Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730423/3/BP/ER/Jo

Linz, 26.09.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                Tel. Kl. 15685

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X,  geboren am X, StA Türkei, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 23. Juni 2009, GZ Sich40-31960-2002, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

İtiraz caiz olmadığından reddedilmesine.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 23. Juni 2009, GZ Sich40-31960-2002, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs 1. und Abs. 2 Z. 7 i.V.m. §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr. 100/2005, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26. Juni 2009, erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02. Juli 2009 rechtzeitig Berufung.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

3.1. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011, E1/10920/2009, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 63 und 66 FPG behoben.

 

3.2. Mit Bescheid vom 11. August 2011, GZ-BMI-1040352/0001-II/3/2011, hat die Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 14. Juni 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt und sich bei der Entscheidung auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, nunmehr offenkundig sei, dass der Sicherheitsdirektor für Oberösterreich für die Erlassung des vorliegenden Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei und der Bw daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.

 

Bedingt durch die Nichtigerklärung des Berufungsbescheides sei das Berufungsverfahren wieder offen und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

 

3.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 19. August 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.4. Unstrittig steht fest, dass dem Bw mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 07. September 2011, GZ Sich40-29531-2011, ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z. 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z. 6 dieser Richtlinie handelt.

 

4.1.2. Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf Basis des § 60 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen. Im Sinne des o.g. Erkenntnis des VwGH ist dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG i.d.F. BGBl I Nr. 38/2011 wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wurde.

 

4.2.2. Unbestritten wurde dem Bw am 7. September 2011 ein Aufenthaltstitel nach § 49a Abs. 1 NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung des Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 22,10 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Dr. Bernhard Pree

 

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