Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281346/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.09.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Ing. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27.7.2011, Ge-1610/10, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 400,00 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27.7.2011, Ge-1610/10, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) in vier Fällen wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 iVm § 155 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.5 Z1 ASchG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, verhängt, weil er es als gemäß § 23 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes verantwortlicher handelsrechtlicher Beauftragter der Firma X GmbH in X, X, für den Bereich der Baustelle o.a. Firma in X, X (Umbau Arbeiterkammer), und somit gemäß § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die gegenständliche Baustelle zu vertreten hat, dass auf der o.a. Baustelle

  1. am 30.11.2010 der Arbeitnehmer o.a. Firma Herr X im Randbereich des Daches (beim Liftschacht) bei einer Absturzhöhe von ca. 12 m mit Deckenherstellungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Es bestand somit Absturzgefahr. Da bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der BauV und des ASchG dar,
  2. am 30.11.2010 der Arbeitnehmer o.a. Firma Herr X im Randbereich des Daches (beim Liftschacht) bei einer Absturzhöhe von ca. 12 m mit Deckenherstellungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Es bestand somit Absturzgefahr. Da bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der BauV und des ASchG dar,
  3. am 30.11.2010 der Arbeitnehmer o.a. Firma Herr X im Randbereich des Daches (beim Liftschacht) bei einer Absturzhöhe von ca. 12 m mit Deckenherstellungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Es bestand somit Absturzgefahr. Da bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der BauV und des ASchG dar,
  4. am 30.11.2010 der Arbeitnehmer o.a. Firma Herr X im Randbereich des Daches (beim Liftschacht) bei einer Absturzhöhe von ca. 12 m mit Deckenherstellungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Es bestand somit Absturzgefahr. Da bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der BauV und des ASchG dar.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 200 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen sei. Im Betrieb würden sämtliche Arbeitnehmer regelmäßig geschult und unterwiesen werden. Die Führungskräfte vor Ort würden in der Aufsicht besonders unterwiesen auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften zu achten und gäbe es einschlägige Weisungen, diese Bestimmungen genauestens einzuhalten. Es würden auch regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden. Aus diesen Gründen und des bisher unbescholtenen Verhaltens hätte mit der Mindeststrafdrohung das Auslangen gefunden werden können.

Weiters sei im gegenständlichen Fall auf dem Dach nicht wirklich gearbeitet worden, da dies aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei auf der oberen Ebene eine Besichtigung und Überprüfung durchgeführt worden, um die weiteren Arbeitschritte abzuklären und zu bestimmen. Da nicht wirklich im Außenbereich gearbeitet worden sei, sei die Absturzsicherung noch nicht wieder aufgebaut gewesen.

Der Bw sei bisher unbescholten und sei auch kein Schaden eingetreten, weshalb um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht werde.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw vier Geldstrafen von je 500 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend wurde nichts gewertet.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen sind im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und sind – entgegen der Ansicht des Bw – sehr wohl als tat- und schuldangemessen anzusehen, da durch den Tathergang, nämlich die nicht erfolgte Anbringung von Absturzsicherungen bei einer Absturzhöhe von ca. 12 m, die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer erheblich gefährdet wurde. Der Schutzzweck der Norm, nämlich die Hintanhaltung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer wurde in erheblichem Maß verletzt. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass überhaupt keine nachteiligen Folgen eingetreten seien.

 

Weiters erscheinen die verhängten Geldstrafen als geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Auch liegen keine sonstigen Gründe für eine Strafherabsetzung vor und konnte von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG nicht Gebrauch gemacht werden, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 400 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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