Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522930/2/Br/Th

Linz, 18.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. X, gegen den  Punkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 12. Juli 2011, Zl. VerkR21-164-2011, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG § 7 Abs.3 Z2 24 Abs.1 Z1 u. Abs.4 iVm § 8 Abs.2  Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz im Punkt IV des obigen Bescheides aufgetragen sich ab Rechtskraft dieses Spruchpunktes binnen einem Monat einer amtsärztlichen Untersuchung  zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu unterziehen.

Dieser Punkt wurde auf § 24 Abs.4 iVm § 8 Abs.2 FSG gestützt;

in den hier nicht verfahrensgegenständlichen Punkten 1. bis 3. wurde der Berufungswerberin die ihr von einer ungarischen Behörde am 22.10.2004 unter der Geschäftszahl: CC221328 erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von einen Monat (idZ v. 30.6. bis 30.7.2011) entzogen. Ebenfalls wurde ihr das Recht aberkannt von einer weiteren ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Ferner wurde ein binnen vier Monaten zu absolvierendes Verkehrscoaching angeordnet.

 

 

1.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 begangen (Suchtgiftdelikt), so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Die Behörde hat, sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching anzuordnen (§ 24 Abs. 3 FSG)

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie lenkten am 30.06.2011 um 20:50 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in einem suchtgiftbeeinträchtigten Zustand in Linz, Leonfeldnerstraße in Richtung stadtauswärts bis Höhe Haus Nr. 123.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes liegt eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 vor, wobei die im Spruch angeführte Entziehungsdauer auszusprechen war.

 

Auf Grund des Konsums von Suchtgift bestehen für die Behörde berechtigte Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es war daher auch die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung notwendig.

 

Wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird diese Bestimmung angewendet."

 

 

2. Die Rechtsvertreterin erhob gegen die Punkte I. bis III. Vorstellung und gegen den – hier verfahrensgegenständlichen – Punkt IV. Berufung. Der Vollständigkeit  halber und der besseren Erkennbarkeit des Sachzusammenhanges wegen wird  nachfolgend das gesamte Vorbringen wieder gegeben:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Einschreiterin gegen die Spruchpunkte I. bis III, des Bescheids des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.07.2011, VerkR21-164-2011, hinterlegt am 22.07.2011, somit binnen offener Frist, nachstehende

Vorstellung

 

Mit dieser Vorstellung wendet die Einschreiterin einerseits die inhaltliche Rechtswidrigkeit, andererseits die Unzulässigkeit der Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheids, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG bei seiner Erlassung nicht vorlagen, ein.

 

1) Die Erstbehörde ist nach § 57 Abs. 1 AVG ermächtigt in Abweichung von § 56 AVG einen Bescheid ohne jedes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Form und Inhalt des Mandatsbescheides richten sich nach §§ 58 ff AVG (vgl. Hengstschläger4, Verwaltungsverfahrensrecht, 427). Dies bedeutet, dass die in § 58 Abs. 2 und § 67 AVG statuierte Begründungspflicht auch für Mandatsbescheide gilt. Nach den vorzitierten Bestimmungen sind Bescheide" immer dann zu begründen, wenn sie den Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung tragen. Der gegenständliche Bescheid gibt dem Rechtsstandpunkt der Einschreiterin gerade nicht vollinhaltlich Rechnung. Er ist also zu begründen.

 

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer normativen Anordnung - also des Spruches - ist eine der

 

wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 423). Inhalt und Ausgestaltung der Begründung haben sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteresse der Partei zu orientieren. Daraus folgt einerseits, dass der Bescheidadressat über die von der Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, damit er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (vgl. z.B. VwGH vom 17.04.1978, 1813/77), andererseits setzt das Wesen der bloßen nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts voraus, dass die Behörde hinreichend darlegt, von welchem Sachverhalt sie aus welchen Gründen ausgegangen ist und welche rechtliche Schlussfolgerungen sie zum Spruch des Bescheides bewogen haben (vgl. u.a. VwGH vom 27.06.1995, 92/07/0184).

 

Lediglich die Berufungsbehörde kann ihrer Begründungspflicht auch dadurch nachkommen, dass sie auf die Begründung im Bescheid der Erstbehörde verweist, wenn diese den Anforderungen des § 60 AVG genügt und sich die Berufungsbehörde dieser Begründung anschließt.

 

Die Erstbehörde hat im bekämpften Bescheid lediglich festgehalten, dass die Einschreiterin am 30.06.2011 um 20:50 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in einem suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand in Linz, Leonfeldnerstraße in Richtung Stadt auswärts bis Höhe Hausnummer 23 gelenkt habe.

 

Die erkennende Behörde hat nicht festgehalten, durch welche(s) Suchtgift(e) die Einschreiterin beeinträchtigt gewesen sein sollte. Ebenso wenig hat sie ausgeführt, welche Auswirkungen die angebliche Suchtgiftbeeinträchtigung der Einschreiterin hatte. Diese Begründung ist nicht ausreichend um die im Spruch des Bescheides ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von einem Monat zu rechtfertigen.

 

2)         Ebenso unzulässig war die Erlassung des Spruchpunkt III. im Wege eines Mandatsbescheides im Sinne von § 57 Abs. 1 AVG. Ein Bescheid ohne die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darf nach § 57 Abs. 1 zweiter Fall AVG nur bei Gefahr in Verzug, also bei unaufschiebbaren Maßnahmen, erlassenen werden. Nur dies rechtfertigt die erheblichen Eingriffe in die Verfahrensrechte des Bescheidadressaten. In dieser Angelegenheit wurde der Einschreiterin für die Unterziehung eines Verkehrscoachings eine Frist von vier Monaten gesetzt, Diese doch nicht unerhebliche Frist zeigt, dass das es sich beim Verkehrscoaching gerade nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Spruchpunkt III. des Bescheids hätte daher nicht ohne Erlassung eines  Ermittlungsverfahrens  erlassen  werden  dürfen.   Damit  liegt  eine  weitere Rechtsverletzung durch die erkennende Behörde vor.

 

3)         Zudem hat die erkennende Behörde weder im Spruch noch in der Begründung festgehalten, dass einem Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I.III, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes     (vgl.     99/11/0004) ist           bei Führerscheinentzugsverfahren, die im Wege eines Mandantsbesheides erlassen werden, zu begründen, weshalb der Bescheid nach § 57 Abs.l AVG erlassen wird und daher ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist nicht erfolgt, weshalb eine weitere Rechtswidrigkeit vorliegt.

 

4)         Zudem hat die Einschreiterin zu keinem Zeitpunkt - wissentlich - Suchtmittel konsumiert. Deshalb ist der Führerscheinentzug als solcher nicht zulässig.

 

Aus all diesen Gründen erstattet die Einschreiterin nachstehenden

 

Vorstellungsanträge

 

1.        Die ausgewiesene Vertreterin der Einschreiterin möge von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt werden.

 

2.        Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Urfahr – Umgebung möge den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ersatzlos beheben und das Führerscheinentzugsverfahren gegen die Einschreiterin einstellen.

 

II.

 

Zudem erstattet die Einschreiterin zu Spruchpunkt IV. des oben näher bezeichneten Bescheids nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich.

 

Der Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel, in Folge unzureichender Begründung sowie inhaltliche Unrichtigkeit geltend gemacht.

 

Wie bereits oben ausgeführt dürfen Bescheide, soferne es nicht um Mandatsbescheide nach § 57 Abs. 1 AVG handelt, gemäß § 56 AVG nur nach einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren erlassen werden. Aus dem Zusammenhang des gesamten Bescheides ergibt sich, dass es sich bei Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheids keinesfalls um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG handelt.

 

Dies geht einerseits aus Spruchpunkt IV des Bescheids selbst hervor. Dort wird nämlich im Gegensatz zu den Spruchpunkten I. bis III, ausdrücklich nicht auf § 57 Abs. 1 AVG hingewiesen. Anderseits lässt die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids gegen Spruchpunkt IV. ausdrücklich das Rechtsmittel der Berufung zu.   Würde   es   sich   auch   beim   bekämpften   Spruchpunkt   um   einen Mandatsbescheid handeln, wäre dies nicht zulässig, da doch im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides keine Wahlmöglichkeit zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Berufung besteht Da einer Partei bei einem Mandatsbescheid ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zusteht (vgl. VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0386).

 

Durch Missachtung der Bestimmung des § 56 AVG ist die Einschreiterin wesentlicher Verfahrensrechte verlustig gegangen. Sie konnte sich nicht an der Sachverhaltsfeststeilung beteiligen und stellt die gegenständliche Erlassung des Bescheides ohne Ermittlungsverfahren eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einschreiterin dar. Deshalb wurde auch das verfassungsgesetzlich •& gewährleistete Recht der Einschreiterin nach Art 6 EMRK verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist auch wesentlich. Hätte die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre zum Vorschein gekommen, dass die Einschreiterin zu keiner Zeit Suchtmittel konsumierte und daher die Vorschreibung einer amtsärztlichen Kontrolle nicht zulässig ist.

 

Auch der Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids leidet an massiven Begründungsmängeln, Hiebei verweist die Einschreiterin zunächst, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre zu I. gemachten Ausführungen. Eine ausreichende und für die Einschreiterin nachvollziehbare Begründung, weshalb sich die Einschreiterin einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen muss, 'S      liegt nicht vor.

 

Aus all diesen Gründen stellt die Einschreiterin nachstehenden

 

Berufungsantrag

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheids ersatzlos beheben.

 

in eventu,

 

die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

 

X."

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf die im Akt erliegenden Gutachten und deren Beurteilung unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen findet sich das Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg-Linz (Dr. X, Dr. X [über den Umfang der Suchtmittelbeeinträchtigung anlässlich der verkehrsauffälligen Fahrt der Berufungswerberin am 30.6.2011 um 19:50 Uhr.

 

 

4. Sachverhalt:

Die  Berufungswerberin war einer Funkstreifebesatzung im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes ob ihrer durch Spurhalteprobleme unsicheren Fahrweise aufgefallen. Es zeigte sich bereits im Rahmen der Anhaltung, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel vorliegen könnte.

Dieser Verdacht bestätigte sich anlässlich der zwischen 20:55 bis 21:15 Uhr durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung.

Das gerichtsmedizinische Gutachten geht bei der fraglichen Fahrt der Berufungswerberin von der Zubereitung und den Konsum einer lidocainhaltigen und einem phenterminhaltigem Präperat (Anorektikum), sowie der Designerdroge MDPV aus. In diesem Zustand war ihre Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben, so dass ein Lenken in einem durch Drogen beeinträchtigtem Zustand als erwiesen gilt.

Der Gerichtsmediziner (Prof. Dr. rer. nat. X, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) empfiehlt in diesem Zusammenhang die behördliche verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung der Untersuchten.

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung der diesbezüglichen Anregung, nämlich die Berufungswerberin  zu diesem Zweck einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen, keine Bedenken.  Immerhin bestehen aus der Gutachtenslage ableitbare begründete Bedenken betreffend eine bestehende Suchtmittelaffinität oder einer diesbezüglichen Abhängigkeit.

Wenn die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel offenbar die Tatsache zu rügen scheint, dass die Behörde erster Instanz in einem Bescheidexemplar einen Mandatsbescheid und im hier angefochtenen Punkt dem Bescheid ein vermeintlich nicht sachgerechtes -  vorausgegangenes – Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hätte, vermag damit eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt werden. Vielmehr lassen verfahrensökonomische Gründe diese Vorgehensweise durchaus sachgerecht erscheinen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass dadurch der Berufungswerberin ein Rechtsnachteil erwachsen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Punkt IV. explizit nicht aberkannt.

Jedenfalls tritt die Berufungswerberin der aus h. Überzeugung schlüssigen und sachlich nachvollziehbaren Gutachtenslage in keiner wie immer gearteten Weise auf inhaltlicher Ebene entgegen. Das Vorbringen reduziert sich auf theoretische Betrachtungen in verfahrensrechtliche Belange. Konkret wird mit keinem einzigen Wort auf die Gutachtenslage eingegangen. Der Behörde erster Instanz stand bereits durch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung eine für ihre Entscheidung ausreichend klare Faktenlage zur Verfügung.

Dass die Berufungswerberin nach ihrer Vollmachtbekanntgabe am 15.7.2011 etwa an einer Akteneinsicht gehindert gewesen wäre behauptet sie nicht einmal selbst. Immerhin wären ihr vor der Einbringung des Rechtsmittels am 5.8.2011 nach dem Einlangen des gerichtsmedizinischen Gutachtens bei der Behörde erster Instanz am 3.8.2011 noch zwei Tage eröffnet geblieben sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Als unerfindlich erweist sich daher vor diesem Hintergrund inwiefern im Falle der Durchführung eines "ordentlichen Ermittlungsverfahrens zum Vorschein gekommen wäre, dass die Berufungswerberin zu keiner Zeit Suchtmittel konsumierte" und daher eine amtsärztliche Kontrolle nicht zulässig gewesen wäre.

Dabei übersieht sie offenbar völlig die beiden fachlichen Gutachten (die umfassende klinische Untersuchung des Amtsarztes kurz nach der Anhaltung der Berufungswerberin als KFZ-Lenkerin und das Gutachten Dr. X).

Würde man letztlich der Rechtsauffassung der Berufungswerberin folgen, könnte wohl zu dieser Sachmaterie kein den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gerecht werdendes (Mandats-) und Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des
§ 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung oder Belassung einer Lenkberechtigung des Umfanges, wie sie die betreffende Person inne hat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass die Inhaberin/der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung der Besitzerin/des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom  24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

Das Vorliegen solcher begründeter Bedenken wird hier im Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und im toxikologischen Gutachten erblickt.

Diese über von der Berufungswerberin gewonnenen klinischen Zustandsbilder und die daraus von einschlägigen Experten gezogenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen begründen hier die hinreichenden Bedenken einer möglichen Nichteignung und indizieren geradezu zwingend  weiterführende Untersuchungen.

 

 

Nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es wohl begründeter Bedenken in der Richtung, dass die Inhaberin/der Inhaber einer Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen dabei nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es genügen bereits begründete Bedenken in der Richtung, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Nach VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231 lässt etwa ein zwei Jahre zurückliegender Suchtgiftkonsum auf eine Suchtgiftabhängigkeit zur Zeit der zu überprüfenden Entscheidung keine Rückschlüsse mehr zu.

Selbst der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 Satz 1 indiziert bereits, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt wohl ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der - im Zweifel jedenfalls vorliegenden – (Eignungs-)Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft. Die Behörde erster Instanz ging hier daher zu Recht vom einem bestehenden Verdacht einer (realistisch besehen) derzeit nicht mehr gegebenen gesundheitliche Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. 

Die Voraussetzungen nach § 24 Abs.4 FSG sind daher bei dieser Beweislage gegeben.  Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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