Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522882/6/Sch/Bb/Eg

Linz, 31.08.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. x, nunmehr X, vom 5. Juni 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. April 2011, GZ VerkR21-270-2011/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf 10 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 26. Mai 2011) bis einschließlich 26. März 2012, herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 18. April 2011, GZ VerkR21-270-2011/LL, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 23. Oktober 2001 unter Zahl F04939/2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung (= 26. Mai 2011), entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs.1 FSG und das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG untersagt ist.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen. Zudem wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich nach Bescheidzustellung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der am 26. Mai 2011 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 5. Juni 2011 – fristgerecht Berufung erhoben. Er wendet sich darin im Wesentlichen gegen die Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber aus, dass er mittlerweile keinen Kontakt mehr mit Drogen habe und auch nach seiner Entlassung aus der Haft bestrebt sei keine Drogen zu konsumieren. Überdies bekräftigt er niemals unter Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr gelenkt zu haben.

 

Das Vollzugsgericht habe er von positiven Zukunftsaussichten überzeugen können, weshalb man ihm eine positive Prognose für das letzte Strafdrittel gestellt habe.

 

Weiters teilte er mit, für ein 6-jähriges Kind sorgepflichtig zu sein. Ohne entsprechende Fahrgenehmigung sei jedoch sein Fortkommen am Arbeitsmarkt sehr gefährdet und das Erreichen seines künftigen Arbeitsplatzes in X mit außerordentlichen Problemen verbunden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Juni 2011, GZ VerkR21-270-2011/LL/U, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und weder vom Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt wurde.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Jänner 2011, GZ 10 Bs 3/11d, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1., 2. und 8. Fall SMG und § 27 Abs.1 Z1 1. und 2 Fall, Abs.2 SMG sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB - unter Anrechnung der Vorhaft vom 29. März 2010 bis 2. August 2010 - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

 

Nach dem Inhalt des Schuldspruches wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen vorgeworfen 

A)    vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen großteils durch gewinnbringenden Weiterverkauf

-          im Zeitraum Mitte April 2000/Mitte April 2002 bis Mitte Oktober 2008 in Linz über einen Zeitraum von 6 1/2 bis 8 1/2 Jahren an eine Person insgesamt eine Menge von zumindest 1.300 g Cannabiskraut, teils zum Sonderpreis von 5 Euro pro Gramm verkauft, teils unentgeltlich überlassen,

-          im Zeitraum von Anfang September 2008 bis Anfang/Mitte Jänner 2010 in Linz und im Raum Freistadt von zwei Personen insgesamt ca. 4.400 g Cannabiskraut zum Grammpreis von 3,50 Euro angekauft und davon im Zeitraum Anfang September 2008 bis Anfang Februar 2010 in Linz insgesamt 3.700 g Cannabiskraut an Personen großteils zum Grammpreis von 6 Euro verkauft bzw. teilweise unentgeltlich weitergegeben und

-          Ende Dezember 2009 in Pasching an eine Person 3 g Kokain zum Grammpreis von 100 Euro verkauft zu haben;

B)    in Linz vorschriftswidrig Suchtgift – nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch – erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben, nämlich:

-          im Zeitraum Anfang September 2008 bis Anfang Februar 2010 insgesamt ca. 340 g Cannabiskraut selbst konsumiert,

-          bis zur Sicherstellung am 29. März 2010 in Linz 70,4 g Cannabiskraut (Blüten, 5,27 % Reinsubstanz) und 19,2 g Cannabiskraut (Blätter, 2,14 % Reinsubstanz) besessen und

-          im Zeitraum August 2008 bis Dezember 2009 in drei bis vier Angriffen Speed (Amphetamin) und alle drei Monate jeweils zwei bis drei Ecstasy seiner damaligen Freundin unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben;

C)   vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, nämlich:

-          im Zeitraum 1992 bis Sommer 2008 in Linz und andernorts täglich zumindest zwei bis drei Joints Cannabiskraut und

-          am 31. Dezember 2009/1. Jänner 2010 1 g Kokain gemeinsam mit seiner damaligen Freundin konsumiert zu haben;

D)   in Linz seine damalige Freundin vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, nämlich:

-          Mitte August 2009 durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht in Form eines Monokelhämatoms im Bereich des rechten Auges sowie

-          am 13. Februar 2010 durch Würgen am Hals in Form von Hautabschürfungen.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend zahlreiche einschlägige und auch länger zurückliegende Vorstrafen, das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung während anhängiger Verfahren (Suchtgiftkonsum sei 1992 trotz weiterer anhängiger Strafverfahren).  Als mildernd wurde die teilweise – wenn auch in geringem Umfang - geständige Verantwortung des Berufungswerbers und die Sicherstellung von 70,4 und 19,2 g Cannabiskraut in Form von Blüten und Blättern gewertet.

Das strafgerichtliche Urteil ist seit 31. Jänner 2011 rechtskräftig.

 

Von der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten hat der Berufungswerber tatsächlich insgesamt 16 Monate verbüßt. Am 29. Juli 2011 wurde er einer entsprechenden Mitteilung der Justizanstalt X zufolge vorzeitig enthaftet.

 

Festzuhalten ist weiters, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 1982 im Strafregister insgesamt bereits zehn Eintragungen aufweist, wobei die Verurteilungen auf Grund der Begehung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzungen, Nötigung, gefährliche Drohung, Sittlichkeitsdelikte) und infolge Sachbeschädigung erfolgten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Jänner 2011, GZ 10 Bs 3/11d, mit dem der Berufungswerber wegen der Verbrechen nach       § 28a Abs.1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel), der Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 1., 2. und 8. Fall SMG und § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und der Begehung von strafbaren Handlungen nach     § 83 Abs.1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde.

 

Es unterliegt keinem Zweifel, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z11 FSG auszugehen ist.

 

Wenn auch die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z11 FSG noch auf die Bestimmung des Suchtmittelgesetzes in der Geltung vor dem 1. Jänner 2008 abstellt, so bildet nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des nunmehrigen § 28a SMG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist die bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich.

 

Der Berufungswerber hat nicht nur vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und eigens konsumiert, sondern wiederholt in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die Herstellung von körper­lichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnissen besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge großteils gewinnbringend weiterverkauft hat, um dadurch letztlich auch sein Einkommen aufzubessern. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass die Tathandlungen über den Zeitraum mehrerer Jahre hindurch (April 2000/April 2002 bis März 2010) ausgeübt wurden. Dementsprechend ist jedenfalls eine entsprechende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

 

Zweifels­ohne ist davon auszugehen, dass Straftaten wie die vorliegenden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob die die Taten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen werden oder nicht (vgl. z. B. VwGH 7. Oktober 1997, 96/11/0357 uva.).

 

Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits in der Vergangenheit mehrmalig straffällig wurde und bereits zehn strafgerichtliche Vorverurteilungen vorgemerkt sind.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines bisherigen Verhaltens ist aber auch zu beachten, dass sich die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Delikte nach dem Suchtmittelgesetz vorwiegend auf Cannabiskraut bezogen haben, das - insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört. Dies hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass er sich - wenn auch nur in geringem Umfang – hinsichtlich der Suchtmitteldelikte geständig gezeigt hat und Suchtgift in einer Menge von 70,4 g und 19,2 g Cannabiskraut sichergestellt werden konnte.

 

Wesentlich zu Gunsten des Berufungswerbers spricht nunmehr auch, dass er entsprechend der Mitteilung der Justizanstalt X am 29. Juli 2011 enthaftet wurde. Das Strafgericht hat demnach den gesamten Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht als erforderlich erachtet und den Berufungswerber nach Verbüßung einer Haftstrafe von 16 Monaten (29. März 2010 bis 29. Juli 2011) aus der Haft entlassen.

 

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen (letzte begangene Tat am 29. März 2010) ist mittlerweile eine Zeitspanne von rund 17 Monaten vergangen, jedoch verbrachte der Berufungswerber diesen Zeitraum größtenteils in Haft, sodass er naturgemäß ein normenkonformes Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit erscheint daher noch zu kurz, als dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Suchtgiftdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung seines bisherigen strafwürdigen und über Jahre andauernden verwerflichen Verhaltens ist die Annahme durchaus noch begründet, dass der Berufungswerber weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ermöglicht würde. Seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen ist derzeit noch nicht gewährleistet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Entziehungs- und Verbotsdauer mit 15 Monaten durchaus korrekt gewertet hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass laut vorliegenden Gerichtsurteil das strafbare Verhalten am 29. März 2010 abgeschlossen war und somit – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist. Ausgehend von diesem Zeitpunkt (29. März 2010) würde sich bei Bestätigung der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten 15-monatigen Entziehungs- bzw. Verbotsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von etwa rund 29 Monaten ergeben. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbar und wird besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungswerber vorzeitig (nach Verbüßung einer Haftstrafe von 16 Monaten) enthaftet wurde, als zu lang erachtet.

 

Unter Abwägung und Berücksichtung sämtlicher aufgezeigter Umstände ist daher davon auszugehen, dass im Fall des Berufungswerbers mit einer Entziehungs- bzw. Verbotsdauer von 10 Monaten – dies entspricht gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens am 29. März 2010 einer Verkehrsunzuverlässigkeit von rund zwei Jahren - das Auslangen gefunden und nach dieser nunmehr festgelegten Dauer erwartet werden kann, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt ist. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser festgesetzten Entzugs- und Verbotsdauer ist auf Grund der Verwerflichkeit der begangenen Taten nicht möglich.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zwingende gesetzliche Anordnung. Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung resultiert aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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