Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166311/2/Ki/Kr

Linz, 26.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 15. September 2011, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ 0020768/2010, vom 19. August 2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle hin wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

II.              Der Rechmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG

zu II.: § 65 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Straferkenntnis vom 19. August 2011, GZ 0020768/2010, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 06.05.2010 in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 21 (Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung), als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Mazda 323, Kennzeichen X, Begutachtungsplakette X, das o.a. Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln abgestellt, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung war. Er habe dadurch § 82 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Der Berufungswerber hat anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstbehörde am 15. September 2011 Berufung gegen dieses Straferkenntnis eingelegt. Begründend führt der Berufungswerber aus, er habe im März 2010 in der Weißenwolffstraße (bei der Oberbank) einen Verkehrsunfall gehabt. Sein Auto sei beschädigt worden und nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Die Polizisten hätten das Auto vom Unfallort weggeschoben und er habe es dann zu seinem Haus geschoben. Das vordere Kennzeichen sei beim Unfall heruntergefallen, das hintere habe er selbst abmontiert, damit es nicht gestohlen werde. Er habe nun eine Strafverfügung bekommen und habe daraufhin beim Magistrat angerufen und erzählt, warum das Auto ohne Kennzeichen auf der Straße stünde. Ihm sei gesagt worden, er solle das Auto wegräumen. Dies habe er sofort mit dem ÖAMTC weggeräumt. Das Auto sei angemeldet gewesen, es hätte eine gültige Bewohnerparkkarte. Er verstehe daher nicht, warum er es nicht dort stehen lassen konnte. Wenn er das Kennzeichnen nicht abmontiert hätte, hätte er das Auto dort weiter parken können. Er ersuche daher, dass von einer Verhängung der Strafe abgesehen werde.

 

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Anschreiben vorgelegt, der diesbezügliche Verwaltungsstrafakt langte am 20. September 2011 ein.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund liegt:

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde zunächst durch eine "Autowrack-Auskunft", samt beigeschlossener Lichtbilder des gegenständlichen KFZ, der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht. Diese erließ am 11. Mai 2010 eine Strafverfügung, welche vom Berufungswerber mit Schreiben vom 14. Mai 2010 beeinsprucht wurde. Schließlich erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln auf Straßen eine Bewilligung erforderlich.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würde. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 Grundlage für die Bestrafung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.


Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Der Berufungswerber hat im vorliegenden Falle eingestanden, die Tat zum angeführten Tatzeitpunkt begangen zu haben. Andere Verwaltungsvorstrafen konnten im Akt keine festgestellt werden. Bemerkt wird auch, dass das erstinstanzliche Verfahren überlange gedauert hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, weshalb von den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleich Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat, der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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