Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730420/2/Wg/Gru

Linz, 26.09.2011

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/I. vom 31.3.2010, GZ: Sich40-23529 betreffend eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.              Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/I. vom 31.3.2010, GZ: Sich40-23529, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw rechtzeitig Berufung.

 

Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

Mit Bescheid vom 6.4.2011, E1/11844/2010 I, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Ausweisung gemäß der §§ 31, 53 und 66 FPG auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

Mit Bescheid vom 17. August 2011, GZ. BMI-1040534/0001-II/3/2011, zugestellt per Telefax am 17. August 2011, hat die Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich von Amts wegen für nichtig erklärt und sich bei der Entscheidung auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, nunmehr offenkundig sei, dass der Sicherheitsdirektor für Oberösterreich für die Erlassung des vorliegenden Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei und die Bw daher in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.

 

Bedingt durch die Nichtigerklärung des Berufungsbescheides sei das Berufungsverfahren wieder offen und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 19. August 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde. Die Zuständigkeit des UVS war auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Sicherheitsdirektor gegeben (vgl VwGH vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097).

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

Die Sicherheitsdirektion hat ihre Entscheidung umfangreich begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsbescheides vom 6. April 2011 verwiesen. Der Verwaltungssenat teilt die Ansicht der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich. Auch das Bundesministerium kam in seinem Bescheid nicht zu dem Ergebnis, dass die Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion inhaltlich unrichtig ist. Grund für die Aufhebung war ausschließlich der formal rechtliche Aspekt der Zuständigkeit.

 

Im vorliegenden Fall ist eine Rückkehrentscheidung nach § 61 Abs. 3 dauerhaft unzulässig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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