Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310447/2/Kü/Hue

Linz, 07.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte  Berufung von Herrn X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 4. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juni 2011, Zl. UR96-6-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

   I.        Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 14 Stunden herabgesetzt.   

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juni 2011, Zl. UR96-6-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z1  Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben vom 13.10.2010 zumindest bis 12. April 2011 auf Ihrem Grst.Nr. X, EZ X, X KG X, Marktgemeinde X, folgende Abfälle, welche als gefährlicher Abfall einzustufen sind, gelagert und somit § 15 Abs.3 des Abfallwirtschaftsgesetzes zuwidergehandelt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen:

-         einen Diesel-Motor eines PKW´s der Marke Ford (Betriebsmittel enthalten),

-         einen Pkw der Marke Citroen BX 19, silber-metallic, amtliches Kennzeichen X, Lochung 11/00, Prüfplakettennummer JPD X,

-         einen PKW der Marke Citroen, vollständig zugedeckt,

-         einen Kompressor,

-         zerschnittene Eisenbahnschwellen, teerölimprägniert und

-         einen PKW der Marke Citroen BX 19, rot, amtliches Kennzeichen X, Lochung 6/05, Prüfplakettennummer RGM X

Bei dem Grundstück X, EZ X, X KW X, Marktgemeinde X handelt es sich um ein Privatgrundstück und ist hier keine für die Entsorgung von gefährlichem Abfall genehmigte Anlage vorhanden."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Strafberufung vom 4. Juli 2011. Begründend wird vorgebracht, dass die verhängte Strafe nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw entspreche. Insbesondere habe sich der Bw bis Ende dieses Jahres im Ausland befunden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig eine Entfernung des Abfalls durchzuführen, was der belangten Behörde auch mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Überdies beantrage der Bw einen Räumungsaufschub bis Dezember 2011.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 11. Juli 2011 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht zulässig.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Ein längerer Auslandsaufenthaltes entschuldigt den Bw nicht, da ihm schon vor Antritt seiner Auslandsreise aufgrund der (inzwischen rechtskräftigen) vorangegangenen wasser- und abfallrechtlichen Verfahren (vgl. die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. WR01-30-2010-Ni v. 28. April 2010, Zl. WR96-25-2010 v. 24. November 2010 und Zl. UR96-18-2010 v. 24. November 2010) klar gewesen sein muss, dass u.a. der gegenständliche gefährliche Abfall rechtswidrig gelagert wird. Es ist unbestritten, dass der Bw keinerlei Aktivitäten zur Beseitigung des gegenständlichen rechtswidrigen Zustandes gesetzt hat.   

 

Die Erstbehörde ist von zumindest grober Fahrlässigkeit ausgegangen, da sich der Bw trotz rechtskräftiger Strafverfahren in der gleichen Sache nicht um die rechtswidrige Lagerung des Abfalls gekümmert und nicht für eine ordnungsgemäße und vollständige Entsorgung desselben Sorge getragen hat. Hinsichtlich der Strafbemessung schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach aufgrund des Fehlens von Milderungsgründen und dem Straferschwernis einer rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafe sowie weiterer Verwaltungsvorstrafen des Bw und unter Berücksichtigung der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur mehr mit der Verhängung der vom Bw bekämpften Strafe, welche merkbar über der gesetzlichen Mindeststrafe, aber immer noch im untersten möglichen Rahmen liegt, das Auslangen gefunden werden kann. Nur mit der von der Erstbehörde verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.  

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gesprochen werden kann. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt keinesfalls vor, da der Bw – trotz der Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der Abfallablagerungen –  keinerlei Aktivitäten zur Beseitigung des gegenständlichen Abfalls gesetzt hat.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs.2 VStG Abweichendes vorgesehen. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 1.500 Euro festgelegt, welche 4,1 % der vorgesehenen Höchststrafe (36.340 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 4,1 % (konkret 7,1 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe zur Beseitigung dieses Missverhältnisses zur verhängten Geldstrafe herabgesetzt wurde.

 

Hinsichtlich der in der Berufung aufgeworfenen Frage nach "Räumungsaufschub bis Dezember 2011" wird dem Bw empfohlen, sich dazu mit der belangten Behörde ins Einvernehmen zusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (vgl. u.a. VwGH v. 24.5.1995, Zl. 94/09/0348).  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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