Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100881/2/Weg/Ri

Linz, 24.03.1993

VwSen - 100881/2/Weg/Ri Linz, am 24. März 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des C T, vertreten durch M T, zur Post gegeben am 14. September 1992, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. August 1992, VerkR96/7419/1992+1/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992, (AVG) iVm § 45 Abs.2 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 5. August 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

2. Diesem Begehren ging eine Mitteilung der belangten Behörde vom 3. August 1992, VerkR96/7419/1992+1/Ga, an den Berufungswerber voraus, wonach diesem folgendes mitgeteilt wurde: "Sehr geehrter Herr T! In der gegenständlichen Angelegenheit wird Ihnen mitgeteilt, daß das Verwaltungsstrafverfahren, Zl. VerkR 96/7419/1992/Ga zur Einstellung gebracht wurde." Da zu diesem Zeitpunkt unter dieser Geschäftszahl nur ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war, nämlich die mit Strafverfügung vom 11. Juni 1992, VerkR96/7419/1992, sanktionierte Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz, konnte für den Berufungswerber kein Zweifel bestehen, daß mit dem Schreiben vom 3. August 1992 eben dieses Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht wurde.

3. Da die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Strafverfügung vom 3. August 1992, VerkR96/7419/1992+1/Ga, eine Strafverfügung wegen der Verletzung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz erließ und diese Strafverfügung offenbar gemeinsam mit der Einstellungsmitteilung versendet wurde, sah sich der nunmehrige Berufungswerber mit zwei behördlichen Willensakten konfrontiert, die unter identischen Geschäftszahlen und identischem Datum zum einen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zum anderen die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zum Inhalt hatten. In diesem Zusammenhang wird dem Berufungswerber beigepflichtet, daß Schriftstücke der Behörde mit unverwechselbaren Aktenzahlen versehen sein sollten, etwa durch die Beifügung einer Subzahl.

4. Trotz dieser leicht zu einer Verwechslung führen könnenden Geschäftszahlsetzung mußte es dem Berufungswerber schon damals klar sein, daß ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und gleichzeitig ein anderes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Daß dies dem Berufungswerber klar sein mußte, ergibt sich aus den allgemeinen Denkgesetzen, deren Anwendung auch in einem behördlichen Verfahren nicht ausgeschlossen ist.

5. Da es aber wegen der (auch nach Meinung der Berufungsbehörde verfehlten) Setzung identischer Geschäftszahlen auf Erledigungen, die inhaltlich kontradiktorisch sind, zumindest abstrakt gesehen zu aufklärungsbedürftigen Verwechslungen kommen könnte, hat der Berufungswerber "im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehrt, weil außer des Hoheitsaktes der Einstellung alle Kriterien eines Bescheides fehlen; wenn aber die Behörde der Meinung sei, das halbe Blattl Papier würde einen Bescheid ersetzen können, dann ergreife er gegen die Einstellung jedes denkbare Rechtsmittel". (sinngemäßes Zitat) 6. Die belangte Behörde hat dieses Begehren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 1992, VerkR96/7419/1992+1/Ga, gemäß § 45 Abs.2 VStG zurückgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 (offenbar falsch datiert, weil am 16. September 1992 bei der Behörde eingelangt) bekämpft der Berufungswerber diese Zurückweisung aus formalen und inhaltlichen Gründen. Dazu führt er aus, daß die Zurückweisung in der Regel bei Formverstößen stattfindet, die er aber in seiner Eingabe nicht gesetzt habe. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeige sich einmal mehr in Kardinalfehlern des verletzten Parteiengehörs, denn wenn ihm die Einstellungsgründe für den ursprünglichen Bescheid nicht bekanntgemacht werden, könne er seine Rechtfertigung in Sachen Lenkerauskunft nicht hinreichend ausführen. Er sei wegen der Rechtfertigungsgründe aus dem Vorverfahren aus taktischen Gründen zu keiner Erklärung verpflichtet. Er beantragt neuerlich die Übersendung des Aktes zur Bezirkshauptmannschaft Zell am See und zwar mit einer Auflistung auch der entfernten Aktenteile samt Begründung. Im übrigen sei auch das Ermittlungsverfahren auf ein gesetzmäßiges Zustandekommen zu überprüfen.

8. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu beurteilende Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ist im konkreten Fall, ob der Berufungswerber einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides für die erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat. Wenn "ja", so wäre die Einstellung bescheidmäßig mitzuteilen, wenn "nein", so ist dieser Antrag abzuweisen, wobei für diesen Fall der Wortwahl der Behörde (Abweisen oder Zurückweisen) keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

Aus nachstehenden Gründen hat im gegenständlichen Fall der Berufungswerber kein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß ihm die Einstellung mit einem allen Formerfordernissen gerecht werdenden Bescheid mitgeteilt werden muß:

Nach § 45 Abs.2 VStG genügt für die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Aktenvermerk mit Begründung. Ein Recht auf eine bescheidmäßige Erledigung ist nur dann gegeben, wenn a) einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder b) die Erlassung eines Bescheides aus "anderen Gründen" notwendig ist.

zu a) Gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann - falls dies in Ausführung des § 51 Abs.2 VStG normiert ist - allenfalls eine Verwaltungsbehörde Berufung erheben. Auch dem Privatankläger stünde ein Recht auf Bescheiderlassung über die Einstellung zu. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Einparteienverfahren handelt und keine Privatanklagesache vorliegt ist gegen eine Einstellung eine Berufung nicht zulässig.

zu b): Es ist im gegenständlichen Fall auch die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen nicht notwendig. Aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle und der Judikatur hiezu ergibt sich, daß dies zB dann der Fall sein wird, wenn im Berufungsverfahren Strafbarkeitsverjährung eintritt. Dies wird wohl auch im Falle einer Fristversäumnis nach § 51 Abs.7 VStG anzunehmen sein. Da derartige oder vergleichbare Umstände nicht vorliegen, ist die Erlassung eines Bescheides aus "diesen anderen Gründen" nicht notwendig.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Berufungswerber kein Recht darauf hat, daß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz mittels eines Bescheides verfügt wird. Wenn aber ein Bescheid nicht zu ergehen hat, bedarf es auch keines Parteiengehörs und keines Ermittlungsverfahrens, sodaß die diesbezüglichen Rügen des Berufungswerbers ins Leere gehen.

Aus den obigen Ausführungen läßt sich zusammenfassend feststellen, daß ein Recht auf Bescheiderlassung nicht besteht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

Angemerkt wird allerdings noch, daß der Berufungswerber das Recht darauf hat, daß ihm in zweifelsfreier Form (dies betrifft auch die Aktenzahl) mitzuteilen ist, welches Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gelangt ist. Die Mitteilung vom 3. August 1992 könnte diesbezüglich zweifelhaft sein. Mit den Ausführungen im Bescheid vom 27. August 1992 ist aber eindeutig zum Ausdruck gebracht worden und somit dem Berufungswerber letztlich auch mitgeteilt worden, welches Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gelangte.

Ob der Berufungswerber ein Recht darauf hat, daß ihm auch die Gründe für die Einstellung mitgeteilt werden, ist zweifelhaft, wird aber wohl zu bejahen sein. Dies ergibt sich auch daraus, daß der die Einstellung zum Ausdruck bringende Aktenvermerk begründet sein muß und der Betroffene das Recht auf Akteneinsicht (und somit auch Einblick in diesen Aktenvermerk samt Begründung der Einstellung) hat.

Ein derartiger Aktenvermerk ist dem vorliegenden Akt aber nicht beigelegt worden, sodaß selbst für die Berufungsbehörde der Grund der Einstellung nicht erkennbar ist. Letzteres ist aber für die mit diesem Bescheid getroffene Sachentscheidung nicht von Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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