Linz, 13.09.2011
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 12. August 2011, Zl. Agrar96-7-2010, zu Recht:
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochen Ermahnung behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt wird.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG, iVm, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.
II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlage:
§ 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Bescheid über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH zu verantworten habe, dass zumindest am 10. 02. 2010 bzw in den Tagen zuvor (Uhrzeit unbekannt) im Unterwasserkanal der "X" - Werkskanal der Firma X GmbH - Baggerungsarbeiten durchgeführt worden wären, und dies wiederum ohne den Fischereiberechtigten - die Fa. X GmbH - zeitgemäß (wenigstens 2 Wochen zuvor) von dem tatsächlichen Beginn der voraussichtlichen Dauer und der Art der Bauarbeiten nachweislich verständigt zu haben obwohl dies den Bestimmungen Oö. Fischereigesetz widersprochen habe.
Dadurch habe er nach § 30 Abs. 1 des Oö. Fischereigesetz iVm § 49 Abs. 1 Ziffer 18 Fischereigesetz verstoßen.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:
2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:
3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier zur Klärung der strittigen Tat- u. Verschuldensfrage beantragt, konnte jedoch mit Blick auf § 51e Abs.Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.
3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich, dass die Behörde über mehrere E-Mails von angeblich vorher nicht angekündigten Baggerungsarbeiten verständigt wurde. Andererseits findet sich im Akt ein Schreiben der Anzeiger an den Berufungswerber vom 28.1.2010 aus dem hervorgeht, dass die Anzeiger über bevorstehende Arbeiten iSd § 30 Fischereigesetzes sehr wohl Kenntnis gehabt haben dürften.
Letztlich lässt sich aus dem gesamten Verfahrensakt nicht schlüssig nachvollziehen, ob am 10.2.2010 und die Tage vorher tatsächlich Baggerarbeiten stattgefunden haben. Alleine mit Blick darauf liegt eine nicht den Präzisierungsgebot des § 44a Z1 u. Z2 VStG entsprechende Tatanlastung vor. Ebenso unbestimmt ist der auf einer privaten Anzeige fußende Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 7. Juli 2010 formuliert – welches offenbar nicht zugestellt bzw. mit Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt wurde. Nicht präziser erfolgte die Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung als erste dem Berufungswerber am 10.6.2010 zugestellte Verfolgungshandlung.
Wie aus einem an diverse Behördeorgane von der Anzeigerseite übermitteltem E-Mail vom 10.2.2010, 11:17 Uhr hervorgeht, sollen am Unterwasserkanal der X vom Berufungswerber angeblich fernmündlich bestätigte Baggerungsarbeiten durchgeführt worden sein. Aus den sieben im Akt erliegenden Farbfotos unbekannten Aufnahmedatums findet sich etwa kein Bagger abgebildet. Es sind lediglich an der Uferböschung Schotterplanierungen erkennbar, welche auf eine Baggerung schließen lassen könnten. Wo und wann diese konkret erfolgten lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schuldspruch nicht halten, weil dieser zumindest zeitlich nicht ausreichend bestimmbar scheint. Die wesentlichen Sachverhaltselemente könnten demnach nur im Rahmen der Befragung mehrerer Zeugen – insbesondere des Baggerfahrers – nacherhoben werden, wobei diese Fakten bereits von der Sperrwirkung der Verfolgungsverjährung umfasst wären.
Folgt man darüber hinaus etwa dem Inhalt des Anhanges im erstgenannten E-Mail, wussten offenbar die Anzeigevertreter bereits am 24.1.2011 – das wäre demnach noch fristgerecht iS der angezogenen Rechtsvorschrift gewesen – sehr wohl von bevorstehenden Baggerungen. Offenbar haben sich in der Folge im Bereich des Zivil- bzw. Schadenersatzrechtes fallende Auffassungsunterschiede der Betroffenen ergeben.
Dieses Ergebnis lässt einen tragfähigen Schuldspruch nicht zu!
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Der Spruch war im Sinne des § 44a Z1 u. Z2 VStG im Hinblick auf die genauere Tatumschreibung zu präzisieren. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein Verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Hinweis auf VwGH [verstSen.] 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und VwGH 26.9.1994, 92/10/0148, VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024 u.v.a.).
Die den Berufungswerber zugegangenen und auf einer Privatanzeige beruhenden Verfolgungshandlungen vermögen diesem Erfordernis nicht gerecht werden.
Das Verfahren war daher ohne weitere – umfangreiche und kostenintensive – Beweisaufnahmen nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r