Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522925/14/Br/Th

Linz, 12.09.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 25.07.2011, 139998-2011,  nach der am 12.9.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, § 3 Abs.1 iVm § 8 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 und § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, StF: BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/201;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers  vom 21.04.2011 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B unter Hinweis auf § 3 Abs.1 Z3 des Führerscheingesetzes 1997 – FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF abgewiesen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

„Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1.  das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6)

2.  verkehrszuverlässig sind (§ 7)

3.  gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.  fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5.  den Nachweis erbracht haben,  in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall (..) unterwiesen worden zu sein.

 

 

Fachliche Befähigung:

§10 FSG: Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist aufgrund einer Fahrprüfung zu erstatten. (..)

Die Fahrprüfung hat entsprechend § 11 FSG aus einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.07.2011 geht hervor, dass Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet sind, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Klasse B) zu lenken:

 

Ergebnis der Befunde:

 

Psychiatrische Stellungnahme von Dr. X vom 1.7.2011: Diagnose: Verdacht auf fortgesetzten Konsum von Cannabis und Kokain Bezüglich der angegebenen Dauer der Drogenabstinenz bestehen ebenfalls Widersprüchlichkeiten, die er damit begründet, dass er sich mit den Drogen nicht mehr beschäftigt und deshalb bezüglich der Abstinenzdauer unsicher sei. Obwohl ein aktueller Drogenharn auf Cannabis und Kokain negativ ist, besteht nun einmal mehr der Verdacht, dass die Anamnese geschönt und verschiedene Rationalisierungen und Scheingründe einen fortgesetzten Drogenkonsum verschleiern.

Es gibt keine Anhaltspunkte die eine einigermaßen stabile Drogenabstinenz nachvollziehen lassen.

Aus psychiatrischer Sicht ist bei der gegenwärtigen Befundlage eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung als riskant einzustufen. Erforderlich für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppe 1 ist somit der lückenlose Nachweis einer Fähigkeit zur Drogenabstinenz über den Zeitraum eines Jahres. Es sollten innerhalb eines Jahres in monatlichen Abständen Harnbefunde auf Cannabis und Kokain vorgelegt werden. Erst dann kann eine neue Bewertung der Situation erfolgen.

 

Herr X ist derzeit nicht geeignet, Kfz der Gruppe 1 (B) zu lenken.

 

Herr X wurde wegen des Konsums von Cannabis seit 2006 wiederholt amtsärztlich und fachärztlich untersucht. Während dieses Beobachtungszeitraums kam es wiederholt zur Nichtvorlage von Befunden und zur Vorlage von verdünnten Befunden. Wie Herr X angab trank er einen Shake, der die Ausscheidung des Cannabis beschleunigen sollte und somit die Nachweisbarkeit des Cannabis verschleiern sollte. Leider kam es durch die Diurese zu einer so starken Verdünnung des Harns, dass der Harn nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden konnte. 2007 machte Herr X auch Erfahrung mit Kokain. 2009 wurde konnte der Führerschein nicht erteilt werden, weil Herr X trotz einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme keinen Drogenharn auf Cannabis zum Nachweis der angegebenen Abstinenz vorlegte. Diesmal verstrickte er sich im Gespräch mit dem Psychiater wiederholt in Widersprüche, sodass vom Psychiater an der Richtigkeit der Angaben gezweifelt werden muss. Auch Bei der amtsärztlichen Untersuchung blieb Herr X in den Angaben zu seiner Abstinenz sehr vage. Konkreter waren nur seine Angaben, wie es zu den vielen verdünnten Drogenharnen kam. Herr Dr. X hält es für unbedingt erforderlich, dass Herr X vor der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ein Jahr lang durch die regelmäßige Vorlage von Drogenharnbefunden seine Abstinenz nachweist. Dem kann aus amtsärztlicher Sicht nur zugestimmt werden, weil die Angaben des Betroffenen sehr diffus und widersprüchlich sind.

 

 

Zur Kontrolle einer nachhaltigen Verhaltens- und Einstellungsänderung in Bezug auf Cannabis und Kokain sind folgende Auflagen erforderlich:

-11 x innerhalb eines Jahres Vorlage eines Drogenharnes auf Cannabis in monatlichen Abständen unaufgefordert bei der Behörde

- 3-4 x/Jahr Abgabe eines Drogenharns auf Kokain innerhalb von 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde.

 

Wenn Herr X diese Auflagen erfüllt kann in einem Jahr nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Führerschein ohne Auflagen erteilt werden, weil dann von einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung in Bezug Cannabis und Kokain ausgegangen werden kann.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht erfüllt sind und auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B fehlen, ist Ihr Antrag abzuweisen.

 

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, welche Ihnen mit Schreiben vom 15.07.2011 eingeräumt wurde, haben Sie binnen der festgesetzten Frist Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme abgegeben.

 

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.07.2011, welches seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wird, ergibt sich eindeutig, dass Sie derzeit nicht geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, idgF. gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 Führerscheingesetz gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF. bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist diese Bestimmung anzuwenden.

 

 

2. In der fristgerecht erhobenen und handschriftlich verfassten Berufung erblickt der Berufungswerber im Ergebnis einen Widerspruch der Amtsärztin zum psychiatrischen Gutachter, wobei er sich von der Behörde erster Instanz unfreundlich und nicht gerecht behandelt fühle.

 

 

 

2.1. Damit tritt der Berufungswerber jedoch der sich sehr differenziert und substanzvoll im Akt erliegenden Gutachtenslage nicht entgegen!

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und im Rahmen des gewährten Parteiengehörs durch Erörterung der Gutachtenslage mit dem Berufungswerber.

 

 

4. Sachverhalt:

Laut vorgelegtem Verfahrensakt stellte der Berufungswerber am 21.4.2011 einen Neuantrag auf Erteilung der Lenkberechtigung, nachdem diese erloschen war. Gemäß dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister, erlosch die Lenkberechtigung nachdem offenbar keine für die Verlängerung der Befristung erforderlichen Befunde beigebracht wurden.

Im Rahmen des Parteiengehörs hinterließ der Berufungswerber bei der Berufungsbehörde einen durchaus gesunden und sachbezogenen Eindruck. Dies scheint grundsätzlich auch die Befundlage in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. X zu bestätigen.

Der Berufungswerber räumte andererseits selbst ein, dass er als Puppenspieler häufig außerhalb Linz tätig wäre, sodass es ihm manchmal nicht möglich gewesen wäre die engen zeitlichen Auflagen für die Befundvorlage einzuhalten. Diesbezüglich habe er auch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verständigt. Dennoch habe man ihm deshalb den Führerschein unverzüglich abgenommen. So sei es von 2006 bis jetzt insgesamt dreimal zum Erlöschen (Entzug) der Lenkberechtigung gekommen.   Er sei seit zwei Jahren völlig abstinent und würde nicht verstehen, dass ihm dies von Dr. X nicht geglaubt wurde.

Aus beruflichen Gründen sei er auf den Führerschein angewiesen und er habe auch keine Einwände gegen Auflagen. Der Berufungswerber legt einen ärztlichen Befundbericht betreffend eine jüngst im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erstellten ärztlichen Befundbericht vor. Daraus würden sich keinerlei Hinweise auf eine Drogenproblematik ergeben, so der Berufungswerber im Ergebnis. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf zwei im Akt erliegende negative Harnbefunde vom Juni und Juli dieses Jahres. Am 8.9.2011 wurde, wie vom Berufungswerber im Rahmen seiner Befragung am 5.9.2011 vor der Berufungsbehörde angekündigt, ein weiterer negativer Harnbefund vorgelegt.

Diese Befunde wurden dem Facharzt mit der Bitte um Ergänzung seiner Stellungnahme vom 1.7.2011 am 5. u. 8.9.2011 sowie der Amtsärztin zur Vorbereitung der Gutachtensergänzung anlässlich der Berufungsverhandlung am 12.9.2011 zur Verfügung gestellt.

 

 

4.1. Die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. X, vom 1.7.2011:

"Betrifft:    

Herrn X, geb. X, wh. X

 

PSYCHIATRISCHE STELLUNGNAHME

 

Es soll neuerlich eine Stellungnahme abgegeben werden, ob Herr X, geb. am 06.09.1961, aus psychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I geeignet ist.

 

ZUWEISUNGSGRUND:

Herrn   X  wurde   im  November  2007  der  Führerschein   wegen wiederholten Cannabis- und Kokainmissbrauchs entzogen. Im März 2009 wurde Herr X von mir fachärztlich untersucht. Es wurde eine befristete Wiedererteilung der Lenkerberechtigung mit der Auflage von Kontrolluntersuchungen befürwortet.

Der Führerschein konnte bisher nicht, wiedererteilt werden, weil Herr X den für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung erforderlichen Drogenharn auf Cannabis nicht vorlegte.

 

Die neuerliche Untersuchung findet am 24. Juni 2011 in meiner Ordination statt.

Die Identität des Untersuchten ist bekannt.

 

ANAMNESE:

Herr X ist sich zunächst nicht sicher, ob der Führerschein im Jahr 2009 erteilt und ihm nachher wieder entzogen wurde, weil er keinen Harnbefund vorlegte- oder ob ihm der Führerschein (wie dies aus der amtsärztlichen Zu­weisung hervorgeht) damals nicht wiedererteilt wurde.

Er schildert die Schwierigkeiten, nach kurzfristiger Aufforderung einen Drogenharn vorzulegen, da er als Puppenspieler durch Österreich fährt und auf die Harnanforderungen der Behörde nicht innerhalb von Tagen reagieren kann.

 

Es stellt sich dann im Gespräch heraus, dass er jeweils im Frühjahr für drei Monate auf Tournee ist.

Auf die Frage, warum er während der übrigen neun Monate, in denen er zu Hause ist, den Führerschein nicht beantragt und Harnbefunde vorlegt, meint er nur, dass dies mit einer Abscheu vor der Behörde zu tun hat.

 

Er gibt nunmehr eine Abstinenzdauer von zwei Jahren an.

Bei der Untersuchung vor zwei Jahren gab er bereits eine Drogenfreiheit von einem Jahr an. Konsumiert hat er zwischenzeitlich " natürlich nicht". Er weiß jetzt nicht, wie lange er clean ist- weil er sich jetzt nicht mehr mit Drogen beschäftigt. Er wüsste jetzt nicht einmal, wo er etwas zu Rauchen oder Kokain erhalten würde.

 

Die erweiterte psychiatrische Anamnese ist unauffällig. Er habe zwischen­zeitlich an keinen psychischen Erkrankungen gelitten, keine Behandlungen in Anspruch genommen.

 

Er lebt alleine, sein 21 jähriger Sohn ist vor zwei Monaten zu Hause ausgezogen.

Nach wie vor ist er als Puppenspieler tätig.

 

BEFUND:

Der Untersuchte ist gut dialogfähig, in allen Qualitäten orientiert. Die kognitiven und die mnestischen Fähigkeiten sind ungestört. Die Stimmung ist normothym, der Gesprächsantrieb in Mittellage, die affektive Modulations­fähigkeit gut, die Affekte etwas gespannt. Der Ductus strukturiert. Keine paranoiden Erlebnisverarbeitungsstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Keine suizidale Einengung.

Zum Untersuchungszeitpunkt vom klinischen Eindruck kein Hinweis auf Substanzbeeinträchtigung.

 

SOMATISCH:

Pupillen- und Hirnnervenbefund gehörig. Kein Tremor. Der FNV zielsicher. Romberg und Unterherger werden regelrecht durchgeführt. Keine Venenpunkt­ionsstellen.

 

BEFUNDE:

Aktueller Harnbefund: Kokain neg. THC neg. Temperatur 36,3. Kreatinin 54,1.

 

DIAGNOSE:

Verdacht auf fortgesetzten Drogenkonsum (Cannabis und Amphetamine).

 

 STELLUNGNAHME:

Bei dem Untersuchten besteht ein - als gelegentlich angegebener - Cannabiskonsum seit dem 16. Lebensjahr.

In den Jahren 2006 und 2007 außerdem Konsum von Kokain.

 

Herr X wurde von mir im März und Juni 2009 untersucht. Er gab damals eine einjährige Drogenabstinenz an, der psychopathologische Befund war unauffällig, er legte auf Cannabis und Kokain negative Harnbefunde vor.

 

Es wurde auf Grund dieser Befundkonstellation eine gewährende Stellung­nahme abgegeben- allerdings unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen.

Der Führerschein wurde dann allerdings nicht wieder erteilt, da. Herr X der Aufforderung nach Vorlage von Harnbefunden nicht nachkam.

 

Er begründet dies damit, dass er als Puppenspieler unterwegs ist und nicht kurzfristig auf die Harnanforderungen der Behörde reagieren kann.

 

Es stellt sich im Gespräch dann allerdings heraus, dass er neun Monate des Jahres durchaus zu Hause ist und auch in dieser Zeit keinen Kontakt zur Behörde aufnahm oder Harnbefunde vorlegte- was er mit einem Abscheu vor der Behörde begründet.

Bezüglich der nunmehr angegebenen Dauer der Drogenabstinenz bestehen ebenfalls Widersprüchlichkeiten, die er damit begründet, dass er sich mit Drogen nicht mehr beschäftigt und deshalb bezüglich der Abstinenzdauer unsicher ist.

 

Obwohl ein aktueller Drogenharn auf Cannabinoide und Kokainterivate negativ ist, besteht nun einmal mehr der Verdacht, dass die Anamnese geschönt ist und verschiedene Rationalisierungen und Scheingründe einen fortgesetzten Drogen-konsum verschleiern.

Es gibt keine Anhaltspunkte, für eine einigermaßen stabile Drogenabstinenz nachvollziehen lassen.

 

Aus psychiatrischer Sicht ist bei der gegenwärtigen Befundlage eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppe L als riskant einzu­stufen.

Erforderlich für die Wiedererteilung des Führerscheines ist somit der lückenlose Nachweis einer Fähigkeit zur Drogenabstinenz über den Zeitraum eines Jahres.

Es sollten innerhalb dieses Jahres der Behörde in monatlichen Abständen Harnbefunde auf Cannabinoide und Kokain vorgelegt werden. Erst dann kann eine neue Bewertung der Situation erfolgen."

 

 

4.2. Daraus zog die für die Behörde erster Instanz tätige  Amtsärztin vorläufig die fachliche Schlussfolgerung der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B. Begründend führt die Amtsärztin  im Ergebnis aus, der Berufungswerber sei wegen des Konsums von Cannabis seit 2006 wiederholt amtsärztlich und fachärztlich untersucht worden. Während dieses Beobachtungszeitraums sei es wiederholt zur Nichtvorlage bzw. zur Vorlage von "verdünnten Harnbefunden" gekommen. Laut Angaben des Berufungswerbers habe er einen Shake getrunken, der die Ausscheidung des Cannabis beschleunigen und somit die Nachweisbarkeit des Cannabis verschleiern hätte sollen. Leider sei es durch die Diurese zu einer so starken Verdünnung des Harns gekommen, sodass der Harn nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden konnte. 2007 habe Herr X auch Erfahrung mit Kokain gemacht. Im Jahr 2009 habe der Führerschein nicht erteilt werden können, weil Herr X trotz einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme keinen Drogenharn auf Cannabis zum Nachweis der angegebenen Abstinenz vorgelegt habe. Diesmal hätte er sich im Gespräch mit dem Psychiater wiederholt in Widersprüche verstrickt, sodass vom Psychiater an der Richtigkeit der Angaben gezweifelt werden habe müssen. Auch bei der amtsärztlichen Untersuchung sei Herr X in den Angaben zu seiner Abstinenz sehr vage geblieben. Konkreter waren nur seine Angaben, wie es zu den vielen verdünnten Drogenharnen gekommen sei. Herr Dr. X hielte es für unbedingt erforderlich, dass Herr X vor der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ein Jahr lang durch die regelmäßige Vorlage von Drogenharnbefunden seine Abstinenz nachweise. Dem schließt sich die Amtsärztin zustimmend an,  indem sie die Angaben des Betroffenen als sehr diffus und widersprüchlich beurteilt.

Zur Kontrolle einer nachhaltigen Verhaltens- und Einstellungsänderung in Bezug auf Cannabis und Kokain werden seitens der Amtsärztin folgende Auflagen erforderlich erachtet:

Elfmal innerhalb eines Jahres die unauf­geforderte Vorlage eines Drogenharnes auf Cannabis in monatlichen Abständen  bei der Behörde.

Drei- bis viermal pro Jahr Abgabe eines Drogenharns auf Kokain innerhalb von zwei Tagen nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde.

Wenn Herr X diese Auflagen erfüllt könnte in einem Jahr nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Führerschein ohne Auflagen erteilt werden, weil dann von einer nachhaltigen Einstellungs- und Ver­haltensänderung in Bezug Cannabis und Kokain ausgegangen werden könne.

 

 

4.3. Dieser fachlichen Einschätzung tritt der Berufungswerber weder mit seinen Berufungsausführungen noch im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Diese Gutachtenslage wird mit ihm umfassend erörtert. Mit Blick auf die Darstellung des Berufungswerbers wurde der Beschluss zur Ergänzung der Gutachten unter Einbeziehung aktueller Befunde gefasst.

Hiefür wurde von ihm der  jüngste Befundbericht des Krankenhauses und ein am 8.9.2011 vorgelegter Harnbefund zur Verfügung gestellt.

 

 

4.3.1. In der Ergänzung der fachärztlichen Stellungnahme  wird von Dr. X im Ergebnis  abermals die fachliche Auffassung vertreten, dass eine ausreichende Stabilität der Abstinenz noch nicht gesichert gelten könne. Der Gutachter hebt neuerlich die sich über Jahre hinziehende Drogenanamnese mit unwahren Angaben des Berufungswerbers  über den Konsum von Drogen und verschleierten Befunden hervor, woraus eine klare Einsicht der Drogenproblematik und eine nachhaltige Verhaltens- u. Einstellungsänderung betreffend Cannabis und Kokainkonsum noch nicht als gegeben angenommen werden könne, was jedoch für die Erteilung der Lenkberechtigung aus psychiatrischer Sicht zwingend sei.

Dieser Darstellung folgt die Amtsärztin anlässlich der Berufungsverhandlung und weist ebenfalls auf die dem Berufungswerber im – nach h. Auffassung – mit großer Toleranz und hohem Verfahrensaufwand dem Berufungswerber  die letzten Jahre über eingeräumten Möglichkeiten seine Abstinenz nachzuweisen, eröffnet war. Selbst der Berufungsbehörde gegenüber verhielt sich der Berufungswerber nicht wahrhaftig, indem er noch in der Berufungsverhandlung je ein Ereignis mit Lenken unter Suchtgifteinfluss in Abrede stellte. Tatsächlich wurde jedoch, wie die Behörde erster Instanz anlässlich der Berufungsverhandlung durch Aktenvorlage belegte und den detailliert vorgelegten Aufzeichnungen der Amtsärztin nachvollzogen werden konnte, neben den zahlreichen unterbliebenen Befundvorlagen bzw. der verfälschten Ergebnisse, selbst eine Suchtgiftfahrt getätigt.

 

 

4.4. Die Vorgeschichte ging leider aus dem vorgelegen Verfahrensakt nicht hervor. Die diesbezüglichen von der Amtsärztin anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragenen Aufzeichnungen lauten:

"Anzeige der PI Traun vom 21.3. 2005

Cannabiskonsum zwischen 1995 und 2/2005

Aussage des Betroffenen auch gelegentlich (3-4x) Kokain konsumiert zu haben

 

1.     amtsärztliche Untersuchung im Auftrag des Gerichts am 6.9.2005:

Herr X gibt an, seit 1979 sporadisch Cannabis zu konsumieren;

 

Am 24.9.2005 lenkt er in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand ein KFZ, Nachweis von Cannabis, Entzug für 1 Monat und Bescheid sich amtsärztlich untersuchen zu lassen;

 

A, 22.3.2006 Entzug der Lenkerberechtigung wegen Nichtbefolgung des Bescheides

      

2.     amtsärztliche Untersuchung im Auftrag der Verkehrsabteilung am 4.4. 2006

      Verkehrspsychologische Untersuchung geeignet; 1. psychiatrische Stellungnahme von Dr. X vom 10.4.2006  bedingt geeignet, Befristung auf 1 Jahr mit mehrmaliger Vorlage von Drogenharnen bei der Behörde Drogenharn vom 7.4.2006 verdünnt, vom 21.4. auf Cannabis negativ

Amtsärztliches Gutachten bedingt geeignet: 4-5 Kontrolluntersuchungen auf Cannabis nach schriftlicher Aufforderung

  1. Aufforderung vom 20.7.2006 Harn vom  10.8 . 2006: negativ
  2. Aufforderung vom 19.10.2007 nicht vorgelegt

Bescheidmäßige Aufforderung vom 5.12.2006: Drogenharn vom 18.12. stark verdünnt nicht beurteilbar

  1. Aufforderung vom 6.2.2007: Drogenharn vom 2.3.2007 negativ , leicht verdünnt wird akzeptiert
  2. Aufforderung vom 4.4.2007: keinen Drogenharn vorgelegt

         Bescheidmäßige Aufforderung vom 14.5.2007 sich amtsärztlich       untersuchen zu lassen

      Drogenharn vom 18.5.2007: Kreatinin zu niedrig, nicht beurteilbar

      Drogenharn vom 29.5.2007: negativ

 

3. Amtsärztliche Untersuchung am 9.7.2007: Drogenharn vom 17.7. nicht beurteilbar weil stark verdünnt. Trotz Aufforderung zur Vorlage eines anderen Drogenharns erfolgt keine Vorlage Mitteilung an die Behörde, dass das Gutachten wegen Nichtvorlage eines Drogenharns nicht fertig gestellt  werden kann.

 

Bescheidmäßige Aufforderung zur Vorlage eines Drogenharns am 30.8.2007

Drogenharn vom 10.9.2007 wieder verdünnt nicht beurteilbar , Herr X wird zu einem klärenden Gespräch vorgeladen, kommt nicht, meldet sich krank, Mitteilung an die Behörde am 26.9.2007

 

Entzugsbescheid bis zur amtsärztlichen Untersuchung vom 18.10.2007

4. Amtsärztliche Untersuchung am 21.11.2007: Zuweisung zum Facharzt mit der Frage nach einer Erklärung der stark verdünnten Harne und Drogenharn

Befunde werden nicht vorgelegt, Mitteilung an die Behörde;

 

Wird am 26.1.2008 nochmals bescheidmäßig zur Vorlage eines Drogenharn auf Cannabis und einer psychiatrischen Stellungnahme aufgefordert

Nochmaliger Entzugsbescheid vom 2.4.2008

 

Anzeige der PI Neuhofen / Krems vom 4.4.2008: Konsum von Cannabis zwischen 11/2007 und 3/2008 

Protokoll der Vernehmung vom 19. März: geständig Cannabis konsumiert zu haben , gibt auch den Konsum von Kokain zu, Drogenschnelltest positiv auf Cannabis;

 

Protokoll der Vernehmung durch die Beamten des Landespolizeikommandos Nietzschestraße vom 7.3.2008 gibt zu zwischen Oktober und November 2007 Kokain gekauft hat;

  1. Amtsärztliche Untersuchung im Auftrag des Gerichtes am 8.5.2008, gibt an eine Psychotherapie zu machen
  2. Amtsärztliche Untersuchung zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung am 16.4.2009:

Drogenharn vom 26.2. 2009 auf Cannabis negativ 3. Befürwortende Stellungnahme von Dr. X vom 23.3.2009 mit der Auflage 6x / Jahr nach kurzfristiger Aufforderung Drogenharne auf Cannabis vorzulegen  Ersuchen um Ergänzung bezüglich des Konsums von Kokain 4. Psychiatrische Stellungnahme von Dr. X  vom 16.6.2009 langt 22.6.2009 ein., Drogenharn vom 20.4.2009 auf Kokain negativ, befürwortend, Drogenharnkontrollen  auch auf Cannabis erforderlich.

Da der Drogenharn vom Februar 2009 nicht zur Beurteilung der aktuellen Drogenfreiheit herangezogen werden kann, nochmalige Aufforderung zum Drogenharn auf Cannabis am 23.6.2009 Drogenharn wird nie vorgelegt.

 

  1. Amtsärztliche Untersuchung am 12.7.2011: gibt an seit 2 Jahren nichts mehr zu konsumieren, er gibt an, dass die Drogenharne verdünnt gewesen seien, weil er Clearer eingenommen habe, um die Nachweisbarkeit des Cannabis zu verhindern  5. Psychiatrische Untersuchung bei Dr. X- Diesmal negativ, weil Herr X sich ständig in Widersprüche verstrickt- Zeitdauer der nachgewiesenen Abstinenz zu kurz, um eine stabile Abstinenz anzunehmen, Nachweis einer durchgehenden  Abstinenz über einen Zeitraum von 12 Monaten von Cannabis durch monatliche Vorlage von Drogenharnen erforderlich-  in diesem Zeitraum auch Überprüfung der Abstinenz von Kokain.

 

Weder an diesen Fakten noch aus den daraus von den Ärzten gezogenen Schlussfolgerung vermögen Gründen für Zweifel erblickt werden.

Vielmehr liegt sowohl im Gutachten des Facharztes eine schlüssige Befunderhebung und eine diesbezüglich nachvollziehbare Einschätzung der vom Berufungswerber ausgehenden Risikolage vor.

Die Berufungsbehörde folgte demnach dem Gutachten der Amtsärztin hinsichtlich einer gegenwärtigen Nichteignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen.

 

 

4.5. Demnach liegt beim Berufungswerber ein Fall des gehäuften Missbrauches von Suchtmitteln vor. Diesbezüglich war den ausführlichen und umfassend dargelegten Gutachten der Amtsärztin im Rahmen ihrer Gutachtenserörterung anlässlich der Berufungsverhandlung  zu folgen, wonach dzt. von einer Nichteignung auszugehen ist und  es eines lückenlosen Abstinenznachweises bis zum Mai 2012 bedürfe, ehe die gesundheitliche Eignung – im Falle, dass sich alle künftigen Befunde als negativ  erweisen – als wieder gegeben ansehen zu können.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 3 Abs.1 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung:

§ 8 Abs.1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

….

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine (befürwortende) fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Nur wenn es daran fehlt, würde dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel belasten (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze², unter E 151f zu § 52 AVG zitierte Judikatur).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - in Zweifel gezogen werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).

Ein Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen. Die hier vorliegenden Gutachten entsprechen diesen Anforderungen, wobei der Berufungswerber keine diesbezüglichen Mängel aufzuzeigen vermochte.

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließt, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen (§ 3 Abs.3 FSG-GV). Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten in Zweifel gezogen werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.). Auch diesbezüglich ist die fachärztliche Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzt worden und spricht eine klare Sprache.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann jedenfalls nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Auch wirtschaftliche Aspekte, wie sie hier der Berufungswerber aufzeigte, können keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 19.3.2001, 99/11/0328).

 

Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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