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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100873/2/Bi/Fb

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100873/2/Bi/Fb Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J G und Dr. W D. P, vom 7. August 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 20. Juli 1992, VU/P/4663/91 W, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 69 Abs.1 Z.2 und Abs.2 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 17. März 1992, VU/P/4663/91 W, über Herrn H B wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.2 und 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. Geldstrafen von je 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des PKW am 5. November 1991 um 17.10 Uhr in L, auf der O von der U kommend, stadtauswärts, Höhe "W", O (Schutzweg)... 2.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten. 3.) hat er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen. 4.) hat er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er, obwohl es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelt, bei der es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kommen hat, die Verkehrsunfallsstelle vor der amtlichen Aufnahme mit seinem Kraftfahrzeug verlassen hat.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafbemessung geht hervor, daß erschwerend eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung nach § 5 Abs.1 StVO gewertet wurde.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1992 stellte Heinz Baumgarten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der seitens der Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 1992, VU/P/4663/91 W, gemäß § 69 Abs.2 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, in der er beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren VU/P/4663/91 W wieder aufzunehmen und hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses schuld- und tatangemessen zu bestrafen. Die Erstinstanz hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da in den betreffenden Punkten des Straferkenntnisses eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich ein Einzelmitglied zur Berufungsentscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil im Rechtsmittel ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, daß maßgebend für die Antragsfrist jener Zeitpunkt sei, an dem er nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Da zum Zeitpunkt der Verurteilung am 12. Mai 1992 der öffentliche Ankläger keine Erklärung zum Urteilsspruch abgegeben habe, und das Urteil somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, habe sich nur die Möglichkeit des Vorbringens eines Wiederaufnahmegrundes angebahnt. Erst mit Zustellung der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht am 3. Juni 1992 sei es für ihn gewiß gewesen, daß er vom Vorwurf der Alkoholisierung tatsächlich freigesprochen worden sei. Der am 16. Juni 1992 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag sei daher rechtzeitig gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Am 12. Mai 1992 wurde der Rechtsmittelwerber vor dem Landesgericht Linz wegen § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und § 94 Abs.1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Während dieser auf ein Rechtsmittel verzichtete, gab der öffentliche Ankläger keine Erklärung ab. Laut der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht ist der Rechtsmittelwerber mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Mai 1992, rechtskräftig seit 15. Mai 1992, zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.

In rechtlicher Hinsicht ist der Auffassung des Rechtsmittelwerbers deshalb nicht zu folgen, weil ihm am 12. Mai 1992 das in Rede stehende Gerichtsurteil (und ein damit verbundener Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs.1 AVG) nachweislich zur Kenntnis gelangt ist. Wohl aus diesem Grund hat der Rechtsmittelwerber auch im Wiederaufnahmeantrag vom 15. Juni 1992 den 12. Mai 1992 (Datum der Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung) als maßgeblichen Zeitpunkt angeführt.

Die Frage der Rechtskraft ist im gegenständlichen Fall deshalb ohne Belang, weil die Verkündung des Urteils nicht als Bekanntmachung einer Rechtsansicht anzusehen ist, sondern es sich dabei um einen definitiven Akt der Rechtsprechung handelt, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs.1 AVG dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern die effektive Grundlage für einen Wiederaufnahmeantrag gibt, dessen tatsächliches Vorliegen die zur Entscheidung darüber berufene Instanz zu prüfen hat. Das Gerichtsurteil ist außerdem keine als Vorfrage gemäß § 69 Abs.1 Z.3 AVG anzusehende Entscheidung. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt somit die Auffassung, daß mit der nachweislichen Kenntniserlangung des behaupteten und im Gerichtsurteil liegenden Wiederaufnahmegrundes vom 12. Mai 1992 die zweiwöchige Frist für die Antragstellung gemäß § 69 Abs.2 AVG zu laufen begonnen und der am 16. Juni 1992 zur Post gebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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