Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590292/2/Gf/Mu/Rt

Linz, 10.08.2011

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen den aus Anlass eines Antrages auf Erweiterung des Standortes einer bestehenden öffentlichen Apotheke ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juli 2011, Zl. SanRB01-45-31-2011, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit dem Bezirkshauptmann von Linz-Land zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juli 2011, Zl. SanRB01-45-31-2011, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erweiterung des Standortes seiner bestehenden öffentlichen Apotheke in der x-Straße in L auf das Gemeindegebiet L südlich der y-Straße abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass § 45 Abs. 6 des Apothekengesetzes nur so verstanden werden könne, dass eine rein prophylaktische Standorterweiterung ohne gleichzeitige Verlegung der Betriebsstätte nicht zulässig sei, weil ansonsten eine deshalb widersinnige, da ohnehin bereits im Zuge der Konzessionserteilung für die bestehende Apotheke vorgenommene Bedarfsprüfung neuerlich durchzuführen wäre und zwangsläufig zu demselben Ergebnis wie zuvor führen müsse.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 19. Juli 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. August 2011 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte  Berufung.

 

Begründend wird darin vorgebracht, das im Falle der Bekanntgabe einer neuen Betriebsstätte die Gefahr bestehe, dass Konkurrenten des Konzessionswerbers das in Aussicht genommene Objekt selbst mieten und dem Beschwerdeführer so eine Standortverlegung effektiv verunmöglichen könnten. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen festgestellt, dass bloße Standortverlegungen nicht an die in § 10 Apothekengesetz festgelegte 500m-Grenze gebunden seien. Darüber hinaus sei auf Grund der Größe des Versor­ungssprengels der benachbarten Apotheken schon von vornherein nicht zu befürchten, dass diese im Falle der beabsichtigten Standortverlegung wesentlich tangiert würden. Schließlich bestehe innerhalb des derzeitigen Standortes des Beschwerdeführers faktisch keinerlei Verlegungsmöglichkeit, während das diesen betreffende Neubauvorhaben bereits tatsächlich im Laufen und somit jederzeit mit einer Betriebsstörung zu rechnen sei.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass die begehrte Standorterweiterung genehmigt werden möge, beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Linz-Land zu Zl. SanRB01-45-31-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 5 des Apothekengesetzes, RGBl.Nr. 5/1907, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: ApG), entscheiden u.a. über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen ein Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 ApG fest­ge­stetzten Standortes abgewiesen wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate, und zwar – wie sich aus § 67a AVG ergibt – durch ein Einzelmitglied.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

 

3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 ApG bedarf eine innerhalb des nach § 9 Abs. 2 ApG festgelegten Standortes beabsichtigte Standortverlegung bloß der Genehmigung durch die Apothekerkammer; hingegen ist für die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort gemäß § 14 Abs. 2 ApG eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, die von dieser dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 10 ApG zutreffen und überdies gewährleistet ist, dass der Bedarf des Gebietes vom neuen Standort aus besser befriedigt werden kann; vor der Bewilligungserteilung sind zu dieser Frage sind vor nach § 54 zweiter Satz ApG die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

 

Nach § 9 zweiter Satz ApG ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen; die Konzession hat gemäß § 9 vierter Satz ApG nur für diesen Standort Geltung.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber, der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte "x, x ist, einen "Antrag auf Standorterweiterung laut § 54 Apothekengesetz auf den neuen Standort Gemeindegebiet L, südlich der y-strasse (einschließlich beider Straßenseiten)" gestellt. Begründend hat er dazu angeführt, dass auf dem Gelände seines Standortes in Kürze damit begonnen werde, ein großes und bereits genehmigtes Bauprojekt auszuführen, sodass er – weil im Gebäude x-Straße keine Ausweichmöglichkeit bestehe – gezwungen sei, sein Geschäftslokal zu verlegen.

 

Die belangte Behörde hat dieses Ansuchen als einen Antrag auf Verlegung an einen anderen Standort gewertet.

 

3.3. Aus der in § 9 zweiter Satz ApG getroffenen Regelung, wonach im Konzessionsbescheid als Standort entweder eine ganze Gemeinde oder – als größere bzw. kleinere Teilbereiche derselben – eine Ortschaft, ein Stadtbezirk bzw. ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen ist, geht zweifelsfrei hervor, dass der Standort einer Apotheke – im Gegensatz zu deren Betriebsstätte bzw. Geschäftslokal – nicht bloß in einem einzelnen Gebäude besteht, sondern vielmehr jenes flächenmäßige Gebiet umfasst, das die in § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG genannten Kriterien erfüllt und deshalb zugleich mit der Genehmigungserteilung oder zumindest nachträglich (vgl. § 46 Abs. 5 Apg) festzusetzen ist.

 

Davon ausgehend hätte daher die Erstbehörde zunächst (nicht bloß die Betriebsstätte, sondern vielmehr) den Standort (im eben beschriebenen Sinne) zu ermitteln und in der Folge zu prüfen gehabt, ob hinsichtlich der Apotheke des Rechtsmittelwerbers überhaupt schon ein Standort festgesetzt (oder der gegenständliche Antrag als ein solcher auf nachträgliche Festsetzung i.S.d. § 46 Abs. 5 ApG anzusehen) ist bzw. bejahendenfalls, ob sich der "neue Standort Gemeindegebiet L, südlich der y-strasse (einschließlich beider Straßenseiten)" zur Gänze innerhalb des bestehenden Standortes – sodass es sich beim gegenständlichen Antrag bloß um eine Verlegung innerhalb des Standortes i.S.d. § 14 Abs. 1 ApG handelt, wobei in diesem Fall allerdings ihre Zuständigkeit nicht gegeben gewesen wäre – oder außerhalb desselben liegt, wobei diesfalls nach § 54 ApG vor der inhaltlichen Abweisung des Antrages die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören gewesen wäre.

 

3.3. Weil dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt weder ein diesbezügliches Ermittlungsergebnis noch die Durchführung einer entsprechenden Anhörung entnommen werden kann, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 


 

 

 

VwSen-590292/2/Gf/Mu/Rt vom 10. August 2011

Erkenntnis

 

ApG §9;

ApG §14;

ApG §46;

ApG §66

 

Aus der in § 9 zweiter Satz ApG getroffenen Regelung, wonach im Konzessionsbescheid als Standort entweder eine ganze Gemeinde oder – als größere bzw. kleinere Teilbereiche derselben – eine Ortschaft, ein Stadtbezirk bzw. ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen ist, geht zweifelsfrei hervor, dass der Standort einer Apotheke – im Gegensatz zu deren Betriebsstätte bzw. Geschäftslokal – nicht bloß in einem einzelnen Gebäude besteht, sondern vielmehr jenes flächenmäßige Gebiet umfasst, das die in § 10 Abs 2 Z 2 und 3 ApG genannten Kriterien erfüllt und deshalb zugleich mit der Genehmigungserteilung oder zumindest nachträglich (vgl § 46 Abs 5 ApG) festzusetzen ist.

Davon ausgehend hätte daher die Erstbehörde zunächst (nicht bloß die Betriebsstätte, sondern vielmehr) den Standort (im eben beschriebenen Sinne) zu ermitteln und in der Folge zu prüfen gehabt, ob hinsichtlich der Apotheke des Rechtsmittelwerbers überhaupt schon ein Standort festgesetzt (oder der gegenständliche Antrag als ein solcher auf nachträgliche Festsetzung iSd § 46 Abs 5 ApG anzusehen) ist bzw. bejahendenfalls, ob sich der nunmehr beantragte Standort zur Gänze innerhalb des bestehenden Standortes – sodass es sich beim gegenständlichen Antrag bloß um eine Verlegung innerhalb des Standortes iSd § 14 Abs 1 ApG handelt, wobei in diesem Fall allerdings ihre Zuständigkeit nicht gegeben gewesen wäre – oder außerhalb desselben liegt, wobei diesfalls nach § 54 ApG vor der inhaltlichen Abweisung des Antrages die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören gewesen wären.

Weil dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt weder ein diesbezügliches Ermittlungsergebnis noch die Durchführung einer entsprechenden Anhörung entnommen werden kann, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

 

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