Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522890/2/Sch/Eg

Linz, 25.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Mai 2011, Zl. VerkR21-215-2011/BR, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 30. Mai 2011, Zl. VerkR21-215-20111/BR, die Herrn E.D., geb. 25.2.1958, von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 4.3.1976 unter Zl. 106/76 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 11.5.2011, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z. 1, 29 Abs. 2 Z. 1, 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF genannt.

 

Darüber hinaus wurde der Bw aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Diese Anordnungen wurde in den §§ 24 Abs. 3 FSG und § 14 Abs. 2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 begründet.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Bw aufgefordert den Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde oder bei der zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 21. April 2011 gegen 19.40 Uhr an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Motorrades einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem er selbst verletzt wurde. Eine etwa eineinhalb Stunden hienach durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben.

 

Bei einer derartigen Alkoholbeeinträchtigung beträgt die Mindest-entziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 6 Monate. Der Berufungswerber vermeint, dass in seinem Fall mit einer Entziehungsdauer von 7 Monaten hätte das Auslangen gefunden werden müssen. In der Vorstellung gegen den ursprünglichen Mandatsbescheid führt der Berufungswerber aus, dass der relevante Grenzwert (gemeint 0,8 mg/l AAG) nicht einmal 10 % über- schritten worden sei. Auch wird darauf verwiesen, dass er selbst der einzige Geschädigte aus dem Vorfall gewesen sei, nämlich in Form von Eigenverletzungen und dem beschädigten Motorrad. Zudem gibt sich der Berufungswerber reumütig.

 

In der Berufungsschrift findet sich der "10 %-Hinweis" nicht mehr, im übrigen werden die Argumente aus der Vorstellung wiederum vorgetragen. Zudem sieht der Berufungswerber einen von der Erstbehörde zu Unrecht in der Bescheidbegründung hergestellten Vergleich mit einem "Spiegeltrinker".

 

Dazu  ist Folgendes auszuführen:

Für die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten hat eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen (VwGH 23.3.2004, 2004/11/008 ua.).

Für einen darüber hinausgehenden Entziehungszeitraum hat eine solche Wertung zu erfolgen. Die Wertungskriterien im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG sind die Verwerflichkeit der gesetzten bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Zum Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung in Form des gemessenen Wertes von 0,8 mg/AAG (entspricht 1,62 %° Blutalkoholgehalt) ist zu bemerken, dass die Alkomatmessung erst etwa 1,5 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt erfolgt ist. Geht man von dem üblicherweise angenommenen stündlichen Abbauwert von etwa 0,1 %° aus, so wären zu den gemessenen umgerechneten 1,62 %° noch etwa 0,15 %° hinzuzuzählen. Damit ergibt sich ein Wert von nicht ganz 1,8 %°. Der Berufungswerber hat also auf den Lenkzeitpunkt bezogen den relevanten "Grenzwert" von 1,6 %° doch um einiges überschritten gehabt. Es ist keinesfalls lebensfremd, dass für einen Lenker eines Motorrades bei einem derartigen Alkoholspiegel ein Verkehrsunfall quasi vorprogrammiert ist. Die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ist in einem solchen Fall erheblich beeinträchtigt. Auch Gleichgewichtsstörungen gehen bei einer derartigen alkoholbeeinträchtigten Person dabei einher. Für den Lenker eines Motorrades ist es allerdings von essentieller Bedeutung, dass er solche Probleme eben nicht hat. Das Gefahrenpotential für sich und andere muss deshalb als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. So betrachtet muss die Unfallwahrscheinlichkeit höher eingestuft werden, als beim Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges. Setzt sich also jemand mit einer Alkoholbeeinträchtigung - wie im gegenständlichen Fall - auf ein Motorrad, so nimmt er die hohe Wahrscheinlichkeit in Kauf, dass es zu einem Verkehrsunfall kommen kann. Genau das ist vorliegend auch passiert. Wenn der Berufungswerber besonders hervorhebt, dass es außer ihm selbst keinen Geschädigten gegeben hat, muss ihm entgegen gehalten werden, dass dies ein reiner Zufall ist. Niemand kann im Vorhinein wissen, dass bei einem Verkehrsunfall keine anderen Personen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden.

 

Somit erfordert der Umstand, dass der Berufungswerber durch seine Alkofahrt mit dem Motorrad ein hohes Gefährdungspotential geschaffen hat, die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 9 Monaten. Aufgrund der gegebenen Sachlage lässt sich trotz des Umstandes, dass er bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber erstellen, als eben einen notwendigen Zeitraum von 9 Monaten, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. Dass der Berufungswerber den Vorfall bereut, soll ihm gar nicht abgesprochen werden, bekanntermaßen dient aber das Instrument der Entziehung der Lenkberechtigung der Verkehrssicherheit. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist anhand der objektiven Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu messen, unabhängig davon, wie jemand rückblickend zu seiner Tat steht.

 

Abschließend wird noch angefügt, dass von der Berufungsbehörde die Textpassage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wo der Begriff des "Spiegeltrinkers" Verwendung findet, nicht so gesehen wird, dass dem Berufungswerber solche Alkoholkonsumgewohnheiten zugesonnen würden. Die Formulierung im Bescheid ist zum einen allgemein gehalten, zum anderen liegen für eine solche Annahme nicht die geringsten Hinweise vor.

 

Die übrigen bescheidmäßigen Anordnungen sind vom Rechtsmittel nicht umfasst, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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