Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130753/2/WEI/Ba

Linz, 15.09.2011

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung der X X, geb. X, X, X, gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2011, Zl. 933/10-906544, zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG; § 10 Abs 2 VVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der auf Grundlage des § 3 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) ergangenen Vollstreckungsverfügung (Bescheid) des Bürgermeisters von Linz vom 3. Jänner 2011 wurde zur Einbringung des offenen Betrages aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 29. Oktober 2010, Zl. 933/10-906544, in einer Parkgebührensache die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben verfügt und die Berufungswerberin (Bwin) aufgefordert den offnen Betrag von 43 Euro binnen bestimmter Frist nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung mit dem beiliegenden Zahlschein an die Stadtkasse Linz einzuzahlen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid und noch weitere Vollstreckungsverfügungen, bei denen über die Zustellung kein Nachweis im Akt erliegt, richtet sich die von der Bwin per E-Mail am 20. Jänner 2011 eingebrachte Berufung, die im Zweifel als rechtzeitig angesehen werden muss. Sie lautet

 

"Betrifft: Vollstreckungsverfügungen

 

Sehr geehrte Damen und Herren!!

 

Ich würde gerne Berufung einbringen!!

 

Ich habe von ihnen Vollstreckungsverfügungen erhalten das ich ohne Parkschein geparkt haben soll!!!

Es geht dabei um die GZ: 933-10-0906544

                                                               933-10-0906566

                                                               933-10-0906552

                                                               933-10-0906526

                                                               933-10-0735482

                                                               933-10-0735460

 

Das entspricht aber nicht der Wahrheit, an den oben genannten Zeiten hab ich dort nicht geparkt sondern nur das Auto abgestellt zum aus- und beladen meines Fahrzeuges!!!

Darum bitte ich diese Vollstreckungsverfügungen einzustellen, da ich das Fahrzeug nicht wiederrechtlich ohne Parkschein abgestellt habe!!!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

X X"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unstrittig der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 23. November 2010 hat die belangte Behörde den per E-Mail erhobenen Einspruch der Bwin vom 22. November 2010 gegen vier Strafverfügungen je vom 29. Oktober 2010, Zlen. 933/10-906544, 906566, 906526, 906552, die am 4. November 2010 zugestellt worden seien, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Es handelt sich dabei um Geldstrafen von je 43 Euro wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 2 Abs 1 und 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz 1988, weil die Bw zu den nachfolgend angeführten Zeiten das mehrspurige Kraftfahrzeug VW, pol. Kennzeichen X, ohne Entrichtung der Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Zone abstellte, und zwar

 

1)      am 23.08.2010 von 09:16 bis 10:11 Uhr in X, X vor X (Zl. 933/10-906526)

2)      am 25.08.2010 von 09:14 bis 09:39 Uhr in X, X vor X (Zl. 933/10-906544)

3)      am 26.08.2010 von 08:22 bis 09:37 Uhr in X, X neben X (Zl. 933/10-906552)

4)      am 27.08.2010 von 08:32 bis 08:55 Uhr in X, X vor X (Zl. 933/10-906566).

 

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis im Anschluss an einen erfolglosen Zustellversuch am 25. November 2010 (mit Verständigung im Hausbriefkasten) durch Hinterlegung beim Postamt X am 26. November 2010 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

 

Gegen die Zurückweisung hat die Bwin keine Berufung erhoben, weshalb durch den Bescheid der belangten Behörde über die Verspätung rechtsverbindlich entschieden worden ist. Die zitierten Strafverfügungen unterliegen keinem Instanzenzug mehr und sind daher rechtkräftig und vollstreckbar geworden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des Magistrats der Stadt Linz. Da sich daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und im Übrigen nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs 2 VVG kann die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung, der gemäß § 10 Abs. 3 VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur aus den folgenden Gründen ergriffen werden, und zwar:

 

1.   wenn die Vollstreckung unzulässig oder

2.   wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.   wenn die angeordneten oder angewendeten Zwangmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach § 2 im Widerspruch stehen.

 

4.2. Die Berufung stützt sich auf keinen der im § 10 Abs 2 VVG aufgezählten Berufungsgründe. Sie wendet sich vielmehr nur gegen den in den Strafverfügungen erhobenen Vorwurf der Parkgebührenhinterziehung und behauptet ein Ladetätigkeit und damit sinngemäß eine Ausnahme von der Gebührenpflicht (vgl § 5 lit d Oö. Parkgebührengesetz).

 

Die Bwin verkennt damit, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden rechtskräftigen Titelbescheides (hier: Strafverfügung) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Ein rechtskräftiger Titelbescheid kann nicht bekämpft werden, er darf im Vollstreckungsverfahren inhaltlich nicht mehr hinterfragt werden (vgl die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1812 Anm 3 und 1815, E 2a bis 2f zu § 10 VVG).

 

Die Bwin hat nicht behauptet, dass ihr die Strafverfügungen nicht zugestellt worden wären. Im Fall der Hinterlegung gelten Sendungen gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Aus dem vorgelegten Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel. Auch den Bescheid der belangten Behörde über die Zurückweisung ihres Einspruchs hat die Bwin nicht bekämpft. Es sind daher keine Indizien für eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung vorhanden.

 

Die Bwin hätte in der Berufung zumindest einen der im Vollstreckungsverfahren vorgesehenen Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG behaupten und begründen müssen. Indem sie dies unterlassen hat und sich inhaltlich nur gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides (Strafverfügung) wendet, der aber wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr bekämpfbar ist, hat sie eine unzulässige Berufung eingebracht, die zurückzuweisen ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch6 [2004], 1812 Anm 3 zu § 10 VVG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum