Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522938/2/Sch/Eg

Linz, 31.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J.H., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2011, Zl. VerkR21-573-2011/LL, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. August 2011, Zl. VerkR21-573-2011/LL, die Herrn X, geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 3.2.1984 unter Zl. Ho-65/311-1983 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 12.8.2011, nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 2 FSG entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 FSG genannt.

 

Darüber hinaus wurde der Bw aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 3 FSG zusätzlich auf eigene Kosten innerhalb der Entzugsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme endet.

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 12. August 2011 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit in X als Lenker eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Eine mittels Alkomaten durchgeführten Messung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt ergab einen niedrigeren Wert der beiden Teilmessungen von 0,58 mg/l.

 

Diesbezüglich ist wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis ergangen.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber eine einschlägige Vorgeschichte aufweist. Er war nämlich bereits am 8. Juni 2007 als Lenker eines PKW beanstandet worden, weil er einen Atemluftalkoholgehalt von ebenfalls 0,58 mg/l als niedrigeren der beiden Teilmesswerte aufgewiesen hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2007 wurde ihm deshalb die Lenkberechtigung für den Zeitraum vom 8. Juni bis 8. Juli 2007 entzogen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerkten, dass gemäß § 26 Abs. 1 FSG im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einen Monat zu betragen hat.

 

Aufgrund des erwähnten Vorfalles aus dem Jahr 2007 liegt beim Berufungswerber allerdings keine Erstmaligkeit mehr vor. Daher findet die Bestimmung des § 25 Abs. 3 FSG Anwendung, die bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten vorsieht.

 

Der Erstbehörde kann allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Entziehungsdauer nicht für ausreichend erachtet hat. Bei beiden Vorfällen war nämlich der Atemluftalkoholgehalt beim Berufungswerber äußerst knapp unterhalb des Wertes von 0,6 mg/l, in welchem Fall schon bei der erstmaligen Begehung eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vorgesehen ist, im Wiederholungsfalle, also innerhalb von 5 Jahren, eine solche von 8 Monaten.

 

Der Gesetzgeber hat also klar bestimmt, dass bei einem Wert ab 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt eine bereits beträchtlich längere Entziehungsdauer zu verfügen ist. Dies muss naturgemäß auch Auswirkungen auf die Entziehungsdauer von Lenkberechtigungen jener Personen haben, die bloß ganz knapp unterhalb dieses Wertes geblieben sind. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden Fall die verfügte Entziehungsdauer von 4 Monaten sowohl aus diesen Erwägungen heraus, aber auch im Hinblick auf die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG den erforderlichen Zeitraum darstellen, um beim Berufungswerber davon ausgehen zu können, dass er wiederum verkehrszuverlässig sein wird.

 

Wenn dieser darauf verweist, dass beide Alkofahrten durch bloße Verkehrskontrollen zutage gekommen sind und nicht auch noch mit Verkehrsunfällen verbunden waren, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Tatsache bei der Festsetzung der Entziehungsdauer durch die Erstbehörde bereits hinlänglich berücksichtigt wurde. Die von ihm ebenfalls ins Treffen geführte berufliche Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung stellt überhaupt kein rechtliches Kriterium dar, da ansonsten nur die Lenkberechtigungen solchen Personen entzogen werden dürften, die diese ohnedies nicht benötigen (vgl. VwGH 25.2.2003, 2203/11/0017 uva).

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum