Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100871/2/Sch/Rd

Linz, 13.04.1993

VwSen - 100871/2/Sch/Rd Linz, am 13. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E S vom 5. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. September 1992, VerkR96/406/1992/Stei/He, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 17. September 1992, VerkR96/406/1992/Stei/He, über Herrn E S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1991 um 21.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, Kreuzung L/B, im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ist von der Erstbehörde eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 22. Jänner 1992, unternommen worden. Hierin ist der Tatort mit "L, L/B" umschrieben.

Diese Tatortumschreibung entspricht jedoch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Dies ergibt sich daraus, daß nicht ersichtlich ist, auf welcher Verkehrsfläche, also entweder auf der Landstraße oder auf der Bürgerstraße, das Fahrzeug abgestellt war. Darüber hinaus ergeben sich auch innerhalb jeweils eines Straßenzuges wiederum zwei mögliche Abstellflächen. Der Tatort hätte daher genauer, etwa durch Angabe einer Hausnummer, umschrieben werden müssen.

Lediglich der Ordnung halber darf darauf hingewiesen werden, daß der Bericht der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer H, vom 15. November 1991, der eine genauere Tatortbeschreibung enthält, als Verfolgungshandlung nicht zu werten war, da er nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern Teil des Administrativverfahrens gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, ist.

Zum Rechtshilfeersuchen vom 29. Jänner 1992 ist festzuhalten, daß dem Akt nicht entnommen werden kann, ob es noch innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG die Sphäre der Behörde verlassen hat. Im Zweifel war diese Frage zu verneinen. Abgesehen davon, konnte nicht einmal eine Anzeige mit einer genauen Tatortumschreibung an die Rechtshilfebehörde übermittelt werden, da eine solche nicht im Akt einliegt.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und ohne die Möglichkeit, dieses auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen zu können, einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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