Linz, 26.09.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. X über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1. Februar 2011, AZ: S-19/ST/11
wegen Übertretungen des § 4 StVO, nach der am 4. April 2011 und am
21. September 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlungen einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 45 Abs.1 Z1 und 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
zu einer Kollision mit dem Pkw, Kennzeichen SR-..... kam und dieser Pkw dadurch vorne links beschädigt wurde.
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Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. Februar 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Februar 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw den Verkehrsunfall – Streifung mit dem neben ihm fahrenden Taxifahrzeug, gelenkt von Herrn RA – bemerkt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige Herr Dipl-HTL-Ing. X hat – worauf der Bw bei der mVh am 21. September 2011 zutreffend hingewiesen hat – mit Gutachten vom 20. August 2011, Verk-21002/383-2011, Seite 4, vorletzter und letzter Absatz folgendes ausgeführt:
"Da der verursachende PKW (= der vom Bw gelenkte) zum Kollisionszeitpunkt wesentlich beschleunigt wurde und es sich dabei um eine Streifkollision handelt, ist die Wahrnehmung der Streifung als `Ruck` bzw. `Stoß` nicht nachweisbar.
Das Streifgeräusch kann für den Beschuldigten im Umgebungslärm untergegangen sein, obwohl aus Versuchen bekannt ist, dass es dabei zu einem signifikanten "Quietschen" des Reifens kommen kann, dass wenn es auftritt,
gut hörbar ist."
Im vorliegenden Fall ist somit nicht nachweisbar, dass der Bw die Streifung des von ihm gelenkten PKW mit dem neben ihm fahrenden PKW, gelenkt von Herrn RA, bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.
Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher
· der Berufung stattzugeben,
· das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
· das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,
· auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler