Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100878/2/Bi/Fb

Linz, 28.10.1992

VwSen - 100878/2/Bi/Fb Linz, am 28. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M E, vom 6. September 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. August 1992, St.10328/91-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich beider Punkte behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 64 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. August 1992, St. 10.328/91-H, über Herrn M E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1.) und 2.) je § 64 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von je 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 10 Tagen verhängt, weil er 1.) am 16. September 1991 um 7.30 Uhr in L, und 2.) am 17. September 1991, 7.30 Uhr in L, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 1.) und 2.) je 800 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieser ist damit zuständig geworden und hat, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bringt im einzelnen vor, es sei nicht richtig, daß er zur angeführten Zeit das angeführte Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde ausgestellte Lenkerberechtigung gelenkt hätte, da er am 16. September 1991 um 7.30 Uhr von Herrn Botic mit dem Kraftfahrzeug von zu Hause abgeholt wurde und es nicht selbst gelenkt habe. Am 17. September 1991 habe er Urlaub gehabt und Herr B habe ihn mit dem Kraftfahrzeug besucht, sei aber ohne ihn weggefahren. Er berufe daher gegen die Strafverfügung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß sich die Anzeige des Meldungslegers Rev.Insp. S vom 23. September 1991 zwar zunächst konkret auf eine am 17. September 1991 um 8.00 Uhr durchgeführte Lenker und Fahrzeugkontrolle des Rechtsmittelwerbers stützt, jedoch in der Anzeige weder enthalten ist, wo diese Kontrolle stattgefunden hat, noch welches konkrete Fahrzeuge der Rechtsmittelwerber gelenkt haben soll. Im übrigen wird auf eine Auskunft des Geschäftsführers der Firma L-Reinigungsges.m.b.H. in W, G, H L, Bezug genommen und die Kopien von 3 Diätenlisten, nämlich vom Juni 1991, Juli und September ohne Jahresangabe, als Grundlage für die Anzeige herangezogen.

Im Tatvorwurf wird die Aufzeichnung vom 16. September, Fahrtstrecke W - B - W, mit dem PKW Mercedes, Abfahrt 7.30 Uhr, Ankunft 17.30 Uhr, angeführt; für den Tatvorwurf 17. September 1991, 7.30 Uhr, findet sich auch in den Diätenlisten keine Aufzeichnung.

Seitens der Erstinstanz wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist weder der Rechtsmittelwerber zur konkreten Amtshandlung zeugenschaftlich einvernommen, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich am 16. September 1991 um 7.30 Uhr das genannte Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat, sodaß nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß das Kraftfahrzeug zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vom Rechtsmittelwerber gelenkt wurde. Seiner Behauptung im Rechtsmittelvorbringen, den PKW habe beide Male Herr B gelenkt, ist aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen. Im übrigen kann es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein, ohne jede Beweisaufnahme bei der Erstinstanz liegengebliebene Akten durch für einen Schuldspruch jedenfalls erforderliche Erhebungen zu sanieren. Auch wenn der Beschuldigtenladungsbescheid nicht behoben wurde, reicht die Kopie eines weder unterschriebenen noch zeitlich exakt zuzuordnenden Zettels ("Diätenliste") nicht als Grundlage für einen Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren aus.

Es war daher im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über den Enfall der Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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