Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111013/5/Kl/Pe

Linz, 15.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2011, VerkGe96-116-1-2011, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2011, VerkGe96-116-1-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass ihm die verhängte Geldstrafe zu hoch erscheint. Er befände sich auch nachweislich im Besitz einer gültigen EU-Lizenz, welche sich lediglich nicht im Lkw befunden habe.

 

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Mit Schreiben vom 30.8.2011 wurde der Bw aufgefordert, bekannt zu geben, wann er das gegenständliche Straferkenntnis übernommen habe, da auf dem Zustellnachweis kein Übernahmedatum ersichtlich ist. Dazu gab der Bw mit Schreiben vom 9.9.2011 bekannt, dass er das angefochtene Straferkenntnis am 13.7.2011 übernommen habe.

 

Da das gegenständliche Straferkenntnis laut Auskunft des Bw am 13.7.2011 von ihm übernommen worden war, gilt damit die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 27.7.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29.7.2011 zur Post gegeben. Es war somit von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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