Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100887/4/Fra/Ka

Linz, 10.02.1993

VwSen - 100887/4/Fra/Ka Linz, am 10. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J M, gegen das Faktum 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) und gegen das Faktum 3 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 1992, AZ.: VU/S/1252/1992W, nach der am 10. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.1. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Geldstrafe bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt.

I.2. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 3 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage zu I.1.: Hinsichtlich des Faktums 2: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. Rechtsgrundlage zu I.2.: Hinsichtlich des Faktums 3: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Hinsichtlich des Faktums 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Hinsichtlich des Faktums 3 entfällt die gänzliche Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: Hinsichtlich des Faktums 2: §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsgrundlage: Hinsichtlich des Faktums 3: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1992, AZ. VU/S/1252/92/W, über den Beschuldigten unter Punkt zwei wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und unter Punkt drei wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt, weil er am 15. März 1992 um 23.35 Uhr in L, A7, Fahrtrichtung Süd, Kilometer 6,3, den PKW gelenkt hat und er bei der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat und er das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und dies ohne Beschädigung von Sachen möglich war - er kam nach links ab und beschädigte eine Leitschiene. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Gegen das unter 1. angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet, da hinsichtlich der gegenständlichen Fakten jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Hinsichtlich des weiteren im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Faktums (§ 5 Abs.1 StVO 1960) entscheidet, da diesbezüglich eine über 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die zuständige Kammer.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 1993.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967):

Der Berufungswerber verantwortet sich in seinem Rechtsmittel dahingehend, daß er glaubte, den Führerschein zu Hause vergessen zu haben, in Wirklichkeit habe sich dieser jedoch im Handschuhfach des von ihm gelenkten Fahrzeuges befunden. Der Meldungsleger führte anläßlich seiner Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aus, daß ihm der Beschuldigte gesagt habe, die Fahrzeugdokumente zu Hause vergessen zu haben, als er danach gefragt wurde. Der Beschuldigte habe gar nicht nach diesen Dokumenten gesucht. Im Zuge der Berufungsverhandlung stellte der Berufungswerber seine ursprüngliche Verantwortung gegenüber dem Meldungsleger nämlich den Führerschein zu Hause vergessen zu haben auch nicht in Abrede.

In Abwägung dieser widersprüchlichen Verantwortung des Beschuldigten nimmt der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß der Berufungswerber tatsächlich seinen Führerschein zu Hause vergessen hat, denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß unmittelbar im Verlaufe einer Amtshandlung gemachte Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen, als spätere nach einer entsprechenden Überlegungsfrist getätigte Aussagen. Der Beschuldigte konnte zudem keine plausible Antwort auf die Frage geben, ob er eine Anzeige hinsichtlich seines behaupteten Einbruches in den PKW erstattet hat. Es wird daher die nachträglich aufgestellte Behauptung, daß er doch den Führerschein mitgehabt habe und dieser auf Grund eines Einbruches in das Fahrzeug abhanden gekommen wäre als unglaubwürdig angesehen. Es wird als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber tatsächlich seinen Führerschein nicht mitgeführt hat. Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß der Beschuldigte bei der Amtshandlung gar nicht den Versuch unternahm, nach diesem zu suchen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG vorgegangen ist. Sie hat als straferschwerend keinen Umstand gewertet, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte dem Berufungswerber jedoch auch nicht mehr zugutegehalten werden. Die verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal zwei Prozent der höchstmöglichen Strafe und ist auf den Umstand der eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (monatliche Pension geschätzt auf ca. 6.000 S, tatsächliche monatliche Pension auf Grund von Angaben vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ca. 7.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) zurückzuführen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch entsprechend der Relation der jeweiligen Strafrahmen zu reduzieren.

Zum Faktum 3 (§ 7 Abs.1 StVO 1960):

Auf Grund der Ausführungen des Meldungslegers vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist hervorgekommen, daß der Beschuldigte nicht nach links, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angenommen hat, sondern nach rechts von der Autobahn abgekommen ist. Der Beschuldigte hat daher die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Da hinsichtlich des Faktums 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert wurde, hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Das Faktum 3 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) wurde behoben. Diesbezüglich entfallen daher jegliche Strafkostenbeiträge. Diese Entscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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