Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166257/4/Br/Th

Linz, 30.08.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 21.07.2011, Zl. VerkR96-1657-2010, zu Recht:

 

 

       I.      Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

    II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert    durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1                Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 -            VStG.

II.    § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Perg über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 je eine Geldstrafe in Höhe von 150 und 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 und 36 Stunden  verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er sei als Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen, X am 10.05.2010, 07:15 Uhr, in Linz, Bundesstraße B 3, bei Strkm 238,9,  mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe

1.  das Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2. habe er von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 25 Euro verpflichtet.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Ihnen wird zur Last gelegt, dass Sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind und Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten haben und dass Sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt haben.

 

Dieser Sachverhalt wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Perg durch die Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz vom 19.05.2010 (GZ: C2/24735/2010) anhängig gemacht. Es erging dann an Sie die Strafverfügung VerkR96-1657-2010, vom 08.06.2010, gegen die Sie mit Schreiben vom 23.06.2010 Einspruch erhoben haben. Sie brachte darin vor, dass Sie von einem Unfall nichts bemerkt hätten und ersuchten um Akteneinsicht um dann eine Stellungnahme abzugeben.

 

In weiterer Folge wurde Ihnen am 29.06.2010 die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 19.05.2010 und die Abtretungserklärung durch die BPD Linz vom 21.05.2010 mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis übermittelt. Im Antwortschreiben schreiben Sie, dass Sie, wie bereits im Einspruchsschreiben vom 23.06.2010 angegeben, nichts vom Unfall wahrgenommen hätten und schilderten nochmals den genauen Hergang des Spurenwechsel laut Ihren Wahrnehmungen. Weiters wiesen Sie auf mögliche Verfahrensfehler hin.

 

Daraufhin wurde Ihnen am 5.11.2011 die Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen von X am 16.05.2010 und am 23.09.2010 mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Weiters wurde Ihnen am 9.6.2011 die Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19.05.2011 zur Kenntnis gebracht.

 

Das Angebot in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme um Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme haben Sie nicht genutzt.

 

Folgender Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen:

 

Sie sind am 10.05.2010 um 07:15 Uhr in der Stadtgemeinde Linz, auf der Bundesstraße 3, bei Strkm 238,9 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Weiters haben Sie nicht unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Als Beweis gilt die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz sowie die Niederschriften über die Zeugenaussagen von Herrn X und die Stellungnahme des Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten .

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO ist der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO ist wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

 

Die Verwirklichung des Tatbestandes der zitierten Norm steht für die Behörde aufgrund der Erhebungen des Stadtpolizeikommandos Linz, aufgrund der Aussagen des Zeugen X und der Stellungnahme des Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung fest.

 

Da Sie somit keine Einwendungen erhoben haben, mit denen es Ihnen gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, geht die Behörde davon aus, dass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was für die Strafbarkeit ausreicht.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Trotz schriftlicher Aufforderung der erkennenden Behörde vom 29.06.2010 haben Sie es unterlassen, Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben. Daher geht die Behörde - wie in diesem Schreiben angeführt - davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa 1.400,00 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

Der Schutzzweck des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Als mildernd wird Ihre bei der Bezirkshauptmannschaft Perg aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der unter Berücksichtigung oben dargelegten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Er stellt darin in Abrede von einem Unfallgeschehen etwas mitbekommen zu haben. Die genannte Örtlichkeit liege weder zwischen Steyregger-Brücke und Chemiekreisverkehr. Lediglich zwischen Strkm 238,0 und 238,2 habe er ein leises schleifendes Geräusch vernommen, welches er jedoch als Verrutschen eines Paketes im Laderaum deutete.

Abschließend verwies der Berufungswerber nochmals auf seine Ausführungen in einer Stellungnahme, wobei er nochmals darauf hinweist, keine Veranlassung für eine Meldung gehabt zu haben, sodass letztlich die Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch ergänzende Befragung des Unfallzweitbeteiligten zur Unfallsörtlichkeit und dem Verlauf, im Rahmen einer durch die Berufungsbehörde am 30.8.2011 abgesonderten Einvernahme des Zweitbeteiligen X als Zeugen.  Beigeschafft und mit dem Zeugen erörtert wurden Luftbilder von der fraglichen Vorfallsörtlichkeit. Daraus ergibt sich die unstrittige entscheidungswesentliche Beweislage zum Vorfallsort und zum Unfallhergang. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte daher unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Erwiesen gilt, dass es offenbar beim Umspuren des Berufungswerbers, jedoch  etwa einen Kilometer von der verfahrensgegenständlichen Tatortbezeichnung entfernten Örtlichkeit (kurz nach der 70-iger Beschränkung), zu einer Streifung und Beschädigung des vom Zeugen X gelenkten KFZ gekommen ist. Keiner der unfallbeteiligten Fahrzeuglenker hielt sein Fahrzeug an, wobei der Letztgenannte weder ein Hupzeichen, noch sich sonst betreffend des Vorfalles mit dem Zweitbeteiligten in Kontakt zu treten versuchte, obwohl dieser sich im "Stopp and Go-Verkehr" noch etwa vier Minuten hinter dem Zweitbeteiligten bewegt hatte.  Dies wird seitens des Zeugen mit der unmittelbar bevorstehenden schriftlichen Matura begründet, zu dieser er gerade unterwegs war. Die polizeiliche Meldung wurde vorerst durch den Vater des Berufungswerbers telefonisch und am Abend des Vorfallstages schließlich vom X selbst erstattet. Seiner Angabe nach wurde seitens der Behörde gegen ihn diesbezüglich eine Ermahnung ausgesprochen.

Der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Vorfall befasste Amtssachverständige spricht im Ergebnis von einer nicht "eindeutigen Erkennbarkeit" der behaupteten Streifung der beiden Kraftfahrzeuge. Wohl vermeint der Amtssachverständige, der Zweitbeteiligte (der Lenker des Vorderfahrzeuges) hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit die bestehende Nähe der Fahrzeuge zueinander bemerken müssen.

Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich die Frage der Erfüllung der Meldepflicht als Gegenstand der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.

Faktum ist jedoch, dass hier jedenfalls eine verfehlte Tatortbezeichnung vorliegt, wobei die Konkretisierung des richtigen Tatortes mit Blick auf die Beweis- bzw. die Verschuldenslage, einerseits  wenig Erfolg versprechend, insbesondere aber die Beweisführung darüber mit Blick auf den dazu erforderlichen Aufwand (Ortsaugenschein) in der noch offenen bleibenden Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu bewerkstelligen ist.

Der Berufungswerber rügte daher zu Recht, dass hier der Tatort falsch bezeichnet und angelastet wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen X an Hand der beigeschafften Orthofotos mit der entsprechenden Straßennummerierung.

 

 

5. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a, b, und c, sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken,

und wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO 1960).

 

 

5.1. Ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO ist in aller Regel unzulässig, weil die Erfüllung der hier ebenfalls bestraften Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit. geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, sowie  VwGH 24.2.1982, 03/3848/80).

Das Verlassen der Unfallstelle kann  daher logisch betrachtet nur dann tatbildmäßig sein, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft, wenn z.B der Zweitbeteiligte vor Ort ist  und etwa mit diesem nicht kooperiert wird (vgl. auch VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Hier hat offenbar der Berufungswerber den Streifkontakt tatsächlich nicht bemerkt und vor allem hat der Zweitbeteiligte weder auf den Unfall aufmerksam gemacht noch selbst angehalten, sodass vor diesem Hintergrund der Vorwurf der Verletzung der Anhaltepflicht – an einer von der h. zur Last liegenden Örtlichkeit deutlich abweichenden Unfallsstelle - wohl nicht aufrecht zu erhalten wäre.  Mit der Tatumschreibung "bei ca. Strkm 238,9" kann angesichts des offenbar etwa einen Kilometer entfernten tatsächlichen Ereignisses, keine den Präzisierungserfordernis des 44a Z1 VStG ausreichende Basis erblickt werden.

 

 

5.2. Zur Verletzung der Meldepflicht:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.a.).

Die Anhalte- und Meldepflicht setzt einerseits einen Vorfall (Verkehrsunfall) und andererseits ein Wissen (müssen) eines solchen voraus. Dabei ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (siehe Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367).

Es kann mit Blick auf den fehlenden Tatort auf sich bewenden ob hier dem Berufungswerber der Vorwurf eines die Nichtmeldung bedingenden  (schuldhaften) Aufmerksamkeitsdefizits zur Last fällt. Im Zweifel dürfte schon dies gemäß dem Sachverständigengutachten eher zu verneinen sein. Da letztlich der Tatort verfehlt bezeichnet und dieser letztlich nicht gesichert rekonstruierbar gelten kann, ist jedenfalls aus diesem Grund das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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