Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166169/2/Sch/Eg

Linz, 28.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Juni 2011, Zl. VerkR96-1521-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Juni 2011, Zl. VerkR96-1521-2011, wurde über Herrn J.H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 4. November 2010 um 13:52 Uhr in Linz, Klosterstraße 1, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenvorgang wurde der Berufungswerber von einem Polizeiorgan zur Anzeige gebracht, weil er seinen PKW vor dem Hause Linz, Klosterstraße 1, in einem beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt hatte.

 

Im Einspruch gegen die vorerst erlassene Strafverfügung bringt der Berufungswerber vor, er habe im Halte- und Parkverbot nur für die Dauer einer Ladetätigkeit gehalten. Er sei im Besitz eines Ausweises gemäß § 29 b StVO 1960. Dieser sei gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen.

 

In der Berufung gegen das nun verfahrensgegenständliche Straferkenntnis führt der Berufungswerber aus, dass im Bereich des Gebäudes Klosterstraße 1 lediglich ein Behindertenparkplatz vorhanden sei, der zum Vorfallszeitpunkt besetzt gewesen sei. Der Rest der Klosterstraße sei ein einziges Halte- und Parkverbot.

 

Seine Ladetätigkeit – diese ist nach der Aktenlage im gegenständlichen Halte- und Parkverbotsbereich erlaubt – beschreibt der Berufungswerber wie folgt:

 

"Am 4. November 2010 lieferte ich zwölf Flaschen Wein an das Lokal x in der Klosterstraße, das in einem Innenhof beim Linzer Hauptplatz liegt. Darum stellte ich mein Fahrzeug unmittelbar vor dem Innenhofzugang zum x ab. Bis ich mit meiner Gehbehinderung die zwei Kartons zugestellt hatte, die Rechnung geschrieben hatte und wieder zum Auto zurück kam, sind sicher 10 Minuten vergangen.

 

Dazu ist zu bemerken, dass von der Erstbehörde der Meldungsleger zu einer Stellungnahme eingeladen wurde, er gab dabei an, dass ein Ausweis gemäß § 29 b StVO nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit in einem Halte- und Parkverbotsbereich berechtige. Von einer Ladetätigkeit habe er nichts wahrgenommen.

 

Diese Angabe des Meldungslegers ist ohne weiteres in Einklang zu bringen mit jenen des Berufungswerbers im obigen Schriftsatz. Wenn er tatsächlich etwa 10 Minuten sich vom Fahrzeug entfernt hatte, konnte der Meldungsleger naturgemäß nichts wahrnehmen, auch wenn er sich über diesen Zeitraum hin beim Fahrzeug des Berufungswerbers aufgehalten haben sollte. Im übrigen umfasst der Begriff "Ladetätigkeit" lediglich das Be- und Entladen eines Fahrzeuges. Bleibt man 10 Minuten vom Fahrzeug weg, etwa um noch eine Rechnung für das gelieferte Gut auszustellen, kann von einer Ladetätigkeit nicht mehr die Rede sein.

 

Wenn sich der Berufungswerber weiters auf seinen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass ein solcher nicht dazu berechtigt, in einem Halte- und Parkverbot das Fahrzeug abzustellen und eine Ladetätigkeit durchzuführen. Die Berechtigungen in Verbindung mit einem solchen Ausweis sind von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend und erschöpfend wieder gegeben.

 

Wenn der Berufungswerber schließlich in seiner Berufung vom 13. Juli 2011 noch einwendet, er habe inzwischen aufgrund eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass er nicht auf der Fahrbahn gehalten habe, sondern am Gehsteig zwischen zwei Halteverbotszonen, so ist ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Einwand acht Monate nach dem Vorfall nicht mehr zu überzeugen vermag. Der Berufungswerber hatte im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens Gelegenheiten zu Stellungnahmen, etwa im Einspruch gegen die Strafverfügung oder in der Folge im Rahmen der erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, wo er diesen Einwand schon längst hätte erheben können. Angaben, die in einem nahen zeitlichen Bereich zu einem Vorfall stehen, entsprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher der Realität, als solche, die wesentlich später erfolgen. Abgesehen davon vermag die Berufungsbehörde einem Polizeibeamten nicht die Befähigung abzusprechen, zu erkennen, ob ein Fahrzeug im Rahmen eines beschilderten Halte- und Parkverbotes oder auf einem Gehsteig abgestellt ist.

 

4. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Im innerstädtischen Bereich ist der Raum für den ruhenden Bereich bekanntermaßen sehr eingeschränkt, weshalb aus generalpräventiven Gründen bei Übertretungen von Halte- und Parkverboten nicht gänzlich mit Bagatellbeträgen bei der Strafbemessung vorgegangen werden darf. Der Milderungsgrund der laut Aktenlage gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung geringfügiger Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Welchen Ausgang allenfalls andere ähnliche Verwaltungsstrafverfahren den Berufungswerber betreffend genommen haben, hat hier außer Betracht zu bleiben.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtsrichtig ergangen ist, wenngleich an der Begründung auffällt, dass sich die Behörde bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Angelegenheit sehr zurückgehalten hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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