Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522945/4/Kof/Gr

Linz, 21.09.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2011, VerkR21-213-2011 betreffend Lenkverbot u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und  

     Invalidenkraftfahrzeugen für weitere 15 Monate mit Wirkung ab 12. April 2012  

     (Lenkverbot bis 12. Juli 2013, Tagesende) verboten  und

·         für die Dauer des Lenkverbotes das Recht aberkannt,

     von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Weiters wurde

·         festgestellt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2011 zu GZ: VerkR21-213-2011 ausgesprochnen Anordnungen aufrecht bleiben  und

·         gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid

     die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 31. August 2011 eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Bw – siehe den von ihm unterfertigten Rückschein – am Dienstag, dem 16. August 2011 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Dienstag, dem 30. August 2011 erhoben werden müssen.

 

Vom Bw wurde die begründete Berufung vom 29. August 2011

am Mittwoch, dem 31. August 2011 bei der belangten Behörde eingebracht;

persönliche Abgabe durch seine Schwester, Frau RW.

 

Die Berufung wurde damit – um 1 Tag – verspätet erhoben.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS dem 06.09.2011, VwSen-522945/2
dieser Sachverhalt mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen –

somit war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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