Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522939/6/Br/Th

Linz, 30.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 20. Mai 2011, Zl. VerkR21-103-2011-GG, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG 24 Abs.1 Z1 u. Abs.4 iVm § 8 Abs.2  Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Berufungswerber aufgefordert,

Der Bescheid wurde auf § 24 Abs.4 iVm § 8 Abs.2 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV gestützt. Die aufschiebende Wirkung wurde einem Rechtsmittel nicht aberkannt.

 

 

1.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Durch den Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Freistadt vom 29.03.2011 erlangte die Behörde davon Kenntnis, dass Sie vom 01.01.2008 bis 16.03.2011 in zweimonatigem Rhythmus jeweils 3 Gramm Cannabis im Linz zum Eigenkonsum erworben haben. Dass Suchtmittel wurde in Freistadt in Ihrer Wohnung konsumiert. Ferner haben Sie im gleichen Zeitraum ca. 60 Gramm Cannabis mit unbekannten THC Gehalt erworben.

 

Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 29.04.2011 der Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Freistadt vom 29.03.2011 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit, hiezu eine Stellungnahme abzugeben, haben Sie kei­nen Gebrauch gemacht.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 8 Abs.2 sind zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer ver­kehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von ei­nem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbrin­gen. Wenn im Rahmen der ärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beo­bachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken be­stehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Beden­ken hinsichtlich der fachlichen Befähigung, ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gege­benenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet .der Besitzer einer Lenkberechtigung in­nerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärzt­lich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechti­gung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Lenkbe­rechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen: .

Für die Behörde steht der im Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Freistadt vom 29.03.2011 angeführte Sachverhalt zweifelsfrei fest. Zudem ist dieser Sachverhalt von Ihnen unwiderspro­chen geblieben.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie über einen mehrjährigen Zeitraum regelmäßig verbotene Suchtmittel konsumiert haben. Daher geht die Behörde im gegenständlichen davon aus, dass bei Ihnen ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln vorliegt.

 

Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes Bedenken, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho­fes verwiesen werden, der einen Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art als zulässig erklärt, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkbe­rechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begrün­dete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (sh. VwGH 2004/11/0014 vom 17.03.2005 ua).

Auf Grund dieses Sachverhaltes ist spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgender Berufungsausführung:

"Gegen den Bescheid mit dem Geschäftzeichen: VerkR21-103-2011-GG vom 20.05.2011 den ich erst am 06.06.2011 erhalten habe, möchte ich Berufung einlegen.

 

Begründung:

Durch die Anzeige vom 29.03.2011, musste ich schon einen Harnstreifentest bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt durchführen, der eindeutig Negativ war. Ich werde auch in zeitlichen Abständen die, die Jugendwohlfahrt festlegt, Harnstreifenteste machen. Auch eine Amtsärztliche Untersuchung wird durchgeführt. Ist es wirklich notwendig eine psychatrische Stellungsnahme einzuholen, da ich mir aus finanziellen Gründen (Haushalt mit 4 Personen) nicht so einfach eine psychatrische Stellungsnahme leisten kann.

 

Mit freundlichen Grüßen X." (e. h. Unterschrift)

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf die ergänzenden Erhebungen und diesbezüglich der Behörde gewährten Parteiengehör unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich eine amtsärztliche Stellungnahme von Drin. X (zur Frage über Art und Häufigkeit des Konsums und dessen Auswirkung auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen).

 

 

4. Sachverhalt:

Eingangs ist der vom Berufungswerber während drei Jahren gepflogene und von ihm anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 16.3.2011 selbst eingeräumte geringfügige Cannabiskonsum festzustellen. Der Berufungswerber bezeichnet sich selbst als nicht süchtig (Abschlussbericht der Polizeiinspektion Freistadt vom 29.3.2011, GZ: B6/1783/2011).

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 29.4.2011 wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Führerscheinverfahrens dieses Beweisergebnis zur Kenntnis gebracht. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 5.5.2011 durch Hinterlegung. Am 20. Mai 2011 erließ die Behörde erster Instanz den nun angefochtenen Bescheid, dessen Vorlage jedoch erst nach Einforderung einer amtsärztlichen Stellungnahme mit Auftrag an die für die Behörde tätige Amtsärztin vom 2.8.2011 am 23. August 2011 erfolgte.

Die Amtsärztin erstattet nachfolgende amtsärztliche Stellungnahme:

" Fragestellung:

Es wird der gegenständliche Verwaltungsakt mit dem Ersuchen übermittelt, eine Stellungnahme dahin abzugeben, ob der im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Freistadt vom 29.3.2011 dargelegte Suchtmittelkonsum mit Bezug auf die Art des Suchtmittels, der Menge und die Häufigkeit der Einnahme geeignet sei zu einer Abhängigkeit zu führen, oder die Gefahr dadurch bestehe, dass die im Betreff genannte Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei.

Ferner werde ersucht, aus amtsärztlicher Sicht im Sinne des § 14 ABs. 5 FSG-GV Aussagen darüber zu machen, ob von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln auszugehen sei.

 

Stellungnahme:

Lt. oben angeführten Polizeibericht vom 29.03.2011 ist Hr. X geständig, im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 16.3.2011 in 2monatigem Rhythmus jeweils ca. 3 g Cannabis in Linz von einem unbekannten Dealer erworben zu haben und das von ihm erworbene Cannabis in Form von Joints ausschließlich mit seiner Gattin in der gemeinsamen Wohnung konsumiert zu haben.

Cannabis kann - bei länger dauerndem Konsum grundsätzlich kaum bzw. nur leichte physische (körperliche), aber sehr wohl eine manifeste psychische Abhängigkeit erzeugen. Die Entstehung einer Cannabisabhängigkeit steht in engem Zusammenhang mit sozialen Faktoren, der persönlichen Reife des Konsumenten und dem Alter bei Erstkonsum. Auch beim Konsum bereits geringer Cannabismengen treten Wirkungen auf (z. B. Sedierung, starke Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Selbstüberschätzung, Ausrichtung der Wahrnehmung auf irrelevante Nebenreize..) die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben.

Laut Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) §14 Abs. 5 darf Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchung eine Lenkerberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Bei Hr. X liegt auf Grund der Aktenlage und Geständnis von Hr. X doch regelmäßiger längerdauernder Suchtmittelkonsum vor über etwas mehr als 3 Jahre. Es ist somit keinesfalls mehr nur von einem Probierkonsum auszugehen. Es scheint auch nicht so zu sein, dass man bei diesem Konsummuster von einem Gelegenheitskonsum sprechen kann, sondern schon von einem regelmäßigen Konsum und dies über einen relativ langen Zeitraum.

Insofern scheint es meiner Meinung nach - dies ist keine Frage des medizinischen Sachverstandes - durchaus berechtigt von gehäuftem Suchtmittelkonsum zu sprechen.

Ob Hr. X in der Lage ist, Suchtmittelkonsum und Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen, kann auf Grund der Aktenlage nicht beurteilt werden.

Aus fachlicher Sicht erscheint es somit sinnvoll bei regelmäßige Suchtmittelmissbrauch über einen längeren Zeitraum und nicht auszuschließendem erhöhten Suchtpotential entsprechende Untersuchungen (in erster Linie Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme) zu veranlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für den Bezirkshauptmann

Drin. X"

 

 

4.1. Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde von der Polizeiinspektion Freistadt zur Anzeige gebracht, weil er in der Zeit von 2008 bis 16.3.2011 im Rhythmus von zwei Monaten Cannabis rauchte, welches er sich von einem unbekannten Dealer in Linz beschafft hatte. Insgesamt soll es sich um 60 Gramm Cannabiskraut mit unbekanntem THC-Gehalt im Wert von insgesamt 600 Euro gehandelt haben.

Laut Rückfrage bei der Polizeiinspektion Freistadt, BI X, wurde der Berufungswerber nach dem Vorfall vom März dieses Jahres im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmittel nicht mehr auffällig.

So ergab auch die h. Anfrage Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, dass die jeweils am 8.6., 12.7. und 18.8.2011 beim Berufungswerber durchgeführten Drogenschnelltests negativ verliefen.

Das Verfahren gegen den Berufungswerber wurde seitens der Gerichtsbehörden unter Setzung einer Probezeit (bis 29.6.2013) zurückgelegt (Geschäftszahlen: StA 449/05-1 u. 51 BAZ 128/11 t).  

Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage vermag die Berufungsbehörde keine begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignungsfrage hegen.

Selbst die aus unerfindlichen Gründen vor der Berufungsvorlage noch eingeholte amtsärztliche Stellungnahme konnte über eine allfällige Nichteignung keine Aussage treffen, sodass bei der seit dem Vorfall vor mehr als fünf Monaten belegten Abstinenz ebenfalls keine sachlich begründeten Verdachtsmomente einer etwaigen gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wohl ebenfalls nicht (mehr) begründbar sind. Offenbar war selbst die Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung davon nicht mehr überzeugt, hätte sie sonst doch den Akt zur Entscheidung vorgelegt und hierfür nicht ganze drei Monate zugewartet und die Amtsärztin zu abstrakten Fachbetrachtungen verhalten. So konnte letztlich selbst die Amtsärztin aus der ihr vorliegenden Faktenkenntnis nicht sagen, ob bzw. welchen Einfluss der seinerzeitige Suchtmittelkonsum auf die Eignungsfrage hat bzw. haben könnte. Vermutlich war der Amtsärztin die damals schon bestehende (und bis jetzt anhaltende) Abstinenz nicht evident.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Ohne auf den Spruchinhalt betreffend den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung einzugehen, gilt es rechtlich grundsätzlich festzuhalten, dass es als Voraussetzung für die Einleitung eines allfälligen Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs.1 und 4 FSG, begründeter Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung oder Belassung einer Lenkberechtigung bedarf.

In diesem Stadium des Verfahrens geht es mit Blick auf den allfälligen Entzug der Lenkberechtigung wohl noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung der Besitzerin/des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom  24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

Wie die ergänzenden h. Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, liegen keine weiteren Fakten über einen fortgesetzten des von Anbeginn eher nur als geringfügig zu bezeichnenden Suchtmittelkonsum vor. Die Mitteilung der Polizeiinspektion aber auch das Ergebnis der drei Tests der vergangenen Monate, lassen mit gutem Grund vielmehr auf das Gegenteil schließen.

 

 

5.1. Zum Aufforderungsbescheid vertritt der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen aufhebenden Entscheidungen die Auffassung, wonach Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 FSG eben begründete Bedenken in der Richtung bestehen müssten, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Das gegenständliche Beweisergebnis lässt in diesem Sinne keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht begründet sehen, dem Berufungswerber ermangle es infolge  Suchtmittelabhängigkeit  (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Hinweis auf VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/11/0191, mwN).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein  Aufforderungsbescheid  nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) diese Bedenken in begründeter Weise bestehen (VwGH 27.9.2007, 2006/11/0143).

Diese Voraussetzungen können jedenfalls vor dem Hintergrund der zwischenzeitig getroffenen einschlägigen Feststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt  nicht mehr gesehen werden.

Der Wortlaut des § 24 Abs.4 Satz 1 indiziert das Prüfungserfordernis, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt wohl ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der - im Zweifel jedenfalls vorliegenden –  (Eignungs-) Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Behörde hervorruft.

Derart hinreichende Bedenken können hier jedoch nicht (mehr) erblickt werden.

Dem Rechtsmittel war daher Erfolg zu bescheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum