Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110995/7/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch x Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Schärding vom 11. März 2011, VerkGe96-50-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des         angefochtenen Straferkenntnisses der Punkt 2 zu entfallen hat. Im       Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe          bestätigt, dass es bei der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a     Abs.1 Z2 VStG anstelle von "§ 1 Abs.3 GütbefG" zu lauten hat "§ 1   Abs.1 GütbefG".

 

II.     Für das Berufungsverfahren wird dem Berufungswerber kein          Kostenbeitrag auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 2011, VerkGe96-50-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 und Abs.2 Z1 sowie § 23 Abs.7 GütbefG iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x, welche im Standort x, x, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Erdbau" besitzt und als solcher zu verantworten hat, dass

1) am 2.2.2011 um 16.50 Uhr auf der x, Bereich neue Bahnunterführung nächst x, Gemeinde x, mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (13,7 t Granitfrostschutz) vom Werk x in x, x, zur ÖBB-Baustelle in x (Auftraggeber: x GmbH, x, x) sowie

2) am 2.2.2011 um 17.16 Uhr auf der B 137, Strkm 60,000, Gemeindegebiet x, mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (8m³ Asphalt-Beton) von der Baustelle x in x zur Deponie in x, Grundstück Nr. x, KG x (Auftraggeber: Bauunternehmung x GmbH & Co KG, x, x),

durchgeführt wurde, ohne dass die x GmbH die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) erlangt hat. Diese Tätigkeit erfolgte gewerbsmäßig, das heißt selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sehr wohl die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 GütbefG für den Werkverkehr vorliegen würden. Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkennt­nisses wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber für die Bauunternehmung x GmbH & Co KG mittels Werkvertrag Asphalt abzubauen, zu entsorgen und zu deponieren habe. Durch den Abbau des Asphalts und die Durchführung der Ladearbeiten auf die firmeneigenen Lkw sei zivilrechtlich Eigentum am Asphalt an die Baumann Erdbewegung GmbH übergegangen. Es liege sohin die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs.1 Z1 GütbefG vor, zumal es sich zum einen um Eigentum des Unternehmens gehandelt habe und darüber hinaus durch den Abbau gewonnen und bearbeitet worden sei, sohin im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der x GmbH entsprechend manipuliert worden sei.

Hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Granitfrostschutz im Zusammenhang mit einem entsprechenden Vertragsverhältnis für die x GmbH mit eingebaut werden sollte und sei dieser daher bei der x abgeholt worden. Auch hier würden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs.1 GütbefG vorliegen, zumal auch eine Bearbeitung des entsprechenden Materials im Zusammenhang mit dem Werkvertrag zwischen der x GmbH und der x vorlag. Zusammengefasst sei darauf hinzuweisen, dass ein Werkverkehr vorliege und der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, zumal die Tätigkeiten in "engstem Konnex" mit den übernommenen Werkverträgen durchgeführt worden seien. Nur für den Fall, als aus zivilrechtlichen Zuordnungsgründen (Eigentumsübergang) die Berufungs­behörde nicht davon ausgehen sollte, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, werde darauf hingewiesen, dass naturgemäß die x GmbH nicht dezidiert zivilrechtliche Kenntnisse über die Begründung von Eigentum bzw über die juristische Abgrenzung von Besitz und Eigentum habe, sodass in jedem Fall das außerordentliche Milderungsrecht herangezogen werden müsse, wenn nicht überhaupt gemäß § 21 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

  

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Überdies wurde von keiner Partei des Verfahrens eine solche beantragt, zumal der Berufungswerber über Anfrage dezidiert darauf verzichtet hat.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x. Die x GmbH verfügt über das Teilgewerbe Erdbau und die freien Gewerbe Handelsgewerbe sowie Sammeln und Behandeln von Abfällen, jeweils am Standort x, x. Eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr besitzt der Berufungswerber nicht.

 

Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Am 2. Februar 2011 um 16.50 Uhr  hat der Berufungswerber durch den Lenker x 13,7 t Granitfrostschutz vom Werk x in x, x zur ÖBB-Baustelle in x, mit dem Kraftfahrzeug, Kz: x, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstiegen hat, im Auftrag der x GmbH, x, x, gegen Entgelt transportieren lassen. Der Einbau und die Abbrucharbeiten wurden von der x GmbH durchgeführt. Das hiezu benötigte Material (Granitfrostschutz, Schotter- und Steinlieferungen) wurde von der x GmbH zur Verfügung gestellt. Dies geht aus dem der Berufung angeschlossenen EMail-Verkehr vom 22. März 2011 (geführt zwischen der x und der x GmbH) hervor.

 

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Am 2. Februar 2011 um 17.16 Uhr hat der Berufungswerber durch den Lenker x 8 m³ Asphalt-Beton von der Baustelle x in x zur Deponie in x, Grundstück Nr. x, KG x, mit dem Kraftfahrzeug, Kz: x, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstiegen hat, im Auftrag der x GmbH & Co KG, x, x, verbracht. Im Zuge des vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die x GmbH & Co KG schriftlich mit, dass die Asphaltabbrucharbeiten und der Abtransport des Materials beim x, Zubau" zur Gänze durch die Firma x GmbH durchgeführt und der Auftrag so vergeben wurde, dass der Abbruch zu 100 % in das Eigentum der x GmbH übergeht.        

 

Im Übrigen ist bei beiden Fahrzeugen im Zulassungsschein unter der Rubrik "Verwendungsbe­stimmung" "zur Verwendung für den Werk­verkehr bestimmt" eingetragen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

 

Nach § 2 Abs.2 leg.cit. dürfen Konzessionen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen   Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2.      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im          grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

 

Nach § 2 Abs.3 GütbefG berechtigt eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 GütbefG liegt Werkverkehr vor, wenn folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:

1.      Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm          verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2.      Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder –       zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.

3.      Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen        Personal des Unternehmens geführt werden.

4.      Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen     gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein.         Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines         kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5.      Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten       Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 

Gemäß § 10 Abs.2 GütbefG gehören zum Unternehmen im Sinne des Abs.1 auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten udgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).

 

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführer nach § 39 der GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer straf­rechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (§ 23 Abs.7 GütbefG).

 

Gemäß § 8 Abs.1 GewO 1994 stammt das Teilgewerbe gemäß § 1 Z7 GewO 1994 aus dem Gewerbe der Baumeister.

Gemäß § 8 Abs.2 GewO 1994 umfasst das Teilgewerbe des Erdbaues folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:

1.                Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,

2.                Aushub von Künetten und Gräben,

3.                Drainagierungsarbeiten,

4.                Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und

5.                Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Stein­schlichtungen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.    

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Berufungswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x, ist. Die x GmbH besitzt Gewerbeberechtigungen für das Teilgewerbe Erdbau sowie für die freien Gewerbe Handelsgewerbe und Sammeln und Behandeln von Abfällen. Am 2. Februar 2011 um 16.50 Uhr hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, x, mit dem Kraftfahrzeug Kz: x, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, durch den Lenker x eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, und zwar 13,7 t Granitfrostschutz, welche von der x GmbH zur Verfügung gestellt wurden – sohin nicht im Eigentum des Berufungswerbers stand - vom Werk x in x, x, zur ÖBB-Baustelle in x, im Auftrag der x GmbH, durchführen lassen, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) erlangt zu haben. Die Gewerbsmäßigkeit des gegenständlichen Transportes iSd § 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 GütbefG liegt vor. Die in § 10 Abs.1 GütbefG normierten kumulativen Voraussetzungen eines Werkverkehrs waren hinsichtlich Faktum 1 nicht erfüllt, zumal sich das beförderte Gut nicht im Eigentum des Berufungswerbers sondern der x GmbH befand und dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt wurde. Der Beladevorgang des Lkw des Berufungswerbers an sich begründet noch keine Eigentumsverhältnisse. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkennt­nisses erfüllt und hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäfts­führer die Tat verwaltungs­straf­rechtlich zu verantworten.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums hinsichtlich Faktum 1 ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen; ferner hat sich, wer ein Gewerbe betreibt oder als Geschäftsführer für die Ausübung eines Gewerbes verantwortlich ist, zeitgerecht über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH 22.2.1992, 91/04/0019) und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.1.1961, Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133, 27.4.1993, 90/04/0358 uva).

 

Durch die vermeintlich oder tatsächlich fehlenden zivilrechtlichen Kenntnisse des Berufungswerbers über die Begründung von Eigentum bzw die juristische Abgrenzung von Besitz und Eigentum kann keine Straflosigkeit bewirkt werden, zumal vom Berufungswerber nicht dargelegt wurde, dass er sich vor Übernahme des gegenständlichen Auftrages diesbezüglich Rechtsauskunft bei den hiefür geeigneten Stellen eingeholt hat. Es hat daher der Berufungswerber das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen, da er dies verabsäumt hat. Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen "Nichtjuristen" handelt, noch keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen (vgl. VwGH 17.9.1985, 84/04/0227). 

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen. 

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH 18.6.1969, Slg 7603A, 20.6.1978, 2411/77, 18.9.1981, 3678/80, 16.12.1986, 86/04/0091, 13.6.1988, 88/18/0029 uva). Insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist.

 

Vom Berufungswerber wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und nachgewiesen, dass er sich vor Übernahme des Rechtsgeschäftes Kenntnis davon verschafft hat, dass seine gewerberechtlichen Befugnisse hiefür ausreichen.

 

Es erfüllt der Berufungswerber auch den subjektiven Tatbestand der ihm hinsichtlich Faktum 1 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und hat er dies daher auch zu verantworten. 

 

5.3. Der Tatbestand hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vom Berufungswerber hingegen nicht erfüllt. Dies deshalb, als der Berufungswerber nicht nur den Abtransport des Materials beim x, Zubau", sondern auch die Asphaltabbrucharbeiten zu 100 % durchgeführt hat. Dies wurde von der x GmbH & Co KG im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und belegt. Darüber hinaus wurden auch eine Aufstellung der Arbeiten, welche an die Fa. x GmbH vergeben wurden sowie eine schriftliche Bestätigung, dass der Abbruch zu 100% in deren Eigentum übergeht, vorgelegt. Der Berufungs­werber war sohin aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Erdbau" gemäß § 8 Abs.2 GewO 1994 zum Abtransport des Abbruchmaterials berechtigt und erfüllt der Berufungs­werber hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkennt­nisses nicht den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungs­übertretung und hatte dieser Spruchteil zu entfallen.  

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.1. Die belangte Behörde ist gegenständlich vom Vorliegen eines fortgesetzten Delikts ausgegangen, obwohl das vom Berufungswerber gesetzte strafbare Verhalten nicht die typischen Merkmale aufweist. So  kamen zwei Kraftfahrzeuge mit zwei verschiedenen Lenkern zum Einsatz und wurden zwei unterschiedliche Baustellen angefahren. Dass sich diese Vorfälle am selben Tag, nämlich den 2. Februar 2011, ereigneten, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Annahme eines fortgesetzten Deliktes. Es wäre daher von der belangten Behörden gemäß § 22 Abs.1 VStG für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen gewesen. 

 

Von der belangten Behörde wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro hinsichtlich beider Spruchpunkte bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 3.600 Euro verhängt. Es wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Straferschwerend wurde kein Umstand, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit – trotz Vorliegens mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen – gewertet. Des weiteren ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, vom Besitz des Erdbewegungsunternehmens sowie von keinen Sorgepflichten aus­gegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegen­gesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Im Übrigen hat die belangte Behörde  bereits auf den Unrechts- und Schuldgehalt bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geld­strafe gerechtfertigt und war diese daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen und ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Dagegen liegen zahlreiche Vorstrafen, darunter auch nach dem Güterbeförderungsgesetz vor, welche erschwerend wirken. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatz­freiheitsstrafe trotz Aufhebung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen. Eine Verschlechterung für den Beschuldigten tritt hiermit nicht ein.

 

7. Die Berichtigung der Übertretungsnorm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war gesetzlich geboten.

 

8. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal der Berufung gemäß § 65 VStG im Ergebnis teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

           

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung: Werkverkehr

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27. November 2012, Zl.: 2011/03/0210-5

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