Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100875/4/Weg/Ri

Linz, 14.01.1993

VwSen - 100875/4/Weg/Ri Linz, am 14. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. W P vom 8. September 1992, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 17. September 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 1992, St. 6163/91-G, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl.Nr. 357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.500 S (im NEF 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 10. August 1992 beim Postamt L hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten, nachdem die Zustellversuche am 7. August 1992 und am 10. August 1992 (Versuch der Zustellung zu eigenen Handen) erfolglos waren.

3. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 8. September 1992, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 17. September 1992, Berufung eingebracht und in dieser Berufung unter Vorlage einer Bestätigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgebracht, daß er zwischen 19. August 1992 und 8. September 1992 in Bad Ischl zum Zwecke eines Erholungsaufenthaltes verweilte.

Daraufhin wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs vom unabhängigen Verwaltungssenat unter Aufklärung der Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, die Ortsabwesenheit am Tage der Hinterlegung glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben vom 21. Oktober 1992, welches am 28. Oktober 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde, sah für die Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist vor und enthielt den Hinweis, daß ansonsten auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre. Der Berufungswerber hat bis dato und somit nicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, sodaß der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Sie gilt als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Berufungswerber hat die Ortsabwesenheit lediglich zwischen dem 19. August 1992 und dem 8. September 1992 glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Ortsabwesenheit am Tage der Hinterlegung des Straferkenntnisses. Deshalb beginnt die Berufungsfrist mit dem Tage der Hinterlegung. Die für einen späteren Zeitraum belegte Ortsabwesenheit hat auf den Fristenlauf keinen Einfluß.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs.5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da die Hinterlegung des Straferkenntnisses am 10. August 1992 erfolgte, endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 24. August 1992.

Die mit 8. September 1992 datierte und am 17. September 1992 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingetroffene Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde (und somit auch dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs. 5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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