Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166078/13/Ki/Kr

Linz, 06.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 30. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Mai 2011, VerkR96-10060-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

I.                  Bezüglich der Fakten 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 1) als Tatort Straßenkilometer 4,335 und hinsichtlich Faktum 3) als Tatort Straßenkilometer 2,82 bzw. hinsichtlich Faktum 1) als Tatzeit 09.10 Uhr und hinsichtlich Faktum 3) als Tatzeit 09.12 Uhr, jeweils der L1388, festgestellt wird.

Bezüglich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.


II.              Hinsichtlich der Fakten 1) und 3) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 18,80 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 5. Mai 2011, VerkR96-10060-2010, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Leonding, Ruflinger Landesstraße L1388, von km ca. 4,67 bis ca. 2,82 in Richtung Linz am 20.10.2010, 09:10 Uhr bis 09:12 Uhr mit dem Fahrzeug "Kennzeichen X, PKW"

 

1. ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden (verletzte Rechtsvorschrift § 16 Abs.1 lit.a StVO),

 

2. er habe trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre (verletzte Rechtsvorschrift § 38 Abs.1 lit.a StVO),

 

3. er habe sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt. Er sei geradeaus gefahren (verletzte Rechtsvorschrift § 9 Abs.6 StVO).

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurden über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1) eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und hinsichtlich der Fakten 2) und 3) Geldstrafen von jeweils 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 13 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) sowie zum Ersatz von Barauslagen in Höhe von 4,80 Euro verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten gänzlich einzustellen.

 

Die zur Last gelegten Tatvorwürfe wurden zur Gänze bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2011. An dieser Berufungsverhandlung, welche an Ort und Stelle durchgeführt wurde, nahmen der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter teil. Als Zeuge wurde der Anzeiger,X, einvernommen. Weiters nahm an der Verhandlung der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung,
X, teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der bei der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene X brachte am 20. Oktober 2010 zur Anzeige, dass er an diesem Tag gegen 09.10 Uhr mit seinem PKW aus der Hausausfahrt des Hauses
Ruflinger Straße 173 auf die Ruflinger Landesstraße in Fahrtrichtung Linz ausgefahren sei, welche in diesem Bereich im Ortsgebiet liege. Er habe vorher nach links gesehen um sich hinsichtlich des Querverkehrs zu vergewissern. Er habe gesehen, dass ein KFZ in seine Richtung fuhr, welches noch 150 m entfernt gewesen sei und er somit gefahrlos habe ausfahren können.

 

Er habe schnell auf 50 km/h beschleunigt. Das zuvor gesehene Fahrzeug habe sehr rasch zu ihm aufgeschlossen (er sei erst etwa 50 m weiter gefahren), weshalb er vermute, dass das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h unterwegs gewesen sein musste.

 

Der Lenker dieses Fahrzeuges, es sei ein schwarzer Jaguar Kombi, X, gewesen, sei ihm sehr dicht aufgefahren und habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Als das Ortsgebiet zu Ende war, sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt gewesen, auf welche er auch beschleunigt habe. Dies dürfte demnach die Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt gewesen, auf welche er auch beschleunigt habe. Dies dürfte dem nach wie vor zu knapp hinter ihm fahrenden Lenker des Jaguar zu langsam gewesen sein, da dieser trotz Gegenverkehrs – ein grüner Renault Clio, an das Kennzeichen könne er sich nicht erinnern – überholt habe. Er habe stark bremsen müssen um das Wiedereinordnen des Jaguarlenkers vor dem Gegenverkehr zu ermöglichen. Auch der Gegenverkehr habe bremsen müssen. Anschließend sei der Lenker vor ihm weitergefahren, wobei er sich weitgehend an die Vorschriften gehalten habe.

 

An der sogenannten Hawlikkreuzung habe die Ampel bereits oranges Licht gezeigt und ein Fahrzeuglenker, welcher vor dem Lenker des Jaguars gefahren sei, habe gebremst und sich zum Anhalten vor der Haltelinie bereit gemacht. Der Lenker des Jaguars habe auch diesen PKW (über den Fahrstreifen zum Linksabbiegen)  überholt und dann den Kreuzungsbereich – in Richtung Linz – bei orangenem Licht durchfahren. Anschließend habe er den Lenker aus den Augen verloren.

 

Die zunächst nach dem Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Anzeige an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abgetreten, welche zunächst den Berufungswerber hinsichtlich der angezeigten Tatbestände zur Rechtfertigung aufgefordert hat.

 

Der Berufungswerber bestritt in seiner Rechtfertigung die Tatvorwürfe, während der Anzeiger bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren die ursprünglichen Angaben in der Anzeige bestätigte.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Zeuge zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrzeug von der Liegenschaft Ruflinger Straße X auf die Ruflinger Landesstraße aufgefahren und wollte Richtung Linz fahren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte, welcher ebenfalls Richtung Linz unterwegs war, noch ca. 200 m von seiner Ausfahrt entfernt gewesen. Er sei dann mit einer normalen Geschwindigkeit (50 km/h im Ortsgebiet) Richtung Linz gefahren und der Beschuldigte habe auf sein Fahrzeug aufgeschlossen und zwar sei er ihm ziemlich eng aufgefahren. Im Bereich, wo dann das Ortsgebiet zu Ende sei, sei eine 70 km/h Beschränkung verordnet und er habe dort sein Fahrzeug auf 70 km/h zügig beschleunigt. Der Berufungswerber habe unmittelbar nach der Verkehrstafel das Überholmanöver begonnen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers habe sich ein Fahrzeug auf Höhe des Endes der 70 km/h Beschränkung befunden. Dieses im Gegenverkehr befindliche Fahrzeug habe leicht nach rechts ausweichen müssen. Er selbst habe sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen müssen, damit es dem Berufungswerber gelungen sei, sich wieder einzuordnen. Die Bremsung habe er etwas stärker durchführen müssen.

 

Der Berufungswerber bestätigte zwar die Angaben des Zeugen hinsichtlich Beginn des Überholmanövers, bestritt jedoch, dass dadurch jemand gefährdet oder behindert worden wäre. Es habe tatsächlich Gegenverkehr bestanden, dies aber erst, als er mindestens auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Zeugen gewesen sei und er somit den Überholvorgang bereits beenden konnte. Der Gegenverkehr habe nicht ausweichen müssen.

 

Der Zeuge sei nicht mit 50 km/h sondern etwa mit 40 km/h unterwegs gewesen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben der Verfahrensteilnehmer nachstehend gutächtlich fest:

 

"Variante 1: Geht man davon aus, dass das überholende Fahrzeug mit 70 km/h gefahren ist und der Berufungswerber in einem Sekundenabstand hinter dem Fahrzeug ursprünglich nachgefahren ist. Der Sekundenabstand wird größenordnungsmäßig mit 20 m angenommen (rechnerisch exakt 19,4 m) und geht man davon aus, dass der Berufungswerber mit einer leichten Überschussgeschwindigkeit auf den vor ihn mit 70 km/h fahrenden PKW aufschloss mit etwa 80 km/h und dann zügig in den leichten Gefällen überholt hat, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs im Sinne des Berufungswerbers, der mit
60 km/h angenommen wurde auf Grund der leichten Steigung eine erforderliche Überholsichtweite von rund 310 m. Die vorhandene Sichtweite beträgt ungefähr 210 m, sodass bei dieser Variante eine Sichtweite vorgelegen ist, die in Bezug auf die erforderliche Sichtweite rund 100 m zu wenig ist. Bei dieser Variante gibt der Zeuge folgende Kontrolle an und zwar gibt er an, dass er mit 70 km/h gefahren ist und ungefähr dort, wo beim heutigen Lokalaugenschein die Schatten der Bäume auf der Fahrbahn sind, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers etwa auf gleicher Höhe befunden hat. Dieser Abstand wurde beim heutigen Lokalaugenschein mit rund 68 – 70 m attestiert. Berechnet man den Überholvorgang bzw. das Ausschermanöver, dann kommt man in etwa nach 70 m zu dem Punkt, wo der Berufungswerber mit dem Zeugen sich auf gleicher Höhe befunden hat. Rechnerisch ergibt sich dann eine gute Übereinstimmung zu der Aussage des Zeugen.

 

Variante 2: Geht man davon aus, dass das zu überholende Fahrzeug mit
40 km/h unterwegs war und der Berufungswerber mit wie vorher angenommen mit rund 80 km/h auf das langsamere Fahrzeug auflauft und dort beschleunigend wieder im Gefälle überholt, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs mit einer im Sinne des Berufungswerbers angenommene Geschwindigkeit von rund 60 km/h eine erforderliche Überholsichtweite von 211 m. Die vorhandene Überholsichtweite beträgt 208 m, sodass unter diesen Prämissen festzustellen ist, dass die erforderliche Überholsichtweite praktisch gegeben war. Auch bei dieser Variante gibt es vom Berufungswerber eine Kontrollgröße, der angibt, dass in seiner Fahrtrichtung gesehen, wie beim heutigen Lokalaugenschein festgestellt, er ungefähr dem letzten, der aus seiner Fahrtrichtung links befindlichen Bäume er sich auf beim letzten dieser vier Bäume auf gleicher Höhe mit dem Berufungswerber befindet. Die Messung hat ergeben, dass der Abstand vom Überholbeginn bis zu diesem genannten Baum ca. 40 m beträgt. Wenn man den Überholvorgang berechnet, ergibt sich auch unter den vorstehend gemachten Angaben eine Bestätigung dieser Angabe, da vom Ausscherbeginn bis zum Punkt, wo sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befinden, dieser Abstand ca. 36 m oder 37 m beträgt. Unter Berücksichtigung, dass die angenommenen Tiefenabstände vor dem Überholen, so wie die Fahrgeschwindigkeiten die angegeben wurden leicht differieren, ist auch hier eine gute Deckungsgleichheit gegeben.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Variante 1, wenn man davon ausgeht, dass das zu überholende Fahrzeug mit rund 70 km/h unterwegs war, die vorhandene Überholsichtweite um rund 100 m zu gering war. Geht man von der Variante 2 aus, dass das überholende Fahrzeug mit rund 40 km/h gefahren ist, so ist die vorhandene Überholsichtweite ausreichend gewesen (bei dieser Überholsichtweite wurde der Gegenverkehr berücksichtigt)."

 

Ausdrücklich erklärte der Sachverständige, dass nach Variante 1 der Gegenverkehr zwar keine Notbremsung hätte machen müssen, aber eine doch stärkere Bremsung als eine übliche Betriebsbremsung. Ausdrücklich stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige nach Durchführung einer Vermessung auch fest, dass der Überholvorgang bei Kilometrierung 4,335 begonnen wurde. Der Berufungswerber erklärte noch, dass er im Zuge des Überholmanövers eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hat.

 

Bezüglich Vorwurf des Nichtanhaltens trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage bestritt der Berufungswerber ebenfalls den Tatvorwurf. Diesbezüglich war es aber dem Zeugen offensichtlich nicht mehr möglich, exakte Angaben zu machen. Ausdrücklich führte er auf Befragen aus, dass er nicht genau angeben könne, ob bereits oranges Licht war, jedenfalls habe die Verkehrsampel zumindest schon das vierte Mal grün geblinkt.

 

Bezüglich Befahrens des Linksabbiegestreifens erklärte der Zeuge, dass  außer seinem bzw. dem Fahrzeug des Berufungswerbers sich nur das in der Anzeige erwähnte Fahrzeug im Kreuzungsbereich befunden habe, der Berufungswerber sei an diesem Fahrzeug, welches in der Folge angehalten hat bzw. dann geradeaus weiter gefahren sei, vorbeigefahren.

 

Der Berufungswerber erklärte dazu, das erwähnte Fahrzeug sei im Zuge eines Rechtsabbiegemanövers etwas schräg positioniert gewesen und er habe im Kreuzungsbereich dieses Fahrzeug leicht bogenförmig passiert.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Zeugen der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Seine Aussagen sind schlüssig nachvollziehbar und es ist zu bedenken, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Eine falsche Zeugenaussage würde für ihn, diesbezüglich wurde er ausdrücklich belehrt, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Zeuge wirkte auch im Gesamterscheinen glaubwürdig und kompetent, einen beobachteten Sachverhalt auch nach längerer Zeit korrekt darzulegen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nimmt jedoch nicht an, dass der Zeuge, welcher zum Berufungswerber sonst keinerlei Anknüpfungspunkte hat, diesen willkürlich belasten würde.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten beide Angaben, sowohl die des Zeugen als auch die des Berufungswerbers, berücksichtigt und ist zum Ergebnis gekommen, dass beide Angaben nachvollziehbar wären. Das Gutachten, welches an Ort und Stelle erstellt wurde, ist schlüssig und widerspricht nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, sodass keine Bedenken bestehen, dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, wird den Angaben des Zeugen Glauben geschenkt, sodass konkret die vorhandene Überholsichtweite nicht ausgereicht hat.

 

Bezüglich Faktum 3) hat der Zeuge ebenfalls schlüssig dargelegt, dass der Berufungswerber, obwohl er nach der Kreuzung geradeaus weiter gefahren ist, den Linksabbiegestreifen benützt hat, auch diesbezüglich ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, diese Angaben zu widerlegen.

 

Bezüglich Faktum 2) wurde vom Zeugen ohnedies nicht mit Sicherheit festgestellt, dass der Berufungswerber tatsächlich bei gelbem Licht der Verkehrssignalanlage in die Kreuzung eingefahren ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 



Gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960 haben, sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sowohl hinsichtlich Faktum 1) als auch hinsichtlich Faktum 3) ergeben, dass der Berufungswerber die zur Last gelegten Sachverhalte verwirklicht hat. Er hat das Fahrzeug des Zeugen überholt, obwohl keine entsprechende Überholsichtweite gegeben war und dadurch sowohl den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges als auch den Zeugen selbst zum Abbremsen ihrer Fahrzeuge genötigt. Ohne diese Fahrmanöver wäre ein allfälliger Verkehrsunfall nicht auszuschließen gewesen. Es wird daher festgestellt, dass durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers andere Straßenbenützer sowohl gefährdet als auch behindert wurden.

 

Hinsichtlich Faktum 3) wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der Berufungswerber an einem an der Kreuzung haltenden Fahrzeug vorbeifahrend den Linksabbiegestreifen befahren, er jedoch in der Folge geradeaus weitergefahren ist. Es wurde auch dieser Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind in beiden Fällen keine Umstände hervor gekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, die Schuldsprüche sind demnach zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen, die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dazu fest, dass durch nicht vorschriftsmäßige Überholmanöver die Verkehrssicherheit enorm gefährdet wird und daher insbesondere aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um die Allgemeinheit entsprechen zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Gründe mit einzubeziehen, der Beschuldigte soll eine entsprechende Bestrafung abgehalten werden, derartige Verhaltensweisen zu wiederholen.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung festgestellt, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorliegen, hingewiesen wurde auf eine Verwaltungsvormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahre 2010. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt, diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber auf Befragen in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, er sei verheiratet, habe Sorgepflicht für zwei Kinder und verdiene monatlich ca. 2.000 Euro netto.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass in beiden Fällen die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird, insbesondere in Anbetracht der erwähnten generalpräventiven Überlegungen, nicht in Erwägung gezogen.

 

Bezüglich Befahren des Linksabbiegestreifens wurde ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit gewertet.

 

3.2.1. Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z.10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Diesbezüglich konnte der Zeuge im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr bestätigen, dass der Berufungswerber tatsächlich bei gelben Licht in die Kreuzung eingefahren ist, vielmehr ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass durchaus zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung noch grün blinkendes Licht gegeben war.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.


Ausgehend davon, dass tatsächlich zum Zeitpunkt des Einfahrens der Kreuzung durch den Berufungswerber noch grün blinkendes Licht der Verkehrssignalanlage gegeben war, ist der Schluss zu ziehen, dass dieser die ihm in diesem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es konnte daher in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben und der Einstellung des Verfahrens der gegenständliche Vorwurf im Straferkenntnis behoben werden.

 

4. Die Spruchkorrektur hinsichtlich Tatorte und Tatzeiten war zur Konkretisierung des Strafvorwurfes im Sinne des § 44a VStG geboten.

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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