Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166089/7/Ki/Eg

Linz, 29.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 10. Juni 2011, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Mai 2011, VerkR96-747-2011, verhängten Strafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 120 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 19 VStG.

zu II: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2 c Z. 4 iVm § 18 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 20. September 2010, 09:55 Uhr, in der Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 3.400 Dauphinbrücke; Fahrtrichtung Knoten Linz, mit dem Fahrzeug (Kennzeichen X, PKW, Fiat) zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,36 Sekunden festgestellt worden.

 

2. Der Berufungswerber hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Juni 2011 vorgelegt wurde. Diese Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Im Wesentlichen begründete der Berufungswerber letztlich sein Vorbringen damit, dass eine Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Tatvorwurf bei 0,36 Sekunden und sohin nahe der relevanten Grenze von 0,4 Sekunden bewegt. Im übrigen wurde die Verwaltungsübertretung letztlich eingestanden.

 

Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil, der Berufungswerber selbst ist nicht erschienen. Weiters nahm an der Verhandlung der verkehrstechnischen Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung X teil.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 sieht eine Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde zunächst ausgeführt, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das geringe Ausmaß eines Sicherheitsabstandes bedinge, dass unter Umständen ein Auffahrumfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich werden könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere der Rechtsgüter, Leben und Gesundheit, sei daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die Strafbemessung sei entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 1000 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für drei Kinder) erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle eine Herabsetzung auf das nunmehr festgelegte Strafausmaß vertretbar ist. Der Berufungswerber hat letztlich, wenn auch nach gutächtlichen Feststellungen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung, den Tatvorwurf eingesehen und es ist weiters zu berücksichtigen, dass, wie der Rechtsmittelwerber zu Recht anführt, der Abstand zum vorderen Fahrzeug (in zeitlicher Hinsicht) nahe der relevanten Grenze von 0,4 Sekunden gelegen war. Ausgehend von der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe (72 Euro) erscheint die nunmehrige Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, nachdem keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu recherchieren waren, geeignet, sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht zu werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

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