfeld­straße 20 bis 2, das Kfz X Kz. X (abgemeldet seit 15.3.2011), gelenkt und 5) mit dem Fahrzeug mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, da er den Motor "aufheulen" habe lassen bzw im Rückwärtsgang mit sehr hoher Drehzahl in einer 30er-Zone sich der Polizeikontrolle entziehen habe wollen, und 6) als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 5) 5 Euro und 6) 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Gegen das gesamte Straferkenntnis hat der Berufungs­werber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. In der Berufungs­verhandlung am 2. September 2011 hat der Bw die ursprünglich gegen die Punkte 1) bis 6) gerichtete volle Berufung hinsichtlich der Punkte 1) bis 4) zurückgezogen und in den Punkten 5) und 6) auf das Strafausmaß einge­schränkt. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 und Abs.2a FSG reicht von 20 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist Elektriker mit einem Monatseinkommen von ca 1.500 Euro netto und sorgepflichtig für ein nunmehr schulpflichtiges Kind. Er hat Schulden, ua auch bei der Erstinstanz.

Der Bw hat hinsichtlich des in der Anzeige von X und X geschilderten Sach­verhalts letztlich alles zugestanden, allerdings eingewendet, er habe in seiner Garage den Pkw hergerichtet und daher den Führerschein in der Wohnung gehabt, von wo er ihn auch geholt habe. Das Rückwärtsfahren sei eine Kurz­schlusshandlung gewesen – er habe zu spät begriffen, dass der abgestellte Pkw ein Polizeifahrzeug gewesen sei.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist – vor allem im Hinblick auf die finanzielle Situation des Bw – die Herabsetzung der Strafe im Punkt 5) insofern gerechtfertigt, als ein Fahren im Rückwärtsgang allein wohl noch keine Lärmverursachung darstellt, auch wenn es um 23.00 Uhr in Neuhofen/Krems wegen des fehlenden Umgebungslärms sicher auffällt. Der Bw ist zu seiner Garage zurückgefahren, was (großzügig betrachtet) auch keinen "Fluchtversuch" im Hinblick auf Lärm (wohl aber in Bezug auf das Nichtanhalten bei einer Polizeikontrolle, was aber ohnehin gesondert bestraft wurde) darstellt. Dass der Bw seinen abgemeldeten Pkw vor dem beabsichtigten Verkauf in seiner eigenen Garage hergerichtet hat, steht außer Zweifel; dass er bei dieser Arbeit keinen Führerschein dabeihatte, liegt auf der Hand. Seine reichlich unüberlegte Entscheidung, den abgemeldeten Pkw nach dem Einbau des Kupplungspedales auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr "auszuprobieren", hat der Bw ohnehin zu verantworten. Hinsichtlich des Führerscheins, den der Bw letztlich aus der Wohnung geholt und vorgewiesen hat, ist die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe noch gerechtfertigt.

 

Die in den Punkten 5) und 6) des Straferkenntnisses nunmehr herabgesetzten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von der Begehung gleich­artiger Übertretungen abhalten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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