Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150820/17/Lg/Hue/Ba

Linz, 24.08.2011

 

 

 

B e s c h e i d

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. X X, X, X, gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Juni 2011, Zl. VwSen-150820/12/Lg/Hue, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) beschlossen:

I.                  Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Juni 2011, Zl. VwSen-150820/12/Lg/Hue, wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung dem Grunde nach abgewiesen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Dadurch ist ein zusätzlicher Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24, 51 und 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 52a iVm § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 9. Juni 2011, Zl. VwSen-150820/112/Lg/Hue, wurde die Berufung des Berufungswerbers (Bw) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Dezember 2010, Zl. BauR96-26-2009/Va, in welchem über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt wurde, weil er am 7. Oktober 2008, 17.22 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen X die A7 bei km 0.853, Gemeinde Ansfelden, in Fahrtrichtung Knoten Linz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliege, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde zusätzlich ein Kostenbeitrag von 60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

 

2. Gem. § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Der Bw ist im Recht, wenn er im Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2011/06/0133-2 und AW 2011/06/0045-2, feststellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 19. Februar 2009, Zl. BauR96-26-2009/Va, neben einer Geldstrafe von 300 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verfügt hat und gem. § 49 Abs. 2 VStG in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Die Erstbehörde hat entgegen dieser Bestimmung in ihrem Straferkenntnis vom 14. Dezember 2010 neben der Geldstrafe von 300 Euro die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden angehoben und damit gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Dieser Sachverhalt wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2011 nicht berücksichtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;


VwGH vom 06.10.2011, Zl. 2011/06/0133-6

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