Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166223/2/Zo/Gr

Linz, 22.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch X, vom 15. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Juni 2011, Zahl: VerkR96-3809-2010 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt lautet:

 

Die X, wurde als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen: X mit Schreiben vom 26. April 2010 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 06.01.2010 um 14:38 Uhr in Allhaming auf der A 1 bei km 179.550, in Richtung Wien gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt, weil Sie eine falsche Auskunftsperson bekannt gegeben haben. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X zu verantworten.

 

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz

Tatzeit: 17. Mai 2010

 

Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird § 9 Abs.1 VStG ergänzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen (das sind 20 Prozent der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass die Firma X, als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen: X mit Schreiben vom 26. April 2010 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 6. Jänner 2010 um 14:38 Uhr in Allhaming auf der A1 bei Kilometer 179.550, Richtung Wien gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen (er habe eine falsche Auskunftsperson bekannt gegeben, da diese den Lenker nicht benennen konnte, da sich das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in deren Verfügungsgewalt befand.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 110 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er mit Schreiben vom 12. Mai 2010 der Behörde gutgläubig mitgeteilt habe, dass der KFZ-Flottenbetreuer, Ing. X, darüber Auskunft erteilen kann, wer das Fahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt habe. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass X diese Auskunft nicht habe erteilen können, da er davon ausgegangen sei, dass sich das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen X beim Service in der Firma X befunden habe.

 

Dass Herr Ing. X letztlich keine Auskunft erteilen konnte, wie dies von der Behörde vorgesehen war, sei ihm nicht vorwerfbar, weshalb er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen: X wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 6. Jänner 2010 um 14:38 Uhr auf der A1 bei Kilometer 179,550 laut einer Radarmessung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.

 

Die X mit dem Sitz in X ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW. Sie wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. April 2010, nachweislich zugestellt am 28. April 2010, Zahl: VerkR96-3809-2010, gemäß     § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, den Lenker dieses PKWs binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 teilte, die Zulassungsbesitzerin mit, dass die Auskunft Herr Ing. X, per Adresse X erteilen könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin eine entsprechende Anfrage an Herrn X gerichtet, welche dieser dahingehend beantwortete, dass der Berufungswerber die Auskunft erteilen könne, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Herr X teilte mit E-Mail vom 18. Juni 2010 weiters mit, dass das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in der Verfügungsgewalt seines Autohauses gewesen sei. Die Zulassungsbesitzerin wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2010 davon in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig daraufhin gewiesen, dass nach Ablauf einer 3-wöchigen Stellungnahmefrist das Verfahren unter der Annahme fortgesetzt werde, dass die erteilte Lenkerauskunft falsch sei und daher der nach außen Vertretungsbefugte des Unternehmens eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG zu verantworten hat.

 

Dazu gab die X mit Schreiben vom 8. Juli 2010 bekannt, dass es sich bei Herrn Ing. X um den Betreuer ihres Fahrzeugparkes bei der Firma X handle, wo das gegenständliche Fahrzeug gekauft und laufend zum Service gebracht werde. Da sich Teile der Geschäftsführung über die Weihnachts- u. Neujahrsfeiertage in Urlaub befunden hätten, seien sie davon ausgegangen, dass das gegenständliche Fahrzeug über den Jahreswechsel bis einschließlich 7. Jänner 2010 bei der Firma X zum Service gewesen sei und daher Ing. X die entsprechende Auskunft erteilen könne. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt entgegen ihrer Annahme nicht zum Service gewesen sei, dennoch hätten sie die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 27. Juli 2010 wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt. Darin wird dem Berufungswerber auch vorgeworfen, dass er keine andere Person benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können (falsche Lenkerauskunft).

 

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Berufungswerber aus, dass der Vorwurf nicht richtig sei.

 

Er habe sehr wohl innerhalb offener Frist der Behörde mitgeteilt, wer die Auskunft erteilen könne. Dies deshalb, da er davon ausgegangen sei, dass sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt beim Service bei der Firma X Wien Nord befunden habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 führte der Berufungswerber an, dass nicht er sondern der Geschäftsführer Dr. Thomas Huber die gegenständliche Auskunft erteilt habe. Dieser habe jedoch keinesfalls eine falsche Auskunft erteilt sondern lediglich Ing. X als weitere Auskunftsperson angeführt. X sei nämlich gutgläubig der Ansicht gewesen, dass sich das Auto in der Werkstätte Porsche Wien Nord befunden habe und Herr Ing. X als für die Betreuung der Kraftfahrzeugflotte zuständige die entsprechende Auskunft erteilen könne. Der Berufungswerber habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. In weiter Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

5.2. Die von der Zulassungsbesitzerin, der X, mit Schreiben vom 11. Mai 2010 erteilte Auskunft, dass Herr Ing. X die auskunftspflichtige Person sei, war – wie das weitere Verfahren ergeben hat – objektiv falsch.

 

Eine weitere, richtige Auskunft, wurde innerhalb der 2-wöchigen Frist nicht erteilt. Der Berufungswerber ist einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Verwaltungsübertretung verantwortlich und zwar unabhängig davon, in wessen Auftrag bzw. von wem die falsche Auskunft tatsächlich erteilt wurde. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch bewiesen, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzliche alle handelsrechtliche Geschäftsführer trifft. Es kann daher der Erstinstanz nicht entgegen getreten werden, wenn sie das gegenständliche Straferkenntnis (auch) gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen hat.

 

In rechtlicher Hinsicht war der Umstand, dass der Berufungswerber diese Übertretung in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin zu verantworten hat, zu ergänzen. Weiters wurde der Spruch sprachlich modifiziert, um den Tatvorwurf klarer zum Ausdruck zu bringen. Anzuführen ist jedoch, dass auch die von der Erstinstanz gewählte Formulierung, wonach der Berufungswerber "keine andere Person benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können", richtig ist, weil der namhaft gemachte Ing. X ja tatsächlich den Lenker nicht hatte erteilen können.

 

Bezüglich des Verschuldens ist anzuführen, dass von der Zulassungsbesitzerin eingeräumt wurde, die unzutreffende Auskunft offenbar aufgrund eines Irrtums erteilt zu haben. Ein derartiger Irrtum begründet jedoch typischerweise Fahrlässigkeit, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Sollte die Auskunft nicht von ihm selbst bzw. nicht in seinem Auftrag erteilt worden sein, so hat er seine Überwachungspflichten verletzt, weil ihm die falsche Auskunft nicht aufgefallen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen einer Vormerkung gemäß § 30 Abs.1 IG-L aus dem Jahr 2008 nicht zu. Sonstige Strafmilderungsgründe oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt lediglich etwas mehr als 2 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens. Sie erscheint daher nicht überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die unwidersprochene erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Einkommen von 1200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird. Eine Bestrafung in dieser Höhe erscheint notwendig aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zu einer sorgfältigeren Beantwortung behördlicher Anfragen anzuhalten.


 

Zu II:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum