Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100877/2/Br/La

Linz, 29.10.1992

VwSen - 100877/2/Br/La Linz, am 29. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E G, vom 22. September 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. August 1992, VerkR96/1340/1992, wegen Übertretung des § 52a Z.11a StVO iVm. § 99 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 8 Abs.4 u. § 24 Abs.1 lit.a StVO iVm. § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG Zu II.: § 64 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18.August 1992 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach §§ 8 Abs.4 u. 24 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von je 500 S und für den Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 4.4.1992 um 14.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, 1) teilweise auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe, 2) sei an dieser Stelle auch ein durch Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- u. Parkverbot nicht beachtet worden.

2. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber der mündlichen Verhandlung für den 19.5.1992 unentschuldigt nicht nachgekommen worden wäre. Diese Ladung sei am 28.4.1992 gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG. rechtsgültig hinterlegt und zugestellt worden. Ein Hinweis auf eine Ortsabwesenheit habe nicht vorgelegen und auf die Säumnisfolgen sei im Ladungsbescheid hingewiesen worden. Sohin sei das Verfahren ohne weitere Anhörung des Berufungswerbers durchzuführen gewesen. Zumal der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, habe für die Erstbehörde kein Anlaß bestanden an der Richtigkeit des der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln. Bei der Strafzumessung sei der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zum Tragen gekommen, sodaß ausgehend von einem nicht nennenswerten Vermögen, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und einem Einkommen von 10.000 S monatlich die verhängten Strafen angemessen gewesen wären.

3. Das Straferkenntnis der Erstbehörde wurde mit 11.9.1992 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 22.9.1992, welches offenbar irrtümlich als Einspruch bezeichnet wurde, rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufungswerber bringt vor, es sei die Ladung zur ersten Verhandlung an ihn nicht weitergeleitet worden. Außerdem seien ihm zwei Gesetzesübertretungen angelastet worden, welche praktisch nur bei gemeinsamer "Mißachtung", zumindest an der betreffenden Stelle, zu einem Vergehen dieser Art führen hätten können. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung.

3.1. Im Einspruch hatte der Berufungswerber als Rechtfertigung vorgebracht, er habe einen Mikrowellenherd, welcher ziemlich schwer gewesen sei, zu liefern gehabt und aus diesem Grunde ca. 5 Minuten das Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt. Den Gehsteig habe er nicht als solchen erkannt.

4. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da vom Berufungswerber ausschließlich nur unrichtige rechtliche Beurteilungen durch die Erstbehörde behauptet werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst 5435/91-H und Anfrage beim Postamt 4040 Linz betreffend die Hinterlegung des Ladungsbescheides vom 9.4.1992 (siehe Aktenvermerk v. 23.10.1992).

5. Die fernmündlich durchgeführte Anfrage beim Postamt 4040 Linz brachte hervor, daß die Sendung mit dem Ladungsbescheid vom 9.4.1992 vom Berufungswerber am 8.5.1992 beim Postamt behoben worden ist (Aktenvermerk vom 23.10.1992). Es ist daher nicht richtig, daß dem Berufungswerber der Termin für den 19.5.1992 bei der Bundespolizeidirektion nicht bekannt gemacht worden wäre, bzw. der Ladungsbescheid an ihn nicht "weitergeleitet worden sei".

5.1. Rechtlich war sohin für den unabhängigen Verwaltungssenat wie folgt zu erwägen:

Zumal der oa. Ladungsbescheid dem Berufungswerber ordnungsgemäß zugestellt worden ist und darin auf die Säumnisfolgen gemäß § 41 Abs.3 VStG hingewiesen worden war, wurde die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ohne Anhörung des Beschuldigten (Berufungswerber) durchgeführt. Zur Bestrafung wegen zweier Delikte welche mit einer Tathandlung begangen wurden, dieses Faktum blieb unbestritten, ist auszuführen, daß laut § 22 VStG "jemand der durch eine Tat welche unter mehrere, einander nicht ausschließende, Strafdrohungen fällt, die Strafen (für jedes Delikt) nebeneinander zu verhängen sind." Bei den zur Last liegenden Übertretungen ( § 8 Abs.4 u. § 24 Abs.1 lit.a StVO) handelt es sich um einander nicht ausschließende Strafbestimmungen. Die zur Gänze unbelegt gebliebene, im Einspruch vorgebrachte Rechtfertigung, nämlich eine Ladetätigkeit in Form der Lieferung eines "ziemlich schweren" Mikrowellenherdes durchgeführt zu haben, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Selbst wenn dieser bei der Beurteilung der subjektiven Schuldkomponente zum Tragen käme, wäre im Zusammenhang mit den unten noch darzulegenden Strafzumessungsgründen, ein anderes (geringeres) Strafausmaß nicht festzulegen gewesen.

5.2. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe an sich keinesfalls zu hoch bemessen wurde. Es ist vielmehr das Gegenteil der Fall, zumal bereits mehrere Vormerkungen, wobei zwei davon einschlägig sind, vorliegen. Bei der Annahme eines monatlichen Einkommens von ca. 10.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ist die verhängte Strafe angemessen und erscheint aus Gründen der Spezialprävention garadezu zwingend geboten um den Berufungswerber auf den Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen hinzuweisen. Es sei in diesem Zusammenhang auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S für jedes der oa. Delikte hingewiesen.

5.2.1. Im übrigen ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (siehe 5.1.), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Als erschwerend wären die einschlägigen Vormerkungen zu werten gewesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der unter II. bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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