Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100888/7/Weg/Ri

Linz, 04.05.1993

VwSen - 100888/7/Weg/Ri Linz, am 4. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G W vom 14. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 1992, Zl. 933-10-0722459, nach der am 26. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 3. April 1992 um 14.35 Uhr in L, gegenüber , das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt ein nach der Anzeige durch ein Überwachungsorgan durchgeführtes ordentliches Verfahren der belangten Behörde zugrunde. Nach diesem Verfahren galt es als erwiesen, daß der nunmehrige Berufungswerber zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen PKW abgestellt hat. Ein Lenkerauskunftsverfahren im Sinne des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz wurde nicht durchgeführt.

3. Der Berufungswerber macht in seinen Schriftsätzen den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 lit.d O.ö. Parkgebührengesetz (Ladetätigkeit) geltend. Die Lenkereigenschaft hat er im ordentlichen Verfahren nicht bestritten aber auch nicht ausdrücklich eingestanden. Er spricht in den schriftlichen Eingaben lediglich davon, daß sein Wagen lediglich für eine Ladetätigkeit abgestellt worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die Vernehmung des Berufungswerbers sowie der Zeugin Sabine Steigerwald, welche als Überwachungsorgan die gegenständliche Verwaltungsübertretung festgestellt hat.

Der Berufungswerber macht geltend, er wisse nicht mehr, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Den gegenständlichen PKW würden mehrere Personen lenken, nämlich der im selben Unternehmen angestellte Bruder, die Gattin des Beschuldigten sowie ein Angestellter.

Die als Zeugin vernommene Politesse S S führt an, sie habe damals nicht gesehen, wer den PKW abgestellt hat und könne somit über die Lenkereigenschaft keine Aussage treffen.

Da die Ausführungen des Berufungswerbers, daß nämlich möglicherweise jemand anderer Lenker des PKW's war, nicht zu widerlegen sind und es somit nicht denkunmöglich ist, daß der Beschuldigte das Fahrzeug nicht selbst gelenkt bzw. abgestellt hat, kann die Lenkereigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Zu bestrafen ist gemäß § 6 Abs.1 lit.a leg.cit., wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt, sohin als Verpflichteter gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. der Lenker des Fahrzeuges.

Zusammenfassend wird festgehalten, daß dem Beschuldigten mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte, daß er der Lenker des Fahrzeuges war, sodaß der Vorwurf, er habe das O.ö. Parkgebührengesetz verletzt, nicht aufrecht erhalten werden kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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