Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166213/2/Sch/Eg

Linz, 28.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E.R. D., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, vom 20. Juli 2011, Zl. 2-S-2.750/11/FS, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 188 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20. Juli 2011, Zl. 2-S-2.750/11/FS, wurde über Herrn E.R. D., geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen nach

1)    § 1 Abs. 3 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG und

2)    § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960

Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

1)       Der Berufungswerber habe demnach am 25.12.2010 um 20.00 Uhr in Pram, Landesstraße Nr. 1077 Höhe Strkm. 8.810, Fahrtrichtung Ortsgebiet Pram, den PKW Kennzeichen x gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm die Lenkberechtigung von der Bundespolizeidirektion Wels seit 27.4.2010 rechtskräftig entzogen worden war.

2)       Der Berufungswerber habe weiters am 25.12.2010 um 20.00 Uhr in Pram, Landesstraße Nr. 1077 Höhe Strkm. 8.810, den PKW Kennzeichen WE-495CS im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt.

 

Aufgrund dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro       Falls diese eineinbringlich ist,  Gemäß §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 900,00                    12 Tagen                                 § 37 Abs. 1 FSG iVm §                                                                              37 Abs. 4 Z. 1 FSG

2. € 40,00                      18 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO                                                                               1960

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 94 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Dort ist in der Begründung der entscheidungsrelevante Sachverhalt detailliert wiedergegeben.

 

Zusammengefasst ergibt sich demnach Folgendes:

Laut im Akt einliegender zweier Zeugenaussagen hat der Berufungswerber 25. Dezember 2010 um 20.00 Uhr in Pram seinen PKW gelenkt und fühlte sich durch den Ausparkvorgang eines anderen Fahrzeuglenkers behindert. Er hielt daraufhin an, zerrte diesen Lenker aus seinem Fahrzeug und schlug auf ihn ein. Diesen Vorgang hat die Mitfahrerin des erwähnten Lenkers ebenfalls aus nächster Nähe wahrgenommen. Der Berufungswerber hat seinen PKW an Ort und Stelle stehen gelassen, er befand sich in einer Kreuzung, und lief davon. Von den beiden erwähnten Personen wurde die Polizei verständigt, welche unmittelbar darauf am Vorfallsort eintraf, den Berufungswerber aber nicht wahrnahm. Er war inzwischen offenkundig geflüchtet und kehrte vorerst nicht mehr an die Tatörtlichkeit zurück.

 

Den beiden genannten Zeugen wurden von der Polizei Lichtbilder des Berufungswerbers, der aufgrund der Fahrzeugdaten als Zulassungsbesitzer in Verdacht stand, der Lenker und Angreifer gewesen zu sein, gezeigt. Sie identifizierten den Berufungswerber zweifelsfrei.

 

Mit den beiden Zeugen sind von der Erstbehörde im Rechtshilfewege entsprechende Niederschriften angefertigt worden, die im Straferkenntnis wiedergegeben sind und den Vorfall detailliert schildern.

 

In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ihm diese Zeugen, welche nur Lügner und Analphabeten seien, eins auswischen bzw. ihm schaden wollten.

 

Dazu ist allerdings zu sagen, dass die genannten Personen den Berufungswerber vor dem Vorfall gar nicht kannten. Es ist daher völlig unverständlich, weshalb sie bestrebt sein sollten, ihm durch ihre Angaben zu schaden. Nach seiner Aussage in der von der Erstbehörde errichteten Niederschrift vom 22. März 2011 sei das Fahrzeug am 25. Dezember 2010 nicht in Pram an der in der Polizeianzeige angeführten Stelle gestanden. Er habe sich an diesem Tag in seiner Wohnung in Wels aufgehalten. Das Fahrzeug habe sich entweder bei seinem Bruder oder bei seiner Tochter befunden.

 

Das in Pram abgestellte Fahrzeug haben allerdings nicht nur die beiden erwähnten Personen gesehen, sondern auch die einschreitenden Polizeibeamten. Es stand über die Amtshandlung hinaus noch an der erwähnten Örtlichkeit. Folgte man den Angaben des Berufungswerbers, dann müssten sich diese Personen eingebildet haben, das Fahrzeug des Berufungswerbers zu sehen, obwohl es dort gar nicht gestanden hat. In diesem Punkt sind die Angaben des Berufungswerbers jedenfalls widerlegt. Aber auch im Hinblick auf seine Lenkereigenschaft kann aufgrund der Umstände des Falles, nämlich die eindeutige Wahrnehmung des Berufungswerbers als Lenker und Angreifer, der von den Zeugen anhand von Lichtbildern identifiziert wurde, sein Einwand nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Für die Berufungsbehörde besteht daher kein Zweifel daran, dass aufgrund des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Berufungswerber einwandfrei als Täter identifiziert ist. Ein weiteres Beweisverfahren, nämlich die Einvernahme von Bruder und Tochter des Berufungswerbers, konnte unterbleiben. Sowohl das Fahrzeug des Berufungswerbers als auch er selbst wurden am Tatort wahrgenommen, sodass sich durch die Einvernahme dieser Personen nichts an den Feststellungen ändern könnte.

 

Der Ordnung halber ist noch anzufügen, dass sich der gegenständliche Vorfall einfügt in schon früher gesetzte Verhaltensweisen des Berufungswerbers. Sein unangepasstes Verhalten im Straßenverkehr ist durch entsprechende bereits abgeführte Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat dokumentiert.

 

Zur Strafbemessung:

Dem Berufungswerber ist mit Bescheid der Erstbehörde vom 27. April 2010, Zl. 2-FE-618/2009, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden. Während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde das gegenständliche Delikt gesetzt, ein einschlägige Vormerkung liegt zudem vor. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe von 900 Euro angesichts einer gesetzlichen Mindeststrafe von 726 Euro gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG erscheint der Berufungsbehörde keinesfalls überhöht. Sie ist vielmehr unbedingt geboten, um dem spezialpräventiven Zweck der Bestrafung zu entsprechen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 40 Euro für das vorschriftswidrige Abstellen des PKW im Kreuzungsbereich ist dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers angemessen. Immerhin hat er das Fahrzeug vorsätzlich dort stehen gelassen und ist dann geflüchtet.

 

Dem Berufungswerber konnten keinerlei Milderungsgründe zugute gehalten werden, sodass eine Strafherabsetzung durch die Berufungsbehörde nicht in Frage kommen konnte. Auch wenn man die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als eingeschränkt ansehen muss, kann dieser Umstand nicht zu einer Strafreduzierung führen, wobei, um Wiederholung zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen. Bei uneinbringlichen Geldstrafen sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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