Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166259/5/Ki/Kr

Linz, 26.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die als Einspruch bezeichnete Berufung des X, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 22. August 2011 eingebracht, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. August 2011, VerkR96-13816-2011-rm, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. August 2011, VerkR96-13816-2011-rm, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.12.2010, 19:45 Uhr, in der Gemeinde Traun, Gemeindebiet Ortsgebiet 4050 Traun, Friedhofstraße 47, mit dem Fahrzeug pol. Kennzeichen
X, PKW, Marke Renault, einen Gehsteig benützt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Er habe das KFZ auf dem Gehsteig abgestellt und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. August 2011 durch Hinterlegung beim Postamt 4800 Attnang-Puchheim, richtet sich die am 22. August 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte, als Einspruch bezeichnete, Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung mit Schreiben vom 29. August 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 2. August 2011 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis – unbestritten – am 5. August 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Der Berufungswerber hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für Zustellmängel vorgebracht. Er bestreitet auch nicht, dass ihm dieses Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt wurde.  Demzufolge gilt dieses Straferkenntnis mit 5. August 2011 als rechtmäßig zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 19. August 2011.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. August 2011 – somit und drei Tage verspätet – persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

 

Eine Reaktion des Berufungswerbers auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 31. August 2011, VwSen-166250/2/Ki/Kr, erfolgte nicht. Er ließ die ihm nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ungenützt, (das diesbezügliche Schreiben wurde nicht behoben) obwohl laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine entsprechende Mitwirkung obliegt.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Versäumnis der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit verwehrt, auf das konkrete Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches – als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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