Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166246/2/Kei/Gr

Linz, 27.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Juli 2011, Zl. VerkR96-3156-2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, dass sind 14 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Dass in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.10.2010, gl. Zahl, wurde über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach

§ 82 Abs.2 StVO

folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß §

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00 Euro           24 Stunden                             99 Abs.3 lit.d StVO

Ihr Einspruch vom 20.10.2010, welcher sich ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, wird abgewiesen.

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) haben Sie zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 77,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene und ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. August 2011, Zl. VerkR96-3156-2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro pro Monat, er hat einen Mitbesitz an einem Wohnhaus und er hat eine Sorgepflicht für die Gattin.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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